{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-04-09","aktenzeichen":"4 StR 66/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 66/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. April 2002 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 5. Oktober 2001 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit\n\nvorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon fünf Jahren verurteilt; ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis\n\nentzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf\n\nvon drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Gegen das Urteil\n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung\n\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil das Landgericht die\n\ntatbestandlichen Voraussetzungen der Verurteilung wegen Zuhälterei (§ 181 a\n\nAbs. 1 StGB) nicht ausreichend dargetan hat.\n\n1. Tat zum Nachteil W. (Fall II.1 der Urteilsgründe)\n\nDas Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte die Geschädigte bei der\n\nAusübung der Prostitution \"überwacht\" und \"Maßnahmen\" getroffen hat, die die\n\nGeschädigte \"davon abhalten sollten, die Prostitution aufzugeben\" (§ 181 a\n\nAbs. 1 Nr. 2 1. und 3. Alt. StGB). Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei\n\n(§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) setzt in allen Begehungsweisen eine bestimmende\n\nEinflußnahme auf die Prostitutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung\n\nreicht nicht aus. Das Verhalten muß vielmehr geeignet sein, die Prostituierte in\n\nAbhängigkeit vom Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen,\n\nsie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entschei-\n\ndungsfreiheit in sonstiger Weise nachhaltig zu beeinflussen (BGH StV 2000,\n\n357, 361; BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Dirigieren 2; Senatsbeschluß vom\n\n13. November 2001 - 4 StR 408/01). Daß es sich hier so verhält, kann auch\n\ndem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht mit genügender Sicherheit\n\nentnommen werden.\n\na) Soweit es das “Überwachen” im Sinne der ersten Alternative des\n\n§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB anlangt, teilt das Urteil nicht mit, daß der Angeklagte\n\nirgendwelche organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, die dazu dienten,\n\ndie Geschädigte zu kontrollieren und “bei der Prostitutionsausübung” zu beauf-\n\nsichtigen (zum Begriff des Überwachens Horn in SK-StGB 6. Aufl. 42. Lfg.\n\n§ 181 a Rdn. 11; Laufhütte in LK-StGB 11. Aufl. § 181 a Rdn. 5; jew.\n\nm.Rspr.Nachw.). Zwar heißt es dazu im Rahmen der rechtlichen Würdigung,\n\nder Angeklagte sei \"regelmäßig vorbeigekommen ..., um zu sehen, ob sie ge-\n\narbeitet hat\" (UA 45). Doch findet dies keine Grundlage in den insoweit getrof-\n\nfenen Feststellungen. Denn danach erhielt er von der Geschädigten zwar je-\n\nweils 100 bis 200 DM ausgehändigt, dies allerdings nur \"wenn er vorbeikam\"\n\n(UA 12, ebenso UA 28; Hervorhebung durch den Senat), ohne daß die Häufig-\n\nkeit der Besuche festgestellt werden konnte. Damit ist nicht belegt, wie es das\n\nMerkmal des Überwachens voraussetzt, daß der Angeklagte kontrollierte, wie\n\nund was die Geschädigte verdiente (vgl. BGH NStZ 1982, 379; 1986, 358 f.\n\nm.krit.Anm. Nitze; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 181 a Rdn. 6 a).\n\nIm übrigen sind die dazu bisher getroffenen Feststellungen so allgemein\n\ngehalten, daß sie auch deshalb dem Senat nicht die Prüfung erlauben, ob das\n\nLandgericht – und zwar auch in der gebotenen zusammenfassenden Würdi-\n\ngung der einzelnen Maßnahmen des Angeklagten (vgl. BGH NJW 1987, 3209,\n\n3210) – die Voraussetzungen der angewendeten Tatbestandsalternative zu\n\nRecht angenommen hat. So erwähnt das Urteil zwar, der Angeklagte habe die\n\nGeschädigte “bei Widerspruch oder Ungehorsam (geschlagen), zunehmend\n\nauch ohne besonderen Anlaß” (UA 12). Einzelheiten hierzu teilt das Urteil aber\n\nnicht mit. Deshalb bleibt nicht nur offen, welche und gegebenenfalls wie viele\n\nKörperverletzungshandlungen dem Schuldspruch in diesem Fall zugrunde lie-\n\ngen. Vielmehr fehlt auch der Nachweis, daß objektiv und auch subjektiv der\n\nnotwendige Zusammenhang dieser “Maßnahmen” des Angeklagten gerade mit\n\nder Ausübung der Prostitution durch die Geschädigte besteht (Überwachen\n\n“bei der Ausübung der Prostitution”).\n\nb) Die Feststellungen belegen auch nicht, daß der Angeklagte im Sinne\n\nder 3. Alternative des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB Maßnahmen getroffen hat, die\n\ndie Geschädigte davon abhalten sollten, die Prostitution aufzugeben. Erfaßt\n\nwerden hiervon Vorkehrungen, die das Opfer in seiner Entscheidungsfreiheit\n\nzu beeinträchtigen geeignet und darauf gerichtet sind, ihm den Weg aus der\n\nProstitution zu verbauen (Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl.\n\n§ 181 a Rdn. 10). Insoweit fehlt es an jeglichem Hinweis, daß die Geschädigte\n\nüberhaupt beabsichtigte, aus der Prostitution auszusteigen. Ob dies schon für\n\nsich der Annahme dieser Tatbestandsalternative entgegensteht (verneinend\n\nHorn aaO Rdn. 13; Lenckner/Perron aaO; Laufhütte aaO Rdn. 7), bedarf hier\n\nkeiner Entscheidung. Voraussetzung wäre jedenfalls, daß die Geschädigte sich\n\nvom Angeklagten gerade in der Prostitution durch Zwang oder Drohung festge-\n\nhalten fühlte (vgl. BGH NStZ 1994, 32). Daß die Geschädigte sich von dem\n\nAngeklagten trennen wollte, genügt jedenfalls nicht.\n\nc) Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß\n\ndas Landgericht nach den bisher getroffenen Feststellungen zu Recht die\n\n2. Alternative des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht angenommen hat, weil ein\n\nBestimmen \"anderer Umstände der Prostitutionsausübung\" noch nicht darin zu\n\nerblicken ist, daß die Geschädigte dem Angeklagten \"die Gelder nicht freiwillig\n\ngegeben hat, ... sondern nur, weil der Angeklagte sie mit Schlägen und Dro-\n\nhungen unter Druck gesetzt hat\" (UA 28). Ob der Angeklagte sich insoweit der\n\nErpressung oder räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat, wird der neue\n\nTatrichter zu prüfen haben, es sei denn, daß er Anlaß sieht, das Verfahren i n-\n\nsoweit mit Blick auf den Zeitablauf und die – angesichts der zahlreichen Wi-\n\ndersprüche in der Aussage der Geschädigten als der im wesentlichen einzigen\n\nunmittelbaren Belastungszeugin – Schwierigkeit der Beweislage nach § 154\n\nAbs. 2 StPO einzustellen.\n\n2. Tat zum Nachteil B. (Fall II. 2 der Urteilsgründe)\n\nDas Urteil hält rechtlicher Prüfung auch nicht stand, soweit das Landge-\n\nricht den Angeklagten sowohl der ausbeuterischen als auch der dirigistischen\n\nZuhälterei zum Nachteil der Geschädigten B. nach § 181 a Abs. 1 Nr. 1\n\nund 2 StGB für schuldig befunden hat.\n\na) Die Voraussetzungen der ausbeuterischen Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1\n\nNr. 1 StGB) sind nicht hinreichend dargetan. Der Begriff der Ausbeutung ver-\n\nlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitutionsaus-\n\nübung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung der wirt-\n\nschaftlichen Lage der Prostituierten führt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 180 a\n\nAbs. 2 Nr. 2 Ausbeuten 1 und StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 1 Ausbeuten 3). Die\n\nBeantwortung der Frage, ob eine spürbare Verschlechterung der Vermögens-\n\nlage in diesem Sinne vorliegt, setzt grundsätzlich Feststellungen zur Höhe der\n\nEinnahmen und Abgaben der Prostituierten voraus (vgl. BGH NStZ 1989, 67 f.;\n\nLaufhütte in LK aaO Rdn. 3 m.w.N.). Jedenfalls für den Anfang des nach dem\n\nUrteil angenommenen Tatzeitraumes belegen die Feststellungen ein Ausbeu-\n\nten in diesem Sinne nicht. Danach hat der Angeklagte zumindest bis zum Aus-\n\nscheiden von \"Jenny\" aus dem von ihr zusammen mit der Geschädigten B. \n\n betriebenen Wohnungsbordell im März 2000 aufgrund einer Vereinbarung\n\nmit der Geschädigten die Hälfte der Einnahmen von \"J. \" erhalten sollen\n\nund tatsächlich \"in der Folgezeit von der Zeugin B. 100,00 - 300,00 DM\n\ntäglich ausgehändigt\" bekommen. Demgegenüber behielt die Geschädigte aber\n\n\"ihre eigenen Einnahmen, die zwischen 8.000,00 - 10.000,00 DM pro Monat\n\nlagen, für sich\" (UA 16), wobei nach dem Zweifelsgrundsatz die von dem An-\n\ngeklagten vereinnahmten Gelder mit dem Mindest- und die der Geschädigten\n\nverbleibenden Einnahmen aus der Prostitution mit dem in Betracht kommenden\n\nHöchstbetrag anzusetzen sind. Abgesehen davon, daß das Landgericht nicht\n\nklären konnte, wie hoch die Einnahmen von \"J. \" genau waren (UA 16, 39),\n\ngenügen diese Angaben nicht, um eine fühlbare Beschneidung des Lebens-\n\nstandards der Geschädigten, den sie sonst gehabt hätte (vgl. Lenckner/Perron\n\naaO Rdn. 4 m.N.), feststellen zu können. Die Rechtsprechung hat dies ange-\n\nnommen, wenn die Abgaben 50 % der Einnahmen ausmachen (vgl. BGH NStZ\n\n1989, 67 f.; 1999, 350, 351). Daß es sich so verhält, liegt hier jedenfalls nicht\n\nso nahe, daß auf eine nähere Erörterung verzichtet werden konnte.\n\nEs belegt die Ausbeutung im Sinne des § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch\n\nnicht, daß die Geschädigte ab Mitte November 1999 monatlich 200 DM auf ei-\n\nnen Sparkassenkredit des Angeklagten und dessen \"Handy-Unkosten von\n\n300,00 - 500,00 DM im Monat\" (UA 19) bezahlte und das Landgericht ohne\n\nAngabe genauer Beträge feststellt, daß die Geschädigte seit April 2000 \"für\n\nsämtliche Zahlungsverpflichtungen des Angeklagten\" aufkam (UA 21). Bei all\n\ndiesen Leistungen kann zudem nicht außer Betracht bleiben, daß es die G e-\n\nschädigte selbst war, die den Angeklagten an sich zu binden suchte, die ihm\n\ndeshalb von sich aus die finanzielle Beteiligung anbot und die sich auch zur\n\nÜbernahme seiner Zahlungsverpflichtungen veranlaßt sah, nachdem der An-\n\ngeklagte im Einvernehmen mit ihr seine eigene Erwerbstätigkit aufgegeben\n\nhatte, damit er sich mehr um sie kümmern könne. Das Einvernehmen stellt\n\nzwar für sich das Merkmal der Ausbeutung nicht in Frage (Laufhütte aaO\n\nRdn. 4). Wohl aber begründet die besondere Beziehung zwischen der Ge-\n\nschädigten und dem Angeklagten Zweifel, daß die Geschädigte die finanziellen\n\nLeistungen auf der Grundlage eines Abhängigkeitsverhältnisses erbracht hat.\n\nDarauf kommt es jedoch an, weil das bloße Ausgehaltenwerden selbst bei er-\n\nheblichen Leistungen nicht genügt (BGH NStZ 1982, 507; 1983, 220). Soweit\n\ndie Geschädigte dem Angeklagten schließlich Vermögenswerte, insbesondere\n\nFahrzeuge, \"schenkte\" (UA 20, 21), die sie im Rahmen der Auseinanderset-\n\nzung mit ihrem Ehemann von diesem erhalten hatte, steht dies in keinem er-\n\nkennbaren Zusammenhang mit ihrer Prostitutionsausübung und hat schon\n\ndeshalb für die Frage der Ausbeutung außer Betracht zu bleiben.\n\nb) Die Feststellungen belegen aber auch nicht die Annahme dirigieren-\n\nder Zuhälterei nach den vom Landgericht angenommenen Tatbestandsvarian-\n\nten der Nr. 2 des § 181 a Abs. 1 StGB. Die Feststellungen ergeben allerdings,\n\ndaß - was die Revision auch nicht in Zweifel zieht - die Beziehung zwischen\n\ndem Angeklagten und der Geschädigten auch \"von Gewalt geprägt\" war\n\n(UA 22). Das Urteil macht aber nicht deutlich, worin das Landgericht eine\n\n\"Überwachung\" der Geschädigten im Sinne diese Vorschrift sieht. Daß er der\n\nGeschädigten verbot auszugehen (UA 22), genügt für sich noch nicht, zumal es\n\nihr ersichtlich trotz des “Verbots” ohne weiteres möglich war, die Wohnung zu\n\nverlassen (vgl. BGH NStZ 1994, 32). Soweit das Landgericht darin zugleich\n\nMaßnahmen sieht, die dazu dienen sollten, sie im Sinne der 3. Alternative von\n\nder Aufgabe der Prostitution abzuhalten (UA 45), steht dem schon entgegen,\n\ndaß es gerade nicht feststellen konnte, \"daß der Angeklagte konkret versucht\n\nhätte, die Zeugin B. an einem Ausstieg aus der Prostitution zu hindern”\n\n(UA 44). Deshalb kann auch keine der fünf im einzelnen festgestellten tätlichen\n\nÜbergriffe als eine solche tatbestandsmäßige Maßnahme angesehen werden,\n\nweil dem Angeklagten bei keiner dieser Auseinandersetzungen bekannt war,\n\ndaß die Geschädigte einen Ausstieg plante (UA 44). Zudem wies der jeweils\n\naktuelle Anlaß für die Tätlichkeiten nach den dazu getroffenen Feststellungen\n\nauch nicht den spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung der Prostitution\n\naus.\n\nc) Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Prüfung, und zwar auch\n\nunter dem Gesichtspunkt der 2. Alternative des § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, die\n\nnoch nicht notwendigerweise deshalb ausscheidet, weil sich die Geschädigte\n\nB. nach den bisher getroffenen Feststellungen dem Angeklagten im we-\n\nsentlichen freiwillig unterworfen hat (vgl. BGH NJW 1987, 3209, 3210; Lack-\n\nner/Kühl StGB 24. Aufl. § 181 a Rdn. 4). Im übrigen wird der neue Tatrichter\n\nauch Gelegenheit haben, den Tatzeitraum des vom Schuldspruch erfaßten tat-\n\nbestandmäßigen Verhaltens genau zu bestimmen und das Konkurrenzverhält-\n\nnis der jeweils für sich rechtsfehlerfrei festgestellten Körperverletzungshand-\n\nlungen klarzustellen. Der Angeklagte ist zwar nicht dadurch beschwert, daß\n\ndas Landgericht ihn nur wegen rechtlich einer Tat der Körperverletzung verur-\n\nteilt hat. Es bleibt aber offen, ob dem Schuldspruch sämtliche geschilderten\n\nKörperverletzungshandlungen zugrundeliegen, was im Schuldspruch kenntlich\n\nzumachen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 260 Rdn. 26\n\nm.N.). Im übrigen weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß nicht jede Kör-\n\nperverletzung, die gelegentlich einer zuhälterischen Beziehung erfolgt, deshalb\n\nin Tateinheit zu § 181 a StGB steht.\n\n3. Schließlich hält auch der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB\n\nder rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Anordnung der\n\nMaßregel damit begründet, der Angeklagte habe \"seine Fahrerlaubnis miß-\n\nbraucht\", indem er sein Fahrzeug genutzt habe, \"um die Geschädigten an ab-\n\ngelegene Orte zu verbringen und sie dort körperlich zu mißhandeln\" (UA 49).\n\nDiese Erwägung trägt die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht. Voraussetzung\n\nist, daß der Täter die Tat \"bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines\n\nKraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers\n\nbegangen hat\" (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Einen solchen Zusammenhang der\n\ndem Angeklagten angelasteten Straftaten mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs\n\nergeben die getroffenen Feststellungen nicht. Nach der Rechtsprechung be-\n\nsteht ein solcher Zusammenhang nicht schon dann, wenn der Täter mit seinem\n\nFahrzeug zum Tatort fährt, sofern dadurch nicht die tatbestandliche Handlung\n\nselbst gefördert wird (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8). Ob hiernach\n\ndurch die Belassung der Fahrerlaubnis Gefahren für die Allgemeinheit erwach-\n\nsen würden, denen durch die Entziehung der Fahrerlaubnis zu begegnen ist\n\n(vgl. BGHR aaO Entziehung 5), bedarf einer Gesamtwürdigung der Umstände\n\ndes Einzelfalls. Sollte der neue Tatrichter wiederum die Entziehung der Fahr-\n\nerlaubnis anordnen, bedürfte auch die Bemessung der Dauer der Sperrfrist\n\nnach § 69 a einer eingehenderen Begründung. Maßstab ist allein die voraus-\n\nsichtliche Dauer der Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines Kraftfahr-\n\nzeugs, nicht dagegen, ob die Sperrfrist mit Blick auf die Tatschuld \"angemes-\n\nsen\" (UA 49) ist (st. Rspr.; BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1 f).\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/4-str-66-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-09/4-str-66-02","retrieved":"2026-07-10 13:03:49.731649+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-09/4-str-66-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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