{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-06-13","aktenzeichen":"4 StR 51/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 51/02\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 13. Juni 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und S. wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Schwerin vom 27. Juni 2001,\n\nsoweit es sie betrifft,\n\na) \n\nin den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die\n\nAngeklagten jeweils statt des Totschlags des ver-\n\nsuchten Totschlags schuldig sind;\n\nb) \n\nin den Aussprüchen über die Einzelstrafen im Fall\n\nII 2 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafen\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten B. und S. wegen Totschlags\n\nund versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den\n\nAngeklagten S. darüber hinaus wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit\n\ngefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall zu Gesamtfreiheitsstrafen\n\nvon sechs Jahren (B. ) und sechs Jahren und neun Monaten (S. ) verur-\n\nteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen,\n\nmit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte B. \n\nbeanstandet darüber hinaus das Verfahren.\n\nDie – nicht ausgeführte - Verfahrensrüge des Angeklagten B. ist un-\n\nzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit den Sachrügen haben die Rechtsmit-\n\ntel nur im Hinblick auf das Tötungsdelikt zum Nachteil des Jürgen Se. Erfolg;\n\nim übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs 2 StPO.\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten B. und S. hät-\n\nten sich im Fall II 2 der Urteilsgründe des vollendeten Totschlags (durch Un-\n\nterlassen) schuldig gemacht, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:\n\na) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen wollten die Angeklagten\n\ngemeinsam mit den Mitangeklagten M. , J. und A. in einem Abrißhaus\n\nObdachlosen – notfalls mit Gewalt – Geld abnehmen (Fall II 1). In Ausführung\n\ndieses Vorhabens weckte der Mitangeklagte A. den dort schlafenden Jür-\n\ngen Se. und verlangte von ihm die Herausgabe von Geld. Als dieser angab,\n\nkein Geld zu haben, schlug A. ihm mit der Faust mehrmals ins Gesicht und\n\ndurchsuchte seine Jackentaschen, fand aber nichts. Daraufhin mißhandelten\n\nihn auch die übrigen Angeklagten. Nachdem sie das Haus verlassen hatten,\n\nbefürchteten die Angeklagten, die Verletzungen könnten möglicherweise zum\n\nTod des Jürgen Se. geführt haben. Sie kehrten später zu dem Gebäude zu-\n\nrück, auch, um sich über den Gesundheitszustand des Se. zu vergewissern\n\n(Fall II 2). Als sie ihn noch lebend vorfanden und er (wahrheitswidrig) angab,\n\nihm seien gerade 2000.- DM geraubt worden, mißhandelten ihn die Mitange-\n\nklagten J. , M. und A. – insbesondere durch Tritte - weiter, diesmal mit\n\n(mindestens) bedingtem Tötungsvorsatz. Die Angeklagten B. und S. be-\n\nteiligten sich hieran nicht, sondern schauten wortlos zu. Dann verließen die\n\nAngeklagten das Haus. Zu diesem Zeitpunkt lebte Jürgen Se. noch. Er ver-\n\nstarb schließlich aufgrund der erlittenen massiven Gewalteinwirkungen, wobei\n\nihm die todbringenden Verletzungen möglicherweise bereits im ersten Tatkom-\n\nplex (Fall II 1) beigebracht worden sind; die Mißhandlungen im zweiten Tat-\n\nkomplex (Fall II 2) haben den Todeseintritt jedoch beschleunigt (UA 25 f.). Das\n\nLeben des Jürgen Se. hätte “mit einiger Wahrscheinlichkeit gerettet werden\n\nkönnen, wenn er [noch im zweiten Tatkomplex] umgehend ärztlicher Hilfe zu-\n\ngeführt worden wäre“ (UA 15).\n\nb) Das Landgericht geht davon aus, daß sich die Angeklagten B. und\n\nS. im Fall II 2 jeweils des (vollendeten) Totschlags durch Unterlassen\n\n(§§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht haben, weil sie wegen ihrer\n\nBeteiligung an der lebensgefährlichen Behandlung des Opfers im ersten Tat-\n\nkomplex die Pflicht gehabt hätten, weitere Gefahren für dessen Leben abzu-\n\nwenden. Den beiden Angeklagten sei es auch zumutbar und möglich gewesen,\n\nwenigstens verbal zu versuchen, das Tun der anderen aufzuhalten. Wenn sie\n\nden Tatort verlassen hätten, nachdem offenbar geworden sei, daß der Ge-\n\nschädigte erneut tätlich angegriffen wurde, so wären “die weiteren massiven\n\nTritte wahrscheinlich unterblieben“. Außerdem hätten die Angeklagten einen\n\nNotarzt alarmieren können. Mit der Todesfolge hätten sie gerechnet und sie\n\nbilligend in Kauf genommen (UA 37 f.).\n\nc) Diese rechtliche Wertung hält der Nachprüfung insofern nicht stand,\n\nals – was die Revisionen zu Recht beanstanden – nicht festgestellt ist, daß\n\ndurch ein Eingreifen der Angeklagten B. und S. der Tod des Jürgen\n\nSe. , so wie er konkret eingetreten ist (vgl. BGH NStZ 1981, 218; 1985, 26,\n\n27; StV 1986, 59), mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert\n\nworden wäre; denn nur dann könnte das Unterlassen für den konkreten Tode-\n\nseintritt ursächlich geworden sein (vgl. BGHSt 6, 1, 2; 43, 381, 397; BGH NStZ\n\n2000, 583). Allein, daß die Mißhandlungen im zweiten Tatkomplex durch die\n\nAngeklagten “wahrscheinlich“ hätten unterbunden werden können und daß “ei-\n\nnige Wahrscheinlichkeit“ der Lebensrettung bestanden hat, reicht hierfür nicht\n\naus. Nach der Gesamtheit der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ha-\n\nben sich die Angeklagten B. und S. im Fall II 2 jeweils (lediglich) wegen\n\nversuchten Totschlags (durch Unterlassen) strafbar gemacht (vgl. BGHSt 38,\n\n356, 358 ff.; 40, 257, 270 ff.; BGH NStZ 2000, 414, 415). Da in einer neuen\n\nHauptverhandlung weitere Feststellungen, die eine Verurteilung wegen vollen-\n\ndeten Totschlags (durch Unterlassen oder durch aktives Tun in Mittäterschaft)\n\ntragen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat die Schuldsprüche\n\nentsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Ange-\n\nklagten gegen die geänderten Schuldsprüche nicht wirksamer als bisher hätten\n\nverteidigen können.\n\n2. Die Änderung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der im Fall II 2\n\nverhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafen, weil nicht auszuschließen ist,\n\ndaß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung niedrigere Strafen\n\nverhängt hätte. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen bleiben, denn sie\n\nwerden von dem Rechtsfehler nicht berührt.\n\n3. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet,\n\nverweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurück (vgl. BGHSt 35, 267).\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Solin-Stojanoviæ Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/4-str-51-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-13/4-str-51-02","retrieved":"2026-07-10 13:17:40.300865+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-06-13/4-str-51-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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