{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__48-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-03-21","aktenzeichen":"4 StR 48/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 48/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n\n21. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Magdeburg vom 28. Juni 2001, soweit\n\nes ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) \n\nim Fall II. 2 der Urteilsgründe,\n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen Wohnungs-\n\neinbruchsdiebstahls unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Geldstrafe zu der\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Mit seiner\n\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nIm Fall II. 2 der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen versuchter\n\nschwerer räuberischer Erpressung sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand. Die Beweiswürdigung begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen\n\nBedenken.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, der Angeklagte, der unter Vorhalt einer\n\ngeladenen Pistole vom Geschädigten S. die Zahlung von Geld forderte,\n\nhabe weder eine eigene noch eine fremde Geldforderung durchsetzen wollen.\n\nEr sei auch nicht von K. W. beauftragt gewesen, dessen gegen das\n\nTatopfer bestehende Forderung \n\nin Höhe von 100.000 DM einzutreiben\n\n(UA 27). Die zuletzt genannte Feststellung stützt das Landgericht ausschließ-\n\nlich auf die Aussage des Zeugen W. (UA 21).\n\nDiese Beweiswürdigung ist lückenhaft. Die Strafkammer hat nicht erör-\n\ntert, weshalb sie dem Zeugen W. trotz Bedenken gegen seine\n\nGlaubwürdigkeit an anderer Stelle gerade zu diesem Punkt glaubt (vgl. BGHR\n\nStPO § 261 Zeuge 5, 8).\n\nNach den Urteilsgründen ging nämlich der Bedrohung des S. \n\ndurch den Angeklagten bereits ein ähnlicher Vorfall im Haus des Mitangeklag-\n\nten Si. voraus, bei welchem sowohl K. W. als auch der An-\n\ngeklagte zugegen waren. Damals bedrohte Si. den S. massiv und\n\nverlangte von ihm Begleichung der - möglicherweise teilweise an ihn, Si. \n\n abgetretenen - Forderung des W. . Zu einer Zahlung des\n\nS. kam es nicht. Der Zeuge W. hat bestritten, daß es ein sol-\n\nches Treffen im Hause des Si. gegeben hat (UA 17). Die Kammer hat\n\nihm dies nicht geglaubt, sondern ist den anders lautenden Angaben des Ange-\n\nklagten und des Geschädigten gefolgt.\n\nZu dem Motiv, weshalb der Zeuge zu diesem ersten Vorfall falsch aus-\n\ngesagt hat, verhält sich das Urteil nicht. Diese Frage hätte jedoch erörtert wer-\n\nden müssen. Es liegt nämlich nicht fern, daß der Zeuge W. das\n\nTreffen im Hause des Si. deshalb wahrheitswidrig in Abrede gestellt\n\nhat, um nicht selbst in den Verdacht einer Beteiligung an der Bedrohung seines\n\nSchuldners zu geraten. Das selbe Motiv könnte ihn jedoch veranlaßt haben,\n\nebenfalls wahrheitswidrig eine Beauftragung des Angeklagten mit der Einzie-\n\nhung seiner nach wie vor nicht beglichenen Forderung gegen S. abzu-\n\nstreiten. Die Erörterung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen zu die-\n\nsem Punkt hätte sich darüber hinaus auch deshalb aufgedrängt, weil die Kam-\n\nmer dem Gehilfen des Angeklagten im Fall II. 2, dem Mitangeklagten Sch. \n\n , zu dessen Gunsten zugebilligt hat, subjektiv davon ausgegangen zu\n\nsein, das Vorgehen des Angeklagten gegen das Tatopfer diene der Durchset-\n\nzung einer berechtigten Forderung (UA 30). Auch die Aussage des von der\n\nKammer als glaubwürdig angesehenen Geschädigten S. , der Angeklagte\n\nhabe ihn schon einmal im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Forde-\n\nrung des Zeugen W. in dessen Beisein bedroht (UA 20), hätte der\n\nKammer Anlaß geben müssen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen W. \n\nhinsichtlich seiner Aussage zur Tat II. 2 zu erörtern.\n\nAuf dieser lückenhaften Beweiswürdigung kann der Schuldspruch wegen\n\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung beruhen. War der Angeklagte\n\nvom Zeugen W. mit der Einziehung der Forderung gegen S. be-\n\nauftragt und wollte er diese mittels der festgestellten Bedrohung durchsetzen,\n\nentfiele bei der Erpressung das normative Tatbestandsmerkmal der Rechtswid-\n\nrigkeit der Bereicherung (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 6). In diesem Fall hätte das\n\nmit der beanstandeten Handlung des Angeklagten verfolgte Endziel der\n\nRechtsordnung entsprochen. Dieses wird nicht dadurch rechtswidrig, daß zu\n\nseiner Verwirklichung rechtswidrige Mittel angewendet werden (vgl. BGHR\n\nStGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 7).\n\nDie Nichterörterung der Glaubwürdigkeit des Zeugen W. ist\n\ndeshalb ein Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Fall II.2 führen muß. Die\n\nAufhebung hat den Wegfall der Einsatzstrafe von drei Jahren und zwei Mona-\n\nten, deren Begründung für sich genommen aus den in der Antragsschrift des\n\nGeneralbundesanwalts angeführten Gründen ebenfalls sachlich-rechtlicher\n\nÜberprüfung nicht stand hielte, zur Folge. Dies zieht die Aufhebung des Ge-\n\nsamtstrafenausspruchs nach sich.\n\nDie Abfassung des Urteils gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die schriftl i-\n\nchen Urteilsgründe nicht dazu dienen, all das zu dokumentieren, was in der\n\nHauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sollen nicht das vom Ge-\n\nsetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von Angeklagten- und Zeu-\n\ngenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wie-\n\ndergeben und die Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die\n\nWiedergabe von Zeugenaussagen kann die Würdigung der Beweise nicht er-\n\nsetzen. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung\n\nder Einlassung des Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte be-\n\ndeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäu-\n\nßerungen, Urkunden o.ä. heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeu-\n\ngungsbildung nach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR\n\n1999, 272 m.w.N.).\n\nTepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__48-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/4-str-48-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__48-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__48-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/4-str-48-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__48-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:59:29.507359+00:00"}}