{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__31-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-02-19","aktenzeichen":"4 StR 31/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 31/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2002\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 19. Oktober 2001 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der\n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-\n\nstalt abgesehen worden ist.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verur-\n\nteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben.\n\nDie Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht ge-\n\nprüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt un-\n\nterzubringen ist. Die Erörterung dieser Frage drängte sich hier auf. Der Gene-\n\nralbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat auf der Grundlage des Geständnisses\ndes Angeklagten, das es für glaubhaft hielt, festgestellt, dass\ndieser bereits im Alter von 10 Jahren erstmalig Haschisch\nrauchte, mit 12 Jahren regelmäßig Haschisch und Shoer kon-\nsumierte, ab 1995 zudem Designerdrogen nahm, Ecstasy,\nSpeed, LSD und Pep konsumierte, die Drogen zeitweise an-\nnähernd täglich nahm und ab Januar 2001 Kokain rauchte,\nwobei er seinen Konsum auf ein bis fünf Gramm täglich stei-\ngerte (UA S. 4), und die Überfälle beging, um Drogen kaufen\nzu können (UA S. 11). Im Rahmen der Strafzumessung hat\ndie Kammer zu Gunsten des Angeklagten gewertet, dass er\nnicht ausschließbar 'bei Begehung der jeweiligen Taten so\nunter dem Einfluss von Kokain stand, dass seine Einsichts-\nund Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war' (UA S. 13)\nund 'dass seine Straftaten auch in seiner Drogensucht fußen'\n(UA S. 14). Bei dieser Sachlage war eine Auseinandersetzung\nmit der Frage des Vorliegens eines Hanges im Sinne von § 64\nStGB unabdingbar. Dass bei dem Angeklagten die konkrete\nAussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl.\nBVerfGE 91, 1 ff.), kann dem Urteil nicht entnommen werden.\nDie Frage der Unterbringung nach § 64 StGB bedarf daher\nneuer Verhandlung unter Beachtung von § 246 a StPO. Die\nTatsache, dass ausschließlich der Angeklagte Revision ein-\ngelegt hat, steht einer etwaigen Nachholung der Unterbrin-\ngungsanordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO;\nBGHSt 37, 5). Der Revisionsführer hat die Nichtanwendung\ndes § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen\n(vgl. BGHSt 38, 362).\"\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, nur so-\n\nweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-\n\nanstalt unterblieben ist. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei\n\nAnordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Der\n\nStrafausspruch kann daher bestehen bleiben.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Solin-Stojanoviæ Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-19/4-str-31-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-19/4-str-31-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__31-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:53:25.569449+00:00"}}