{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__30-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-03-06","aktenzeichen":"4 StR 30/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 30/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hildesheim vom 21. August 2001 mit den\n\nFeststellungen - ausgenommen denjenigen zum äuße-\n\nren Tatgeschehen, die bestehen bleiben - aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - jeweils in vier rechtlich zusam-\n\nmentreffenden Fällen -, mit Sachbeschädigung und mit vorsätzlicher Trunken-\n\nheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses\n\nUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren\n\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat\n\nim wesentlichen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Insoweit verweist der Senat\n\nauf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n\n29. Januar 2002. Im übrigen kommt es auf die Verfahrensbeschwerden, soweit\n\ndiese sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Tot-\n\nschlags richten, nicht an, weil das Urteil insoweit schon auf die Sachbeschwer-\n\nde aufzuheben ist. Denn die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe\n\nmit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, entbehrt einer tragfähigen\n\nGrundlage.\n\n2. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDer nicht bestrafte Angeklagte ist gelernter Maurer und betrieb zuletzt\n\nmit seiner Frau eine Firma im Bereich des Maurer- und Stahlbetonbaus. Nach\n\nanfänglich harmonischer Ehe kam es insbesondere wegen geschäftlicher\n\nSchwierigkeiten etwa ein halbes Jahr vor der Tat zwischen dem Angeklagten\n\nund seiner Ehefrau zu zunehmenden Spannungen. Dabei blieb der Angeklagte\n\ngewöhnlich nach außen hin ruhig und kontrolliert, \"fraß\" aber seine Probleme\n\nin sich hinein. Nur unter Alkoholeinfluß reagierte er mitunter aggressiv. Am\n\nTatabend nahmen der Angeklagte und seine Ehefrau an einer Geburtstagsfeier\n\nteil, die in einem Landgasthaus, einem Fachwerkbau, stattfand. Auch bei dieser\n\nFeier kam es wieder zu Streitigkeiten zwischen den Eheleuten, aber erst,\n\nnachdem der Angeklagte in erheblichen Mengen Alkohol zu sich genommen\n\nhatte. Kurz nach 3.00 Uhr drängte der Angeklagte seine Ehefrau zum Aufbruch.\n\nDiese saß zu diesem Zeitpunkt mit drei anderen Gästen an einem Tisch, etwa\n\nzwei Meter von dem Fenster entfernt, vor dem der Angeklagte mit Front zum\n\nGebäude seinen Pkw Audi A 6 geparkt hatte. Während seine Ehefrau ihm be-\n\ndeutete, sie werde \"gleich\" kommen, verließ der Angeklagte schon zweimal das\n\nLokal, um jeweils nach kurzer Zeit zurückzukehren. Bevor er sodann das Lokal\n\nzum dritten Mal verließ, versetzte er ihr einen leichten \"Stubs\" an den Hinter-\n\nkopf. Die Ehefrau und die drei anderen Gäste saßen noch an dem Tisch, als\n\nder Angeklagte seinen Pkw in einem leichten Bogen etwa 15 m von der\n\nParkfläche bis zu der davor verlaufenden öffentlichen Straße zurücksetzte und\n\ndort zunächst quer zur Fahrbahn stehen blieb. Nach wenigen Minuten blendete\n\ner dreimal auf, fuhr gleich danach an, beschleunigte seinen Pkw auf 25 bis\n\n35 km/h und fuhr genau in Höhe des Fensters, hinter dem sich die vier Perso-\n\nnen befanden, gegen die Hauswand. Der Pkw durchbrach die Mauer und drang\n\nmit seiner Front etwa 1,50 m in den dahinterliegenden Raum ein, bevor er zum\n\nStehen kam. Die vier in dem Raum befindlichen Personen wurden durch den\n\nAufprall zur Seite geschoben, was Prellungen u.a. zur Folge hatte.\n\nDer Angeklagte hat die Tat nicht in Abrede gestellt, sich aber auf Erinne-\n\nrungslosigkeit berufen. Das Landgericht stützt deshalb seine Annahme, der\n\nAngeklagte habe mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, allein\n\nauf objektive Umstände. So entnimmt es dem Umstand, daß der Angeklagte,\n\nbevor er anfuhr, dreimal aufblendete, daß er die Geschädigten \"weiterhin hinter\n\ndem Fenster sitzend wähnte, weil er sonst keine Adressaten des Aufblendens\n\ngehabt hätte\" (UA 13). Dem Angeklagten sei berufsbedingt bekannt gewesen,\n\ndaß bei dem Fachwerk wegen der geringeren Stabilität des Mauerwerks die\n\nWand an der betreffenden Stelle einem stärkeren Anstoß ebensowenig wie das\n\ndarauf gesetzte Fenster würde standhalten können. Weiter heißt es: \"Bei dem\n\nEinsatz des schweren und großen Pkw Audi A 6 durfte er deswegen bei der\n\nfestgestellten mittleren bis stärkeren Beschleunigung nicht darauf vertrauen,\n\ndaß die Zeugen hinter dem Fester durch das Auto selbst, durch in den Raum\n\ngeschleudertes Mauerwerk oder durch herumfliegende Glassplitter - Umstän-\n\nde, die die Tat objektiv lebensbedrohlich machen - keine tödlichen Verletzun-\n\ngen erleiden würde, zumal er keinerlei Einfluß auf die konkreten Auswirkungen\n\nseiner Tat innerhalb des Gebäudes hatte und es somit dem Zufall überließ, ob\n\nsich die Lebensgefahr für die Zeugen hinter dem Fenster verwirklichte\"\n\n(UA 14).\n\n3. Die Würdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite begegnet\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar liegt es bei äußerst gefährlichen\n\nGewalthandlungen nahe, daß der Täter auch mit der Möglichkeit, daß das O p-\n\nfer dabei zu Tode kommen könne, rechnet. Angesichts der hohen Hemm-\n\nschwelle gegenüber einer Tötung ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Be-\n\ntracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr des Todes nicht erkannt oder je-\n\ndenfalls darauf vertraut hat, dieser \"Erfolg\" werde nicht eintreten. Der Schluß\n\nauf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der\n\nTatrichter in seine Erwägungen alle Umstände einbezogen hat, die ein solches\n\nErgebnis in Frage stellen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,\n\nbedingter 30 m.w.N.).\n\nEine solche Gesamtabwägung hat das Landgericht hier nicht vorge-\n\nnommen. Insbesondere hat es unterlassen, die Persönlichkeitsstruktur des An-\n\ngeklagten und dessen psycho-physische Verfassung zur Tatzeit in seine Be-\n\nurteilung einzubeziehen. Darauf kam es hier aber an. Auch wenn die mißver-\n\nständliche, nämlich ihrem Wortlaut nach auf Fahrlässigkeit hindeutende For-\n\nmulierung, der Angeklagte habe \"nicht darauf vertrauen dürfen\", daß es zu kei-\n\nnen tödlichen Verletzungen kommen würde, dahin zu verstehen ist, der Ange-\n\nklagte habe die Möglichkeit tödlicher Verletzungen \"erkannt\", beträfe dies allein\n\ndas Wissenselement des Vorsatzes, das aber nicht ohne weiteres den Schluß\n\nauf die zumindest bedingte Inkaufnahme des tödlichen Erfolges zuläßt (st.\n\nRspr.; BGH StV 1988, 328). Hier kommt aber hinzu, daß der Angeklagte zur\n\nTatzeit erheblich alkoholisiert war (seine aufgrund einer Blutprobe zutreffend\n\nermittelte Blutalkoholkonzentration betrug 2,77 ‰) und das Landgericht - darin\n\ndem gehörten Sachverständigen folgend - aus dem Zusammenwirken der Al-\n\nkoholisierung und des Affektaufbaus, \"den der Angeklagte mangels Krisenma-\n\nnagements nicht habe verarbeiten können\" (UA 11) \"positiv\" (UA 12) zur An-\n\nnahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gelangt\n\nist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß in solcher psycho-physischen\n\nAusnahmesituation die Erkenntnisfähigkeit und Willenskräfte des Täters be-\n\neinträchtigt sind. Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören\n\ndeshalb zu den Umständen, die der Annahme eines Tötungsvorsatzes entge-\n\ngenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgrün-\n\nden bedürfen (st. Rspr.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9,\n\n15, 40, 41, 48). Das gilt umso mehr, wenn - wie hier - ein einleuchtendes Motiv\n\nfür eine Tötung nicht ersichtlich ist und dem Tatgeschehen auch kein ver-\n\ngleichbares Vorverhalten des Angeklagten entspricht (BGH StV 1994, 13, 14).\n\n4. Der aufgezeigte Rechtsfehler berührt für sich genommen nur die Ver-\n\nurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags, stellt aber den\n\nSchuldspruch im übrigen nicht in Frage. Dies gilt auch, soweit das Schwurge-\n\nricht den Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden\n\nhat. Denn Zweifel am (bedingten) Tötungsvorsatz stehen der Annahme vor-\n\nsätzlichen Handelns nach § 224 StGB in den vom Landgericht angenommenen\n\nTatbestandsalternativen von Absatz 1 Nr. 2 und 5 der Vorschrift nicht entge-\n\ngen. Gleichwohl ist das Urteil wegen der tateinheitlichen Verwirklichung der\n\nDelikte insgesamt aufzuheben. Ausgenommen hiervon bleiben allerdings die\n\nFeststellungen zum äußeren Sachverhalt, die von dem aufgezeigten Rechts-\n\nfehler nicht berührt sind. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß es\n\nsich bei der Angabe der Tatzeit \"4.30 Uhr\" (UA 8) im Zusammenhang mit der\n\nBerechnung der Tatzeit-BAK ersichtlich um einen Schreibfehler handelt; wie\n\nsich zweifelsfrei aus den Zeitangaben auf UA 6, 9 und 12 ergibt, fand die Tat\n\ngegen 3.30 Uhr statt.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruch entzieht auch der an sich nicht zu be-\n\nanstandenen Anordnung der Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB die Grundlage.\n\nAuch hierüber wird deshalb neu zu befinden sein.\n\nTepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-06/4-str-30-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-06/4-str-30-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__30-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:01:14.180334+00:00"}}