{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__28-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-06-27","aktenzeichen":"4 StR 28/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 28/02\n\nUrteil\n\nvom\n\n27. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ,\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts B. vom 22. Dezember 2000 im Fall\n\nB II 5 (Dienstreise nach K. ) mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des\n\nLandgerichts Essen zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten \"Schußwaf-\n\nfenbesitzes\" in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition zu einer Geld-\n\nstrafe verurteilt. Vom Vorwurf der Bestechlichkeit in zwei Fällen hat es ihn teils\n\naus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsan-\n\nwaltschaft rügt mit ihrer auf die Freisprechung des Angeklagten beschränkten\n\nRevision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel,\n\ndas vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Sachbeschwerde vertreten\n\nwird, hat den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist\n\nes unbegründet.\n\nI.\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen wurde hat das Landgericht fol-\n\ngende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte war als Leitender Städtischer Verwaltungsdirektor Leiter\n\ndes Liegenschaftsamts der Stadt B. und in dieser Funktion u.a. maßgeblich\n\nin die Anbahnung und Abwicklung von Wirtschaftsförderungsprojekten der\n\nStadt eingebunden, wenn der Erwerb oder der Verkauf von städtischen Grund-\n\nstücken anstand. Sowohl bei der Anbahnung als auch bei der Durchführung\n\nsolcher Verträge war es üblich, daß sich die Vertreter der Stadt und (mögliche)\n\nInvestoren bei Verhandlungen und Besprechungen gegenseitig, etwa zu Ge-\n\nschäftsessen, einluden. Bei der Stadt B. war für derartige Ausgaben eigens\n\nein sog. \"Wirtschaftsförderungsrepräsentationsfond\" eingerichtet.\n\nMit den K. Investoren Br. und T. stand die Stadt B. im Rah-\n\nmen eines großen Wirtschaftsförderungsprojekts (Bebauung eines städtischen\n\nGrundstücks mit einem Hotel der Vier-Sterne-Kategorie) bereits in vertraglicher\n\nBeziehung. Außerdem beteiligten sich Br. und T. an einem Investoren-\n\nwettbewerb, der von der Stadt im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung\n\neines weiteren Geländes ausgeschrieben war. Diese Verbindungen waren An-\n\nlaß für zwei Dienstreisen, die der Angeklagte im Mai 1994 und im September\n\n1994 jeweils in Begleitung eines weiteren Amtsträgers der Stadt B. nach\n\nBe. und nach K. unternahm, um sich mit T. und Br. zu Besprechungen\n\nzu treffen. Bei diesen Dienstreisen kam es zu diversen Einladungen der Ver-\n\ntreter der Stadt durch die Investoren.\n\nIn Be. bezahlten T. und Br. zunächst an einer Hotelbar alkoholi-\n\nsche Getränke, u.a. die vom Angeklagten konsumierten fünf Glas Bier. Eine\n\nanschließend in einem Bistro angefallene Rechnung beglichen die Vertreter\n\nder Stadt B. . Einer weiteren Einladung der Investoren in einen Nachtclub\n\nleisteten die Amtsträger ebenfalls Folge, wobei sie zunächst nicht erkannten,\n\ndaß es sich bei dem Club um einen bordellähnlichen Betrieb handelte. T. \n\nund Br. verfolgten mit dieser Einladung die Absicht, die Beamten in eine ver-\n\nfängliche Situation zu bringen und durch die Bezahlung etwaiger in Anspruch\n\ngenommener Dienste von Prostituierten zu veranlassen, sich bei künftigen,\n\ninsbesondere die Abwicklung des Hotelprojekts betreffenden, Entscheidungen\n\nzu ihren Gunsten zu verwenden. Nachdem der Angeklagte den Charakter des\n\nEtablissements erkannt hatte, verließ er nach dem Verzehr von zwei bis drei\n\nGlas Bier, die die Investoren bezahlten, die Bar, ohne die Dienste von Prosti-\n\ntuierten entgegenzunehmen. Er fuhr mit Br. , der sich in Begleitung von zwei\n\nProstituierten aus dem Nachtclub befand, zurück zum Hotel. Man hielt sich zu-\n\nnächst noch gemeinsam an der Hotelbar auf, bevor sich Br. mit einer Prosti-\n\ntuierten auf sein Zimmer zurückzog. Das Angebot der zweiten Prostituierten,\n\nden Angeklagten auf dessen Zimmer zu begleiten, lehnte dieser ab. Seine Ze-\n\nche an der Hotelbar bezahlte der Angeklagte selbst.\n\nIn K. luden die Investoren die Amtsträger zunächst zum Mittagessen in\n\nein Restaurant ein. Wiederum in der Absicht, die Beamten durch die Inan-\n\nspruchnahme von Bordelleistungen auf Kosten der Investoren zu bestechen,\n\num so deren begünstigende Einflußnahme bei künftigen Investitionen zu errei-\n\nchen, besuchte man anschließend gemeinsamen einen sog. \"Sauna-Club\", in\n\nwelchem T. sofort Champagner bestellte. Als sich alsbald \"Damen\" hinzu-\n\ngesellten, war dem Angeklagten klar, daß es sich auch bei diesem Club um ein\n\nBordell handelte. Er erkannte zudem die Absicht der Investoren, ihn zur Inan-\n\nspruchnahme von Bordelleistungen zu animieren und diese zu bezahlen.\n\nTrotzdem verblieb er in dem Etablissement und trank noch Bier und Mineral-\n\nwasser. Außerdem begab er sich mit einer Prostituierten für eine halbe Stunde\n\nauf deren Zimmer. Er fragte sie danach, wieviel sie bekomme und sie antwor-\n\ntete, \"sie bekomme 150 DM, was aber sicherlich von den anderen Herren\n\nübernommen werde\". Darauf antwortete der Angeklagte, der die Situation ge-\n\ngen Ende der Begegnung mit der Prostituierten als heikel und peinlich emp-\n\nfand, daß er das nicht wolle und händigte ihr 150 DM aus. Er verließ kurz dar-\n\nauf - nach einer Verweildauer von ca. drei Stunden - den Saunaclub, ohne sich\n\num die Bezahlung der insgesamt in Anspruch genommenen Leistungen zu\n\nkümmern.\n\nII.\n\nDie Verfahrensrüge dringt nicht durch. Zu Unrecht macht die Revision\n\ngeltend, die Strafkammer habe gegen § 245 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO versto-\n\nßen, weil sie dem Zeugen Br. rechtsfehlerhaft ein umfassendes Auskunfts-\n\nverweigerungsrecht nach § 55 StPO, auf welches sich dieser berufen habe,\n\neingeräumt und deshalb von dessen erneuter Ladung und Vernehmung zur\n\nSache abgesehen habe. Die Wertung der Strafkammer, daß es keine für das\n\nvorliegende Strafverfahren bedeutsame Frage gebe, die der Zeuge, dessen\n\neigenes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vorteilsgewährung in\n\nden verfahrensgegenständlichen Fällen am 23. Oktober 1998 gemäß § 153 a\n\nAbs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft endgültig eingestellt worden war, be-\n\nantworten könne, ohne sich selbst der Vorteilsgewährung oder der Bestechung\n\nin (mindestens zwei) weiteren Fällen zu belasten, ist nicht zu beanstanden.\n\nDie tatsächliche Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist eine Ermessen-\n\nsentscheidung des Tatrichters, die das Revisionsgericht nur darauf zu über-\n\nprüfen hat, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHSt 10, 104,\n\n105; 43, 321, 326). Solche sind nicht ersichtlich.\n\nDie Strafkammer hat den Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts\n\ndes Zeugen nicht verkannt. Zwar ist in § 55 StPO nur von der Auskunftsver-\n\nweigerung auf einzelne Fragen die Rede. Jedoch kann ein Zeuge die Auskunft\n\ndann insgesamt verweigern, wenn seine Aussage mit seinem etwaigen strafba-\n\nren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, daß eine Trennung nicht\n\nmöglich ist (BGH StV 1987, 328, 329; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 1).\n\nVon einem solchen Zusammenhang geht das Landgericht in rechtlich nicht zu\n\nbeanstandender Weise aus. Es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beste-\n\nchung der Geschäftspartner zur \"Geschäftsdevise\" der Investoren T. und\n\nBr. gehörte. Die Wertung der Strafkammer, die wahrheitsgemäße Beantwor-\n\ntung von Fragen zu den verfahrensgegenständlichen Tatkomplexen könnte\n\nRückschlüsse auf ein systematisches, vom Zeugen mit initiiertes Tatverhalten\n\nbereits in früherer Zeit und damit auf weitere, von der Einstellung nach § 153 a\n\nStPO nicht erfaßte Straftaten zulassen, entbehrt deshalb angesichts der si-\n\nchergestellten Bewirtungsbelege vom Januar 1994 und Januar 1995 nicht jeder\n\nTatsachengrundlage und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH\n\nNJW 1957, 551, 552).\n\nMögliche weitere einschlägige Taten des Zeugen Br. aus den Jahren\n\n1994 und 1995 sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch\n\nnicht verjährt. Die Strafkammer hat insoweit die Reichweite der Unterbre-\n\nchungswirkung der Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts B. vom\n\n24. August 1998 gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB zutreffend beurteilt. Das ent-\n\nscheidende Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungshand-\n\nlung ist der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde, dessen Bestimmung\n\nsich maßgeblich danach richtet, was mit der richterlichen Handlung bezweckt\n\nwird (vgl. BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 3; § 78 c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1\n\nm.w.N.). Diesen Grundsätzen ist die Strafkammer gefolgt. Nach dem Wortlaut\n\nder Durchsuchungsanordnung bezog sich der Verfolgungswille der Staatsan-\n\nwaltschaft auf die Gesamtheit der korruptiven Verflechtungen des Zeugen mit\n\nVertretern der Stadt B. im Rahmen bestehender oder in Anbahnung begriffe-\n\nner Geschäftsbeziehungen. Der Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens\n\ngegen den Zeugen Br. stünde deshalb auch kein Verfahrenshindernis entge-\n\ngen.\n\nIII.\n\nWährend der Freispruch in Fall 1 (Be. ) im Ergebnis auch sachlich-\n\nrechtlicher Nachprüfung standhält, begegnen die Ausführungen, mit denen das\n\nLandgericht in Fall 2 (K. ) ein strafbares Verhalten verneint, durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken.\n\n1. Komplex Be. \n\nEin Ermessensbeamter, der sich einen Vorteil versprechen läßt oder ei-\n\nnen solchen annimmt, macht sich nur dann der Bestechlichkeit schuldig, wenn\n\ner sich durch sein Verhalten ausdrücklich oder stillschweigend bereit zeigt, bei\n\nseiner zukünftigen Entscheidung nicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte\n\nwalten zu lassen, sondern der Rücksicht auf den Vorteil Raum zu geben. Bei\n\nder Prüfung, ob eine Unrechtsvereinbarung dieser Art vorliegt, ist zu bedenken,\n\ndaß nicht jeder aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Diensthandlung gewährte\n\nVorteil zu dem Zweck gegeben sein muß, das weitere dienstliche Verhalten\n\ndes Amtsträgers in unerlaubter Weise zu beeinflussen, sondern daß er seinen\n\nGrund in den Regeln des sozialen Verkehrs und der Höflichkeit haben kann\n\n(BGHSt 15, 239, 251 f.).\n\nGemessen an diesen Grundsätzen liegt auf der Hand, daß die von den\n\nInvestoren übernommene Bezahlung von fünf Glas Bier an der Hotelbar ein\n\nvom Tatbestand des § 332 StGB bzw. des § 331 StGB nicht erfaßtes, dem An-\n\nlaß des Zusammentreffens und der sozialen Stellung des Angeklagten\n\nadäquates gesellschaftliches Verhalten darstellt (vgl. auch BGHSt 31, 264,\n\n279). Dies wird umso deutlicher als bei Gegenbesuchen der Investoren ent-\n\nsprechende Einladungen seitens der Stadt B. erfolgten.\n\nIm Ergebnis nichts anderes gilt für die zwei bis drei Glas Bier, die der\n\nAngeklagte im Club R. getrunken hat und deren Bezahlung ebenfalls von\n\nden Investoren übernommen worden ist. Zwar stellt die Einladung zum Besuch\n\neines Bordells, keine einem Amtsträger gegenüber angemessene \"Höflich-\n\nkeitsgeste\" dar. Sie war hier von den Investoren auch nicht als solche gedacht,\n\nsondern diente dem Ziel, die B. Amtsträger in eine verfängliche Situation zu\n\nbringen und sie durch die Bezahlung in Anspruch genommener Dienste von\n\nProstituierten zu veranlassen, insbesondere das Hotelprojekt \"H. \" im Sin-\n\nne der Investoren zu fördern.\n\nIn Be. hat sich der Angeklagte einen Bordellbesuch jedoch weder ver-\n\nsprechen lassen, noch hat er eine derartige Einladung angenommen. Vielmehr\n\nhat er, nachdem er den Charakter der Bar erkannt hat, keine weiteren Geträn-\n\nke bestellt, sondern den Club \"unter dem Eindruck eindeutiger Annäherungs-\n\nversuche einiger Damen\" - wenn auch nicht sofort, so doch einige Zeit später -\n\nverlassen, obwohl sich einer der Investoren bemühte, ihn zum Bleiben zu be-\n\nwegen. Indem er sich damit den Korrumpierungsversuchen der Investoren, die\n\nauf die Inanspruchnahme der bordellspezifischen Leistungen gerichtet waren,\n\nentzogen hat, ist die in § 332 StGB vorausgesetzte Unrechtsvereinbarung nicht\n\nzustandegekommen.\n\nSie kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Angeklagte\n\n- nunmehr in Kenntnis des bordellartigen Charakters des Nachtclubs - davon\n\nabgesehen hat, den Investoren die von diesen nach ihrer Auskunft bereits be-\n\nglichene Zeche für zwei bis drei Glas Bier zu erstatten. Sowohl für die Investo-\n\nren als auch für einen Außenstehenden war dieses Verhalten nicht geeignet,\n\nden Eindruck der Käuflichkeit zu erwecken, sondern es bietet - der Einlassung\n\ndes Angeklagten zu seinen subjektiven Vorstellungen entsprechend - das Bild\n\neines Amtsträgers, der eine verfängliche Situation beenden will, ohne die Ge-\n\ngenseite, deren anrüchige Geschäftspraktiken ihm zu diesem Zeitpunkt noch\n\nnicht bekannt waren, vor den Kopf zu stoßen und eine bis dahin gedeihliche\n\ngeschäftliche Zusammenarbeit für die Zukunft zu belasten. Das Vertrauen der\n\nÖffentlichkeit in die Lauterkeit der Amtsführung, das geschütztes Rechtsgut der\n\nBestechungstatbestände ist (BGH NStZ 1985, 497, 499 m.w.N.; BGHR StGB\n\n§ 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 6; NStZ 2001, 425, 426), war damit nicht gefährdet.\n\nEine tatbestandsmäßige Unrechtsvereinbarung liegt daher insoweit nicht vor.\n\nAuch aus dem anschließenden Verhalten des Angeklagten an jenem\n\nAbend ergibt sich nichts anderes. Zwar würde allein die Inanspruchnahme ei-\n\nnes von einem Geschäftspartner bezahlten \"Begleitservice\" auch ohne die Ge-\n\nwährung weiterer Dienstleistungen mit sexuellem Bezug entgegen der Auffas-\n\nsung des Landgerichts einen Vorteil im Sinne der Bestechungstatbestände\n\ndarstellen. Nach seiner vom Landgericht für unwiderlegt erachteten Einlassung\n\nhat der Angeklagte den nachfolgenden, relativ kurzen Aufenthalt an der Hotel-\n\nbar in Begleitung des Investors Br. und zweier Prostituierter jedoch nicht als\n\neine ihm zugewendete geldwerte Leistung erkannt, weil Br. die Prostituierten\n\nals \"seine Gäste\" bezeichnet hatte. Danach fehlte es dem Angeklagten im Zeit-\n\npunkt der Annahme des Vorteils jedenfalls an einem entsprechenden Vorteils-\n\nbewußtsein (vgl. BGH NJW 1989, 914, 915). Nach Erkennen seines Irrtums hat\n\nder Angeklagte - entsprechend seiner Einlassung - den Kontakt zu den Prosti-\n\ntuierten unter Begleichung der noch offenen Getränkerechnung an der Hotel-\n\nbar unverzüglich abgebrochen; ihm angebotene sexuelle Dienste auf seinem\n\nZimmer hat er abgelehnt.\n\nDer Beschwerdeführerin ist einzuräumen, daß die Glaubhaftigkeit der\n\nEinlassung des Angeklagten, auf die sich die Feststellungen des Landgerichts\n\nin wesentlichen Teilen stützen, angesichts des späteren Verhaltens des Ange-\n\nklagten in K. zweifelhaft erscheint. Da die Darstellung des Angeklagten vor\n\ndem Hintergrund des von den Investoren mit allen Mitteln verfolgten Konzepts,\n\nAmtsträger in verfängliche Situationen zu verwickeln, nicht gänzlich lebens-\n\nfremd ist, entgegenstehende Zeugenaussagen nicht zur Verfügung stehen und\n\nimmerhin denkbar erscheint, daß der Angeklagte erst bei einem weiteren Zu-\n\nsammentreffen mit den Investoren in K. den Verlockungen eines Bordellbe-\n\nsuchs erlegen ist, stellt die Wertung des Landgerichts jedoch eine mögliche\n\nund damit der revisionsrechtlichen Überprüfung entzogene Beweiswürdigung\n\ndar.\n\n2. Komplex K. \n\nSoweit das Landgericht den Freispruch damit begründet hat, dem Ange-\n\nklagten könne nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit wi-\n\nderlegt werden, daß dieser die Dienste der von ihm in Anspruch genommenen\n\nProstituierten letztlich doch selbst bezahlt und deshalb keinen Vorteil im Sinne\n\nder Bestechungstatbestände angenommen hat, greift diese Überlegung zu\n\nkurz. Die Revision rügt mit Recht, das Landgericht habe nicht geprüft, ob der\n\nAngeklagte den Tatbestand des § 332 bzw. des § 331 StGB nicht in der Weise\n\nverwirklicht hat, daß er sich von den Investoren einen in der Bezahlung sexu-\n\neller Leistungen durch eine Prostituierte liegenden Vorteil hat versprechen las-\n\nsen. Eine solche Prüfung drängte sich nach den zu diesem Tatkomplex getrof-\n\nfenen Feststellungen auf.\n\nEine Tat in der Tatbestandsalternative des Sichversprechenlassens ist\n\nbereits vollendet, wenn der Amtsträger dem Versprechenden seine Bestech-\n\nlichkeit nach außen ausdrücklich oder schlüssig zu erkennen gibt (BGHR StGB\n\n§ 332 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH NJW 1989, 914, 915; Cramer in Schön-\n\nke/Schröder StGB 26. Aufl. § 331 Rdn. 31; Tröndle/Fischer 50. Aufl. § 331\n\nRdn. 19). Es kommt nicht darauf an, ob der versprochene oder geforderte Vor-\n\nteil tatsächlich angenommen wurde. Für die Vollendung der Tat in der Bege-\n\nhungsform des Sichversprechenlassens ist vielmehr allein maßgeblich, daß\n\neine Unrechtsvereinbarung zwischen den Beteiligten zustandegekommen ist.\n\nOb das Verhalten eines Amtsträgers auf ein entsprechendes Angebot als kon-\n\nkludente Zustimmung, d.h. als eine auf den Abschluß einer Unrechtsvereinba-\n\nrung gerichtete Willenserklärung auszulegen ist, richtet sich nach den den Be-\n\nteiligten bekannten Umständen des Einzelfalles (vgl. Tröndle/Fischer aaO).\n\nDies zugrundegelegt, liegt es nach den getroffenen Feststellungen na-\n\nhe, daß die Unrechtsvereinbarung zwischen dem Angeklagten und den Inve-\n\nstoren bereits zustandegekommen war, als der Angeklagte erkannte, daß er\n\n\"hinsichtlich des Verzehrs und sonstiger Leistungen in dem Bordellbetrieb auf\n\nKosten der Investoren eingeladen\" war (UA 38), gleichwohl weiter dort verblieb,\n\nGetränke zu sich nahm und sich schließlich mit der Prostituierten in das\n\nSéparée zurückzog. Nicht nur hatten die Investoren - konkludent - ein Angebot\n\nzu einem kostenlosen Bordellbesuch abgegeben, sondern der Angeklagte bot\n\ndurch sein Verhalten für Außenstehende auch das Bild, diese Leistungen in\n\nAnspruch nehmen zu wollen. So wurde der Aufenthalt des Angeklagten im\n\nSéparée von Anwesenden mit den Worten kommentiert \"Da kann man mal se-\n\nhen, wenn es etwas umsonst gibt ...\". In Anbetracht der vorausgegangenen\n\neinschlägigen Ereignisse in Be. lagen die anrüchigen Geschäftsmethoden\n\nder Investoren und die mit deren Angebot verbundenen korruptiven Absichten\n\nnunmehr für den Angeklagten offen zu Tage. Auch der erforderliche Bezug der\n\nTathandlung zu hinreichend bestimmten Diensthandlungen des Angeklagten im\n\nRahmen der zwischen den Beteiligten bestehenden bzw. in Anbahnung be-\n\ngriffenen Geschäftsbeziehungen lag vor (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1\n\nUnrechtsvereinbarung 2 und 4). Selbst wenn man mit dem Landgericht zugun-\n\nsten des Angeklagten unterstellt, daß er später die Prostituierte selbst ent-\n\nlohnte, \"weil er die Situation wenigstens gegen Ende seiner Begegnung mit der\n\nProstituierten als heikel und peinlich empfunden hat\" (UA 60), schließt dies die\n\nTatbestandsverwirklichung nicht aus, da die Vollendung des Tatbestands in\n\nder Alternative des Sichversprechenlassens, wie dargelegt, nicht die spätere\n\nAnnahme des versprochenen Vorteils voraussetzt (vgl. BGH NJW 1989, 914,\n\n915). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit der Amtsführung ist\n\nvielmehr bereits durch die vorausgegangene Unrechtsvereinbarung gefährdet.\n\nDer Senat kann in der Sache gleichwohl nicht selbst entscheiden, weil\n\ndie Strafkammer keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen hat.\n\nDer neue Tatrichter wird insoweit zu beachten haben, daß ein Ermessensbe-\n\namter dann vorsätzlich im Sinne des § 332 StGB handelt, wenn er sich bewußt\n\nist, er erwecke durch sein Tun nach außen hin den Anschein der Käuflichkeit\n\nund im Zeitpunkt des Sichversprechenlassens gewillt war, den versprochenen\n\nVorteil auch anzunehmen (vgl. BGH NJW 1989, 914, 916; einschränkend\n\nKuhlen in NK-StGB 11. Lfg. § 331 Rdn. 28 ff.).Ob eine etwaige Bezahlung der\n\nProstituierten durch den Angeklagten angesichts des Umstandes, daß er dies\n\nden Investoren nicht offenbart hat, geeignet sein kann, seinen Annahmewillen\n\nim Zeitpunkt des Sichversprechenlassens des Vorteils in Zweifel zu ziehen,\n\nwird der neue Tatrichter zu entscheiden haben.\n\nWegen des engen Zusammenhangs der objektiven und subjektiven\n\nTatseite sieht der Senat von der Möglichkeit ab, die an sich rechtsfehlerfrei\n\ngetroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechtzuerhalten.\n\nEine durch die bisherigen Feststellungen nicht eingeschränkte, umfassende\n\neigene Sachprüfung durch den neuen Tatrichter ist vielmehr hier vorzugswür-\n\ndig (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Mai 2002 - 5 StR 138/02).\n\nIV.\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein ande-\n\nres Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__28-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-27/4-str-28-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__28-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__28-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-27/4-str-28-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__28-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:17:14.780568+00:00"}}