{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR__13-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-03-06","aktenzeichen":"4 StR 13/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 13/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Halle vom 25. September 2001 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbrin-\n\ngung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n\nabgesehen worden ist.\n\n2. \n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchten Rau-\n\nbes in Tateinheit mit Körperverletzung, versuchten Raubes und Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit\n\nder er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.\n\nDie Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel hat je-\n\ndoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte\n\ngemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Hierzu hat\n\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 2002 aus-\n\ngeführt:\n\n\"Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt\nsich, daß der Angeklagte seit langen Jahren Alkohol im\nÜbermaß konsumiert. So wurde er vom Bezirksgericht Halle\nam 06. März 1992 u.a. wegen fahrlässigen Vollrausches zu\neiner Freiheitsstrafe verurteilt. Das Amtsgericht Eisleben ord-\nnete in seinem Urteil vom 17. August 1995 u.a. die Unterbrin-\ngung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an, wobei\ndie Unterbringung später zur Bewährung ausgesetzt wurde.\nBei den Taten vom 09. September 2000 wurde beim Ange-\nklagten eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 ‰, bei der Tat\nvom 15. Dezember 2000 Schwierigkeiten, gerade zu gehen,\nAugenrötungen und der Geruch nach Alkohol sowie bei der\nTat vom 13. März 2001 aufgrund seiner Alkoholisierung Pro-\nbleme, ohne Unterstützung zu gehen, festgestellt. Aufgrund\ndessen hat das Landgericht bei sämtlichen Taten nicht aus-\ngeschlossen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nnach § 21 StGB erheblich vermindert war.\n\nAngesichts dieser Feststellungen liegt die Anordnung der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nnahe. Daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete\nAussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl.\nBVerfGE 91, 1 ff.), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.\nDas Landgericht hätte daher darlegen müssen, warum es\ngleichwohl von der Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt\n37, 5, 7; 38, 362, 363). Daß nur der Angeklagte Revision ein-\ngelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanord-\nnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).\"\n\nDem kann sich der Senat letztlich nicht verschließen. Er schließt aus,\n\ndaß das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Strafen\n\nerkannt hätte. Der Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.\n\nTepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-06/4-str-13-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-06/4-str-13-02","retrieved":"2026-07-10 13:01:03.957011+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-06/4-str-13-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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