{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_545-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-03-11","aktenzeichen":"4 StR 545/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 545/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 30. August 2002 im Strafaus-\n\nspruch aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung,\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materi-\n\nellen Rechts rügt, erweist sich hinsichtlich des Schuldspruchs als unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher\n\nPrüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat auf die im Zeitraum vom Herbst 1991 bis zum\n\nSommer 1992 begangenen fünf Taten rechtlich zutreffend das zur Tatzeit gel-\n\ntende Recht angewendet; das Vorliegen minder schwerer Fälle nach § 176\n\nAbs. 1 letzter Halbsatz StGB a.F. bzw. § 178 Abs. 2 StPO a.F. hat es verneint\n\nund die verhängten Einzelstrafen dem jeweiligen Regelstrafrahmen entnom-\n\nmen. Die Erwägungen, mit denen das Vorliegen minder schwerer Fälle abge-\n\nlehnt worden ist, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Strafkammer hat bei der für die Strafrahmenwahl erforderlichen Ge-\n\nsamtwürdigung aller für die Wertung der Taten und des Täters in Betracht\n\nkommender Umstände wesentliche mildernde Gesichtspunkte nicht berück-\n\nsichtigt. Sie hat insbesondere nicht bedacht, daß zwischen der letzten Tat und\n\ndem Urteil zehn Jahre vergangen sind und daß eine solch lange Zeitspanne\n\nzwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung einen wesentlichen Strafmil-\n\nderungsgrund darstellt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Zeitablauf 1 m.w.N.).\n\nAuch die Tatsache, daß der jetzt 60 Jahre alte Angeklagte bisher nicht bestraft\n\nist, ist nicht bereits bei der Strafrahmenwahl, sondern erst bei der konkreten\n\nStrafzumessung berücksichtigt worden [UA 20]. Hinzu kommt, daß die sexuelle\n\nHandlung im Fall II 5 der Urteilsgründe zwar die Erheblichkeitsschwelle des\n\n§ 184 c Nr. 1 StGB überschreitet, aber hinsichtlich ihres Schweregrades im\n\nunteren Bereich der möglichen Tatbestandsverwirklichungen der §§ 176, 178\n\nStGB a.F. einzuordnen ist.\n\nÜber den Strafausspruch ist daher neu zu befinden. Die ihm zugrunde\n\nliegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können\n\nbestehen bleiben. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststel-\n\nlungen sind zulässig.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:10)(cid:31) (cid:5)\"!(cid:19)(cid:3)\n\n(cid:31)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_545-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-11/4-str-545-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_545-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_545-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-11/4-str-545-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_545-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:08:51.552613+00:00"}}