{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-03-04","aktenzeichen":"4 StR 543/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 543/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. März 2003 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 2. Juli 2002 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt\n\nworden ist.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt und ihn im übrigen (vom Vorwurf der Begehung einer weiteren Verge-\n\nwaltigung) freigesprochen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung,\n\nda die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Ei-\n\nnes Eingehens auf die erhobene Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht.\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kam es ab Mitte\n\n1974 bis Ende 1989/Anfang 1990 zu häufigen, sich in ihrer Intensität steigern-\n\nden sexuellen Übergriffen des Angeklagten gegenüber seiner am 21. Januar\n\n1964 geborenen Stieftochter Petra K. . Die sexuellen Handlungen - auch die\n\nAusübung des Geschlechtsverkehrs - ließ die Geschädigte \"in der Regel über\n\nsich ergehen\". Nur in den ausgeurteilten Fällen (II. 1. bis 3. der Urteilsgründe)\n\nzeigte sie dem Angeklagten \"deutlich ihre Ablehnung\", was er erkannte. In die-\n\nsen Fällen überwand er die \"tatsächliche oder erwartete Abwehr\" seiner Stief-\n\ntochter durch \"die Anwendung von Kraft\" (UA 13 f.). Im Fall II. 1. (Durchführung\n\ndes ersten Geschlechtsverkehrs), der sich nach August 1975 in der elterlichen\n\nWohnung ereignete, als die Geschädigte zwischen 11 und 13 Jahre alt war,\n\npackte der Angeklagte Petra K. , als sie ihn morgens aufweckte, an den Ar-\n\nmen und zog sie ins Bett. Er hielt sie mit einer Hand fest und zog sie mit der\n\nanderen aus, legte sich auf sie, drückte mit seinen Beinen die Beine der Ge-\n\nschädigten auseinander und führte den Geschlechtsverkehr aus. Die Fälle II. 2.\n\nund 3. ereigneten sich anläßlich eines Urlaubs auf F. im August/September\n\n1989, als Petra K. 25 Jahre alt war. Auch in diesen Fällen führte der Ange-\n\nklagte mit seiner Stieftochter den Geschlechtsverkehr aus, wobei er in ähnli-\n\ncher Weise vorging, wie im Fall II. 1.\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung pauschal eingeräumt, sei-\n\nne Stieftochter sexuell mißbraucht und eine \"inzestuöse Beziehung\" zu ihr un-\n\nterhalten zu haben. Er hat jedoch in Abrede gestellt, sexuelle Handlungen\n\ndurch die Anwendung von Gewalt oder durch Drohungen erzwungen zu haben.\n\nDie Geschädigte hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweige-\n\nrungsrecht Gebrauch gemacht, aber die Verwertung ihrer polizeilichen Aussa-\n\nge gestattet. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, daß sich die Taten,\n\nsowie weitere sexuelle Handlungen des Angeklagten wie festgestellt zugetra-\n\ngen haben, auf die Aussage der Zeugin G. , die die polizeiliche Vernehmung\n\nder Geschädigten durchgeführt und über deren Inhalt in der Hauptverhandlung\n\nberichtet hat.\n\nDas Landgericht verkennt nicht, daß Angaben, die nicht durch Anhörung\n\ndes tat- und sachnächsten Zeugen, sondern nur durch die Vernehmung eines\n\n\"Zeugen vom Hörensagen\", wie hier der polizeilichen Vernehmungsbeamtin,\n\nvermittelt sind, nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt (st. Rspr. vgl. nur\n\nBGHR StPO § 261 Zeuge 13 m.w.N.). Seine Überzeugung, daß die Geschä-\n\ndigte bei der Polizei die Wahrheit gesagt und \"der Angeklagte die Zeugin in der\n\nfestgestellten Weise sexuell mißbraucht und vergewaltigt hat\", stützt das Land-\n\ngericht deshalb \"ganz wesentlich auch auf die Einlassung des Angeklagten\"\n\n(UA 21). Weitere Beweisanzeichen für die Glaubhaftigkeit der Aussage der\n\nGeschädigten bei der Polizei sieht die Strafkammer im Inhalt eines Briefes des\n\nAngeklagten an seine Ehefrau und darin, daß die Geschädigte ihrem als Zeu-\n\ngen vernommenen Ehemann \"im wesentlichen\" der polizeilichen Aussage ent-\n\nsprechend über das Mißbrauchsgeschehen berichtet habe (UA 19).\n\nDiese Umstände belegen zwar die Glaubhaftigkeit der Angaben der Ge-\n\nschädigten zu dem langjährigen Mißbrauchsgeschehen; sie stützen jedoch\n\nnicht deren Aussagen zur gewaltsamen Erzwingung des Geschlechtsverkehrs\n\nin den Fällen II. 1. bis 3. Daß der Angeklagte seine Stieftochter \"vergewaltigt\"\n\nhat, hat er gerade nicht eingeräumt; er hat jegliche Gewaltanwendung zur\n\nDurchsetzung sexueller Handlungen vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt.\n\nAuch aus dem Inhalt des Briefes des Angeklagten an seine Ehefrau kann dies\n\nnicht entnommen werden. Was die Zeugin ihrem Ehemann über die der Verur-\n\nteilung zugrunde liegenden Taten im einzelnen, insbesondere über die Erzwin-\n\ngung des Geschlechtsverkehrs mittels Gewalt, berichtet hat, teilt das Urteil\n\nnicht mit.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dieser wider-\n\nsprüchlichen und lückenhaften Beweiswürdigung beruht und die Strafkammer\n\nbei rechtsfehlerfreier Würdigung die Aussage der Geschädigten zur Frage der\n\ngewaltsamen Erzwingung des Geschlechtsverkehrs in den der Verurteilung\n\nzugrundeliegenden Fällen anders bewertet hätte. Im Fall II. 4. (Tatzeit: Winter\n\n1989/1990), in welchem die Strafkammer den Angeklagten vom Vorwurf der\n\nVergewaltigung seiner Stieftochter freigesprochen hat, ist die Strafkammer\n\nnämlich davon ausgegangen, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit\n\nPetra K. nicht mittels Gewalt oder durch Drohung erzwang, obwohl - in der\n\nIntensität des Vorgehens durchaus mit den ausgeurteilten Fällen vergleichbar -\n\ner sie nach den Feststellungen auch in diesem Fall zunächst ins Schlafzimmer\n\n\"drängte\", und die ihm \"körperlich unterlegene Zeugin\" auf das Bett drückte.\n\nEin ähnliches Vorgehen des Angeklagten hat das Landgericht auch in weiteren\n\nFällen festgestellt, ohne zu dem Ergebnis zu gelangen, der Angeklagte habe\n\nPetra K. mittels Gewalt zu der Durchführung des Geschlechtsverkehrs ge-\n\nzwungen.\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:1)(cid:4)(cid:13)\n\n(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:15)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)\n\n(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:10)(cid:28)(cid:13)(cid:6)(cid:29)(cid:30)(cid:22)(cid:31)(cid:18) (cid:23)\"!(cid:21)(cid:15)(cid:4)(cid:13)(cid:6)(cid:23)$#(cid:5)(cid:10)\n\n Ernemann Sost-Scheible\n\n%","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-04/4-str-543-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-04/4-str-543-02","retrieved":"2026-07-10 14:13:18.928802+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-03-04/4-str-543-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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