{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_540-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"4 StR 540/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 540/02\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 28. Januar 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Münster vom 26. August 2002 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) \n\ninsgesamt, soweit es den Angeklagten Andreas\n\nL. betrifft;\n\nb) \n\nim Strafausspruch, soweit es den Angeklagten Igor\n\nL. betrifft.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten Igor\n\nL. wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (Andreas\n\nL. ) bzw. zwei Jahren und neun Monaten (Igor L. ) verurteilt und\n\nihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Ur-\n\nteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Ver-\n\nletzung formellen und materiellen Rechts rügen.\n\nDie Rechtsmittel haben mit einer von beiden Angeklagten erhobenen\n\nVerfahrensrüge Erfolg bzw. teilweise Erfolg; soweit der Angeklagte Igor\n\nL. den Schuldspruch und die Maßregelanordnung anficht, ist seine Re-\n\nvision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen nötigten die Angeklagten am 22. Februar\n\n2002 gegen 16.40 Uhr die Inhaberin des Uhren- und Schmuckgeschäfts H. \n\nin R. unter Einsatz eines Messers zur Herausgabe von mindestens 200 \n\n Der Angeklagte Igor L. hat seine Tatbeteiligung eingeräumt,\n\naber angegeben, die Tat nicht mit seinem Bruder Andreas, sondern mit Viktor\n\nK. , der aus Kasachstan stamme und sich zur Tatzeit zu Besuch in\n\nDeutschland aufgehalten habe, begangen zu haben. Der Angeklagte Andreas\n\nL. hat seine Beteiligung an der Tat bestritten.\n\n2. Im Hauptverhandlungstermin vom 14. August 2002 hat der Verteidiger\n\ndes Angeklagten Andreas L. die Vernehmung des Viktor K. , wohn-\n\nhaft in A. A. (Kasachstan), , zum Beweis dafür beantragt, daß die-\n\nser mit Igor L. den angeklagten Raub begangen habe und der Ange-\n\nklagte Andreas L. weder an der Tat noch am Vorgeschehen beteiligt\n\ngewesen sei. Das Landgericht hat den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 5\n\nSatz 2 StPO mit der Begründung abgelehnt, die Vernehmung des Viktor K. \n\nsei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Nach der bisherigen Be-\n\nweisaufnahme sei nämlich die dem Beweisantrag entsprechende Einlassung\n\n(cid:0)\n\nder Angeklagten widerlegt, weil es aufgrund des feststehenden Zeitablaufs am\n\nTatnachmittag \"zeitlich nahezu ausgeschlossen\" sei, daß ein Fremder und\n\nnicht der Bruder des Angeklagten Igor L. dessen Tatgenosse war. Au-\n\nßerdem sei die Einlassung der Angeklagten unglaubhaft, weil sie für eine von\n\nder Polizei beobachtete gemeinsame Autofahrt nach R. um 16.10 Uhr keine\n\nplausible Erklärung hätten geben können.\n\n3. Die Ablehnung des Beweisantrags hält rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand.\n\nNach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung\n\neines Auslandszeugen abgelehnt werden, wenn dessen Vernehmung nach\n\npflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.\n\nMaßgebendes Kriterium dabei ist, ob die Erhebung des beantragten Beweises\n\nein Gebot der Aufklärungspflicht ist (BGHSt 40, 60, 62; BGHR StPO § 244 Abs.\n\n5 Satz 2 Auslandszeuge 9, 10). Diesem Maßstab wird die Entscheidung des\n\nLandgerichts nicht gerecht.\n\nDie Strafkammer geht sowohl im Ablehnungsbeschluß als auch im Urteil\n\ndavon aus, daß die Einlassung der Angeklagten, eine dritte Person sei der\n\nMittäter gewesen, \"nicht zeitlich unmöglich\" sei (UA 14). Die Zeugin H. hat\n\nden Angeklagten Igor L. , nicht aber den Angeklagten Andreas L. \n\nals Täter wiedererkannt (UA 12). Bei dieser Beweislage hätte es die Aufklä-\n\nrungspflicht erfordert, zunächst im Wege des Freibeweises (vgl. BGHR StPO\n\n§ 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 5, 10; RiVASt, Länderteil Kasachstan, S.\n\n147) zu klären, ob der Zeuge Viktor K. unter der angegebenen Anschrift\n\nwohnhaft ist und geladen werden kann, wie er aussieht (Personenbeschrei-\n\nbung, Lichtbild), ob er Sachdienliches zur Klärung der Beweisfrage beitragen\n\nkann und ob er (gegebenenfalls unter Zusicherung freien Geleits) bereit ist, vor\n\nGericht zu erscheinen und auszusagen. Erst aufgrund des Ergebnisses dieser\n\nVorklärung wäre möglicherweise der Weg zur Ablehnung des Beweisantrages\n\neröffnet gewesen, wenn nämlich dann klar gewesen wäre, daß durch die bean-\n\ntragte Zeugenvernehmung, sofern sie überhaupt möglich gewesen wäre, keine\n\nweitere wesentliche Aufklärung zu erwarten war (vgl. Maatz in FS für Remmers\n\nS. 577, 588 Fn. 66).\n\n4. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil im Hinblick auf den\n\nAngeklagten Andreas L. insgesamt auf der fehlerhaften Ablehnung des\n\nBeweisantrags beruht. Beim Angeklagten Igor L. - der die Ablehnung\n\ndes Beweisantrags ebenfalls rügen kann, weil die Beweisbehauptung zugleich\n\nseinem Interesse diente (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 96; 1984, 372) - be-\n\nruht möglicherweise der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler, weil das Land-\n\ngericht sein Geständnis nur mit den sich aus der Beweiswürdigung ergebenden\n\n\"Einschränkungen\" (UA 18) zu seinen Gunsten berücksichtigt hat. Die Maß-\n\nregelanordnung beim Angeklagten Igor L. bleibt allerdings von dem\n\nRechtsfehler unberührt; sie kann daher bestehen bleiben.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:1)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:2)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:8)(cid:21)(cid:2)(cid:11)(cid:22)(cid:23)(cid:6)(cid:25)(cid:24)\n\n(cid:26)(cid:3)(cid:27)(cid:28)(cid:8)(cid:21)(cid:29)(cid:31)(cid:30) (cid:18)(cid:20)(cid:8)(cid:23)(cid:8)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_540-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/4-str-540-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_540-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_540-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/4-str-540-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_540-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:59:36.742242+00:00"}}