{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_526-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-01-14","aktenzeichen":"4 StR 526/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 526/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2003 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Halle/Saale vom 26. Juni 2002 mit den\n\nFeststellungen, ausgenommen denjenigen zum äußeren\n\nTatgeschehen, aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei\n\nJahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,\n\nmit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts\n\nrügt. Das Rechtsmittel führt aufgrund der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils\n\nund Zurückverweisung der Sache. Auf die - zudem verspätet eingelegte und\n\ndeshalb unzulässige - Verfahrensbeschwerde kommt es danach nicht mehr an.\n\n1. Die Jugendkammer hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte war ebenso wie Thomas E. und der später geschä-\n\ndigte Benjamin G. Schüler der Sekundarschule in Gutenberg. Am Vormittag\n\ndes Tattages kam es zunächst im Schulgebäude zu einer tätlichen Auseinan-\n\ndersetzung zwischen dem Angeklagten und E. . Auslöser des Streits war,\n\ndaß E. sich an der lauten \"Hip Hop-Musik\", die die Schülergruppe um den\n\nAngeklagten anhörte, störte und statt dessen eine Kassette mit \"rechter\" Musik\n\nabspielen wollte, womit der Angeklagte nicht einverstanden war. Nachdem sich\n\ndie Streitenden zunächst getrennt und sich zur \"Klärung\" der Angelegenheit für\n\nden nächsten Tag verabredet hatten, setzten sie ihre Auseinandersetzung auf\n\nBetreiben des E. alsbald auf dem Schulgelände fort, bis sich Benjamin\n\nG. einmischte und den Angeklagten von E. wegzog. Sie waren bereits\n\nauseinander gegangen, als G. wegen einer Bemerkung des Angeklagten\n\numkehrte und zusammen mit seinen Freunden auf den Angeklagten zulief.\n\nDieser bekam daraufhin Angst und wandte sich seinerseits \"hilfesuchend\" an\n\nseine \"Kumpel\", von denen einer ihm ein Klappmesser mit ca. 6 cm langer und\n\nextrem spitz zulaufender Klinge \"zuspielte\" (UA 6, 10). Der Angeklagte blieb,\n\nmit dem Messer in der Hosentasche, stehen, bis G. ihn erreicht hatte, \"weil\n\ner vor seinen Klassen- und Schulkameraden nicht als Feigling gelten wollte\"\n\n(UA 6). Um die Situation jedoch zu entschärfen, schlug er G. vor, den Streit,\n\nwie mit E. verabredet, am nächsten Tag auszutragen, und reichte dabei\n\nG. die Hand, die dieser aber mit den Worten: \"Deine Krüppelpfoten fasse\n\nich nicht an\" zurückwies. Darauf geriet der Angeklagte in große Wut, holte das\n\nMesser aus seiner Hosentasche und stieß G. mit beiden Händen, das Mes-\n\nser mit der Spitze nach vorn in einer Hand, vor die Brust. Beide schlugen nun-\n\nmehr gegenseitig aufeinander ein, wobei der Angeklagte das Messer weiter in\n\nder Hand hielt und G. mehrere Stiche und Schnittwunden zufügte. Als\n\nG. , der von beiden größere und kräftigere Gegner, den Angeklagten\n\nschließlich umklammerte, \"rammte\" ihm der Angeklagte, der sich aus der Um-\n\nklammerung befreien wollte, \"das Messer mit voller Wucht in den Rücken und\n\nin die linke Seite\". Schließlich ließen beide voneinander ab, ohne daß einer der\n\numstehenden mindestens 15 bis 20 Mitschüler, die die Kämpfenden lautstark\n\nangefeuert hatten, eingegriffen hatte. G. bemerkte, daß er verletzt war, erst,\n\nals er sich bereits umgedreht hatte, um zur Turnhalle zurückzugehen. Im Kran-\n\nkenhaus wurden bei ihm mindestens neun insolierte Schnitt- und Stichverlet-\n\nzungen festgestellt, von denen eine sechs Zentimeter tiefe Stichverletzung in\n\nHöhe der elften Rippe einen lebensbedrohenden Zugang zur linken Brusthöhle\n\neröffnet und zu einem Pneumothorax geführt hatte. Die Verletzungen sind fol-\n\ngenlos ausgeheilt.\n\n2. Das Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die An-\n\nnahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit zumindest bedingtem Tö-\n\ntungsvorsatz gehandelt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.\n\nDas Landgericht meint, \"ein solch heftiger Stich in die obere seitliche\n\nKörperregion eines anderen Menschen (lasse) bei verständiger Würdigung\n\neines jeden Normaldenkenden ohne weiteres den Schluß zu, daß dadurch töd-\n\nliche Verletzungen verursacht werden können\". Und weiter: \"Wer wie der An-\n\ngeklagte dennoch in derart gefährlicher Weise einen Stich gegen einen ande-\n\nren Menschen führt, nimmt das Risiko des Todeserfolges zumindest billigend in\n\nKauf\" (UA 12).\n\nDiese Begründung genügt für die Annahme eines Tötungsvorsatzes\n\nnicht. Ein Rechtssatz des Inhalts, daß, wer wie der Angeklagte vorgeht, des-\n\nhalb zugleich grundsätzlich auch mit tödlichen Folgen für das Opfer rechnet\n\nund diese um den Preis der Fortsetzung seines gefährlichen Tuns innerlich\n\nbilligt, besteht nicht. Vorsätzlich hätte der Angeklagte nur gehandelt, wenn er\n\nden bei objektiver Betrachtung sich aufdrängenden Schluß auch tatsächlich\n\ngezogen hätte. Demgegenüber hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt,\n\ndaß der Angeklagte in der Tatsituation darüber, den Geschädigten eventuell\n\nsogar tödlich verletzen zu können, \"nicht näher nach(dachte)\" (UA 7). Dieser\n\nauf die Einlassung des Angeklagten gestützten Feststellung, die schon das\n\nWissenselement des Tötungsvorsatzes in Frage stellt, hat das Landgericht mit\n\nder Erwägung keine Bedeutung beigemessen, \"das Unterlassen von sich auf-\n\ndrängenden Überlegungen hinsichtlich der für das Opfer bestehenden Todes-\n\ngefahr (sei) ausreichend, um einen bedingten Tötungsvorsatz des Täters zu\n\nbegründen\" (UA 13). Damit hat das Landgericht allein aus der objektiven Ge-\n\nfährlichkeit der Handlung sowohl das Wissens-, als auch das Wollenselement\n\ndes Tötungsvorsatzes zu Lasten des Angeklagten unterstellt. Demgegenüber\n\nhätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, daß der Ange-\n\nklagte nach dem Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten psychiatri-\n\nschen Sachverständigen die Tatsituation als extrem bedrohend und beängsti-\n\ngend empfunden habe, wodurch es zu einer \"Einengung seiner Bewußtseins-\n\nwahrnehmung\" gekommen sei, bei der der Angeklagte \"röhrenförmig\" nur noch\n\nsein Gegenüber und dessen Reaktion wahrgenommen habe (UA 10). Auch\n\nwenn das Landgericht entgegen der Auffassung des Sachverständigen eine\n\naffektbedingte erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei dem Angeklagten\n\ngemeint hat ausschließen zu können, durfte es die zum Bewußtseinszustand\n\ndes Angeklagten getroffenen Feststellungen bei der Prüfung des Tötungsvor-\n\nsatzes nicht unberücksichtigt lassen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,\n\nbedingter 6). Im übrigen hat das Landgericht selbst festgestellt, dem Ange-\n\nklagten sei erst später, nachdem er von den Verletzungen des G. erfahren\n\nhabe, \"bewußt (geworden), was er getan hatte\" (UA 8). Schließlich legt auch\n\ndie Motivation des Angeklagten einen einsichtigen Beweggrund für eine - auch\n\nnur bedingt - vorsätzliche Tötung des Geschädigten nicht nahe. Das Landge-\n\nricht hätte insoweit bedenken müssen, daß der Angeklagte die Situation zu-\n\nnächst zu entschärfen versucht hatte und erst auf die provozierende und belei-\n\ndigende Bemerkung des G. zum Messer griff. Zudem handelte es sich um\n\neine Auseinandersetzung unter Schülern in Anwesenheit einer größeren An-\n\nzahl von Mitschülern, denen gegenüber der körperlich unterlegene Angeklagte\n\nnicht als Feigling dastehen wollte (vgl. BGHR aaO Vorsatz, bedingter 8).\n\n3. Im übrigen hat es das Landgericht von seiner Annahme eines be-\n\ndingten Tötungsvorsatzes aus gesehen auch rechtsfehlerhaft unterlassen, die\n\nFrage eines freiwilligen Rücktritts vom Tötungsversuch zu erörtern, obwohl der\n\nSachverhalt eine Auseinandersetzung hiermit erforderte. Dabei hätte das\n\nLandgericht sich mit den Vorstellungen des Angeklagten nach Abschluß der\n\nletzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung befassen müs-\n\nsen (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 39, 221, 227). Daß der Ange-\n\nklagte nach der Zufügung des letzten Messerstichs mit der Möglichkeit gerech-\n\nnet hat, die dem Tatopfer beigebrachten Verletzungen könnten zu dessen Tod\n\nführen, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, da sie sich nicht dazu\n\nverhalten, welche - von dem Angeklagten wahrgenommenen - Wirkungen die\n\nMesserstiche bei dem Geschädigten hinterlassen hatten. Rechnet der Täter\n\nnoch nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs und ist die Vollen-\n\ndung aus seiner Sicht noch möglich, so liegt ein unbeendeter Versuch vor, bei\n\ndem das bloße (freiwillige) Aufgeben der weiteren Tatausführung zur Strafbe-\n\nfreiung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB führt. Angesichts dessen, daß der\n\nGeschädigte selbst zunächst seine Verletzungen nicht bemerkt hatte und auch\n\ndem Angeklagten erst später, nachdem er von den Verletzungen des Geschä-\n\ndigten erfahren hatte, bewußt wurde, was er getan hatte, drängte sich hier die\n\nAnnahme eines unbeendeten Versuchs auf.\n\n4. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung. Von den aufgezeigten Rechtsfehlern unberührt sind die vom Ge-\n\nständnis des Angeklagten getragenen Feststellungen zum äußeren Sachver-\n\nhalt, die deshalb bestehen bleiben können.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß\n\nauch die Erwägungen zur Bemessung der Jugendstrafe im angefochtenen Ur-\n\nteil in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken begegnen. Dies betrifft na-\n\nmentlich die Begründung für die Annahme schädlicher Neigungen bei dem An-\n\ngeklagten. So ist durch nichts belegt, daß bei dem Angeklagten \"die grundsätz-\n\nliche Bereitschaft\" bestehen soll, \"sich unter Verwendung einer Waffe über\n\nhochrangige Rechtsgüter zur Verfolgung und Durchsetzung seiner persönli-\n\nchen Interessen hinwegzusetzen\" (UA 14). Ein vergleichbares oder auch sonst\n\nnur aggressives früheres Verhalten des Angeklagten kann dem Urteil nicht\n\nentnommen werden. Soweit das Landgericht dem Angeklagten anlastet, er ha-\n\nbe die \"von ihm erkannte Möglichkeit des kampflosen Rückzuges\" nicht genutzt\n\n(UA 14), hat die Jugendkammer gegen den Angeklagten gewertet, daß er die\n\nTat überhaupt begangen hat, ohne dabei zu berücksichtigen, daß er sich zuvor\n\num eine Entschärfung der Situation bemüht hatte und ihm das Tatmesser durch\n\neinen Mitschüler \"zugespielt\" worden war. Die durch Besonderheiten gekenn-\n\nzeichnete Tatsituation macht jedenfalls nicht ohne weiteres plausibel, daß das\n\nVerhalten des Angeklagten auf \"gravierende Erziehungsdefizite\" zurückzufüh-\n\nren ist. Schließlich hat das Landgericht den erheblichen Erziehungsbedarf da-\n\nmit begründet, bislang sei \"keine ernsthafte Aufarbeitung der Tat zur Vermei-\n\ndung von möglichen Wiederholungstaten erfolgt\" (UA 16), ohne deutlich zu\n\nmachen, wie der Angeklagte dies hätte tun sollen.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_526-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-14/4-str-526-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_526-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_526-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-14/4-str-526-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_526-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:59:58.238810+00:00"}}