{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_522-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"4 StR 522/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 522/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 2003 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Halle vom 29. April 2002 in den\n\nSchuldsprüchen dahin geändert, daß\n\na) \n\nder Angeklagte A. des erpresserischen Men-\n\nschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpres-\n\nsung, versuchter schwerer räuberischer Erpres-\n\nsung und gefährlicher Körperverletzung, der räube-\n\nrischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter\n\nschwerer räuberischer Erpressung und Körperver-\n\nletzung, der schweren räuberischen Erpressung\n\nsowie der räuberischen Erpressung in Tateinheit\n\nmit Körperverletzung,\n\nb) \n\nder Angeklagte S. der Beihilfe zum erpresseri-\n\nschen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur\n\nräuberischen Erpressung, zur versuchten schweren\n\nräuberischen Erpressung und zur gefährlichen\n\nKörperverletzung\n\nschuldig sind.\n\n2. Das Urteil wird bezüglich beider Angeklagten \n\nim\n\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A. \n\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten A. als Heranwachsenden we-\n\ngen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher\n\nKörperverletzung (Fall II.1.), wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tat-\n\neinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und gefährlicher Körperverlet-\n\nzung (Fall II.2.), wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher\n\nKörperverletzung (Fall II.3.), wegen Erpressung (Fall II.4.) sowie wegen räube-\n\nrischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung (Fall II.5.) unter Einbe-\n\nziehung zweier Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem die Unterbringung des Angeklagten\n\nin einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß drei Jahre und drei\n\nMonate der Jugendstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.\n\nDen Mitangeklagten S. , der keine Revision eingelegt hat, hat es\n\nwegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung und gefährlichen Kör-\n\nperverletzung (im Fall II.1.) sowie wegen Beihilfe zum räuberischen Angriff auf\n\nKraftfahrer, zur räuberischen Erpressung und zur gefährlichen Körperverlet-\n\nzung (im Fall II.2.) schuldig gesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren (Einzelstrafen: 1 Jahr 3 Monate und 2 Jahre Freiheitsstrafe) ver-\n\nhängt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte A. allgemein die Verletzung\n\nsachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision des Angeklagten führt, soweit es ihn betrifft, zu der aus\n\nder Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhe-\n\nbung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegrün-\n\ndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Jugendkammer hat die festgestellten Sachverhalte rechtlich in\n\nmehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewürdigt.\n\na) Fälle II.1. und 2.:\n\nDer Generalbundesanwalt hat \n\nin \n\nseiner Antragsschrift \n\nvom\n\n17. Dezember 2002 zutreffend dargelegt, daß die Annahme von Tatmehrheit in\n\nden Fällen II.1. und 2. der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken\n\nunterliegt, weil es sich nach den Feststellungen bei dem Tatgeschehen zum\n\nNachteil des Sven G. um die sukzessive Ausführung ein und derselben Er-\n\npressung handelte (vgl. BGHSt 41, 368 f.).\n\nIm Fall II.1. ist darüber hinaus die dem Schuldspruch zugrundeliegende\n\nAnnahme einer versuchten schweren räuberischen Erpressung ebensowenig\n\nbelegt, wie die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB. Die Herausgabe von Geld versuchte der Angeklagte zu die-\n\nsem Zeitpunkt nur durch Faustschläge durchzusetzen.\n\nDa der Angeklagte im Fall II.2. die Übergabe der Jacke von Sven G. \n\nnur durch die Verabreichung von Schlägen erzwang, hat er sich lediglich der\n\nräuberischen Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, 255 StGB, hingegen nicht der\n\nschweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht. Soweit er allerdings\n\nspäter - während des Aufenthalts in der Kiesgrube - Sven G. einen Messer-\n\nstich in die Schulter versetzte, um seiner Forderung auf baldmögliche Zahlung\n\neines Geldbetrages weiteren Nachdruck zu verleihen, stellt dies im Rahmen\n\ndes einheitlichen Tatgeschehens zum Nachteil des Sven G. eine versuchte\n\nschwere räuberische Erpressung gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit eigen-\n\nständigem Unwertgehalt gegenüber der vorangegangenen räuberischen Er-\n\npressung dar (BGH NStZ 1999, 406, 407). Tateinheitlich hiermit hat sich der\n\nAngeklagte zugleich der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1\n\nNr. 2 StGB schuldig gemacht.\n\nWie der Generalbundesanwalt weiterhin zutreffend ausführt, tragen die\n\nFeststellungen im Fall II.2. nicht den Schuldspruch wegen - tateinheitlich be-\n\ngangenen - räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a Abs. 1 StGB.\n\nDas Landgericht sieht diesen Tatbestand als erfüllt an, weil der Angeklagte den\n\nSven G. auch während der Fahrt zur Kiesgrube im Fahrzeug des Mitange-\n\nklagten S. \"ungestört und sicher vor dem Eingreifen Dritter\" mißhandelt\n\nhabe, um ihn zu veranlassen, Geld zu beschaffen, welches er dem Angeklag-\n\nten geben sollte (UA 8, 14). Damit ist nicht belegt, daß der Angeklagte die Er-\n\npressung zum Nachteil des Geschädigten unter \"Ausnutzung der besonderen\n\nVerhältnisse des Straßenverkehrs\" begangen hat. Dieses Tatbestandsmerkmal\n\nverlangt, daß der Täter eine Gefahrenlage ausnutzt, die dem fließenden Stra-\n\nßenverkehr eigentümlich ist (BGH NStZ 2000, 144). Macht sich, wie hier, der\n\nTäter lediglich die eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers durch\n\ndie Enge des Fahrzeugs zu Nutze, genügt dies zur Erfüllung des Tatbestands\n\ndes § 316 a Abs. 1 StGB nicht (vgl. BGH NStZ aaO m.w.N.).\n\nDen Ausführungen des Generalbundesanwalts ist allerdings auch inso-\n\nweit zu folgen, als die Feststellungen zu dem gewaltsamen Verbringen des An-\n\ngeklagten zu der Kiesgrube die Voraussetzungen eines erpresserischen Men-\n\nschenraubs gemäß § 239 a Abs. 1 Halbs. 1 StGB erfüllen.\n\nZu Fall II.1. und 2. hat sich der Angeklagte deshalb des erpresserischen\n\nMenschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, versuchter schwe-\n\nrer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ge-\n\nmacht.\n\nb) Fall II.3.\n\nIm Fall II.3. ergeben die Feststellungen, daß sich der Angeklagte im\n\nRahmen eines einheitlichen Tatgeschehens neben der räuberischen Erpres-\n\nsung (durch Schläge erzwungene Herausgabe des Mobiltelefons) wegen ver-\n\nsuchter schwerer räuberischer Erpressung (§§ 250 Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB)\n\nstrafbar gemacht hat, als er Ronny St. unter Vorhalt eines Messers oder eines\n\nSchraubendrehers zu zwingen versuchte, Gegenstände aus seiner Wohnung\n\nzu holen und diese ihm zu übergeben, was am Eingreifen Dritter scheiterte.\n\nDaß Ronny St. mit dem Messer oder dem Schraubenzieher verletzt wurde,\n\nder Angeklagte also, wovon die Jugendkammer ausgeht, eine gefährliche Kör-\n\nperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen hat, ergeben die\n\nFeststellungen hingegen nicht. Der Angeklagte ist deshalb in diesem Fall der\n\nräuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer\n\nErpressung und Körperverletzung schuldig.\n\nc) Fall II.4.\n\nIm Fall II.4. hat der Angeklagte nach den Feststellungen nicht nur eine\n\nErpressung sondern eine schwere räuberische Erpressung gemäß § 250\n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB begangen, weil Roberto Sp. unter dem Eindruck der\n\nDrohung mit Schlägen mit einer \"großen Zange\" den Forderungen des Ange-\n\nklagten auf Herausgabe von Geld u.a. nachkam.\n\nd) Fall II.5.\n\nIm Fall II. 5. hat die Jugendkammer ohne Rechtsfehler angenommen,\n\ndaß sich der Angeklagte wegen vollendeter räuberischer Erpressung in Tatein-\n\nheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gemacht hat.\n\n2. Der Schuldspruch des Urteils ist deshalb wie geschehen zu ändern.\n\nDas Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht ent-\n\ngegen (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 Rdn. 18). Der Angeklagte hatte auf-\n\ngrund des Inhalts der Anklageschrift auch von den in Frage kommenden Straf-\n\nvorschriften Kenntnis. Der Senat kann ausschließen, daß sich der im wesentli-\n\nchen geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten\n\nRechtsfolgenausspruchs zur Folge. Es ist nicht auszuschließen, daß sich die\n\nfehlerhafte Rechtsanwendung zu Lasten des Angeklagten auf die Bemessung\n\nder verhängten Jugendstrafe ausgewirkt hat. Die Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs zieht auch die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einer\n\nEntziehungsanstalt nach sich.\n\n4. Der Senat weist darauf hin, daß sowohl die Begründung der Maß-\n\nregelanordnung als auch des Vorwegvollzugs für sich genommen durchgrei-\n\nfenden rechtlichen Bedenken begegnet. Die Jugendkammer hat lediglich nicht\n\n\"ausschließen\" können, daß der amphetaminabhängige Angeklagte die Taten\n\n(auch) beging, um sich \"Drogen bzw. die dafür benötigten Mittel\" zu besorgen.\n\nFür die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB muß jedoch feststehen, daß\n\nein symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang zum Konsum von Drogen\n\nund den ausgeurteilten Taten sowie der zukünftigen Gefährlichkeit besteht (vgl.\n\nBGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1; § 64 Abs. 1 Hang 2).\n\nSoweit die Jugendkammer die Anordnung des Vorwegvollzugs der Jugend-\n\nstrafe damit begründet, daß \"angesichts der allgemein bekannten Zustände im\n\nVollzug, wo Drogengenuß jederzeit möglich ist, die Erfolglosigkeit der Thera-\n\npiemaßnahme vorgezeichnet\" sei, wenn der Angeklagte die Strafe nach der\n\nTherapie zu verbüßen habe, widerspricht dies der Grundentscheidung des Ge-\n\nsetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB. Danach soll möglichst umgehend mit der Be-\n\nhandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil\n\ndies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (vgl. st. Rspr. zusam-\n\nmenfassend bei Detter NStZ 2002, 415, 419; weitere Nachweise bei Trönd-\n\nle/Fischer StGB 51. Aufl. § 67 Rdn. 6 f.).\n\nII. Gemäß § 357 StPO ist die Schuldspruchänderung zu den Fällen II.1.\n\nund 2. auf den Mitangeklagten S. , der sich nach den Urteilsfeststellungen\n\ninsoweit der Beihilfe zu dem einheitlichen Tatgeschehen schuldig gemacht hat,\n\nzu erstrecken (vgl. bei einer teilweise zu Lasten des Nichtrevidenten erfolgten\n\nSchuldspruchänderung: Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 357 Rdn. 6 m.N.). Die\n\nÄnderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des den Mitangeklagten be-\n\ntreffenden Strafausspruchs nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, daß\n\nsich die fehlerhafte Annahme rechtlich selbständiger Taten bei der Zumessung\n\nder Strafe zum Nachteil des Mitangeklagten ausgewirkt hat. Die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren kann deshalb nicht als Einzelstrafe bestehen blei-\n\nben.\n\nTepperwien Athing Solin-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:11)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_522-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/4-str-522-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_522-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_522-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/4-str-522-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_522-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:06:45.055338+00:00"}}