{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_521-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"4 StR 521/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 521/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stralsund vom 15. Juli 2002\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte der schweren Vergewaltigung in drei Fällen,\n\ndavon in zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsbe-\n\nraubung, schuldig ist,\n\nb) \n\nhinsichtlich der in den Fällen II. 2.2. bis II. 2.5. der\n\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen, der Ge-\n\nsamtstrafe und der Anordnung der Unterbringung\n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus aufgeho-\n\nben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Freiheitsberaubung in vier Fällen, wegen Vergewaltigung und wegen\n\nsexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung\n\ndes Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen\n\ndieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materi-\n\nellen Rechts gestützten Revision.\n\nDas Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtli-\n\nchen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\n1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts können die vom Angeklagten\n\nin den Fällen II. 2.2. bis II. 2.5. der Urteilsgründe erzwungenen Sexualakte\n\nnicht als vier rechtlich selbständige Straftaten angesehen werden.\n\nNach den insoweit getroffenen Feststellungen fesselte der Angeklagte\n\nJasmin J. an das Bett, indem er ihre Hände und Füße daran festband. Bis\n\nzum Abend des folgenden Tages führte er mit ihr mehrfach den Geschlechts-\n\nverkehr bis zum Samenerguß durch und nötigte sie zu weiteren sexuellen\n\nHandlungen, wobei zwischen den einzelnen Übergriffen drei längere Zeitab-\n\nstände lagen. Während des gesamten Tatgeschehens wirkte sowohl die durch\n\ndie Fesselung ausgeübte Gewalt als auch die Drohung mit dem Einsatz eines\n\nElektroschockgeräts, das der Angeklagte stets in Reichweite hatte, fort. Dies\n\nnutzte der Angeklagte entsprechend seinem vorgefaßten Plan zur Tatbege-\n\nhung aus.\n\nEr hat demnach jeweils dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß nur\n\neine Handlung im Rechtssinne (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177\n\nAbs. 1 Gewalt 10 jew.m.N.) und damit, trotz der mehrfachen Verwirklichung des\n\nStraftatbestandes des § 177 StGB, nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt (vgl.\n\nBGH NStZ-RR 2000, 139 f.; NStZ 2000, 419 f.; (bei Pfister) NStZ-RR 2000,\n\n360). Diese ist, da das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des\n\n§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB angenommen hat, als schwere Vergewaltigung (zur\n\nKennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel vgl. BGH, Beschluß vom\n\n28. Januar 2003 - 3 StR 373/02) in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu wer-\n\nten. Der Tatbestand des § 239 StGB tritt hier nicht im Wege der Gesetzeskon-\n\nkurrenz hinter der Vergewaltigung zurück, weil die Freiheitsberaubung über\n\ndas zur Tatbestandsverwirklichung des § 177 StGB Erforderliche hinausging\n\n(vgl. BGH NStZ 1999, 83 m.N.).\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht\n\ndem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen die Annahme nur einer\n\nTat nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n2. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der in den Fällen\n\nII. 2.2. bis II. 2.5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe zur Folge. Der neu entscheidende Tatrichter wird insoweit zu\n\nbedenken haben, daß bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang die unter-\n\nschiedliche rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebli-\n\nches Kriterium für die Strafbemessung ist (vgl. BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ\n\n1997, 233).\n\n3. Der Maßregelausspruch hat ebenfalls keinen Bestand. Zur Schuldfä-\n\nhigkeitsbeurteilung hat sich das Landgericht den Ausführungen des gehörten\n\npsychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, demzufolge bei dem Ange-\n\nklagten eine \"emotional instabile Persönlichkeitsstörung\" vorliege, da alle für\n\ndiese Störung charakteristischen Kriterien bei ihm festzustellen seien, \"wie die\n\ndeutliche Tendenz, bei launenhaft wechselnder Stimmung Impulse auszuagie-\n\nren, ohne dabei die Konsequenzen zu berücksichtigen, die starke Neigung zu\n\nAggressionen, geringe Fähigkeit zu längerfristigen Planungen, fehlende Zu-\n\nkunftszuversicht und das soziale Scheitern auf allen Gebieten\". Auch soweit\n\nder Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt ist, daß es aufgrund dieser Stö-\n\nrung \"zur zunehmenden gedanklichen Einengung auf die Verwirklichung der\n\nTat und dem Abbau von Hemmungen gekommen (sei), welche bei der Tatbe-\n\ngehung möglicherweise zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfä-\n\nhigkeit geführt hätten\", hat sich die Strafkammer dem angeschlossen.\n\nDiese zur Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen\n\nund Bewertungen sind nicht geeignet, die Maßregelanordnung zu rechtfertigen.\n\nDiese setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorü-\n\nbergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung\n\nder Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB - sicher - begründet (st. Rspr.; vgl.\n\nBGHSt 34, 22, 26; BGHR StGB § 63 Zustand 26). Daran fehlt es hier.\n\nÜber den Maßregelausspruch ist daher - gegebenenfalls unter Hinzu-\n\nziehung eines weiteren Sachverständigen - ebenfalls neu zu befinden. Das\n\nLandgericht wird dabei zu bedenken haben, daß zwar auch nicht pathologisch\n\nbedingte Störungen Anlaß für eine Unterbringung nach § 63 StGB sein können,\n\nwenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen\n\n(BGHSt 34, 22, 28). Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Persönlich-\n\nkeitsstörung läßt jedoch für sich genommen eine Aussage über die Frage der\n\nSchuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388). Vielmehr bedarf\n\nes einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, um fest-\n\nstellen zu können, ob die Störungen des Täters sein Leben vergleichbar\n\nschwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhafte seelische Störungen - auch\n\nim Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - stören, belasten\n\noder einengen (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 63 Zustand 25, 34).\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_521-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/4-str-521-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_521-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_521-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/4-str-521-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_521-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:58:33.700667+00:00"}}