{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_516-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-01-14","aktenzeichen":"4 StR 516/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 516/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2003 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Stralsund vom 4. September 2002 wird als\n\nunzulässig verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen und anderer Straftaten zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat\n\nder Angeklagte mit Schreiben vom 5. September 2002, das beim Landgericht\n\nam 6. September 2002 eingegangen ist, Revision eingelegt.\n\nDie Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechts-\n\nmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nDer Rechtsmittelverzicht wurde nach der Urteilsverkündung und nach\n\nErteilung der Rechtsmittelbelehrung von dem damaligen Pflichtverteidiger\n\n\"auch im Namen des Angeklagten\" zu Protokoll erklärt. Eine hierzu erforderli-\n\nche ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) durch den Angeklagten\n\nlag vor. Eine solche Ermächtigung kann mündlich erteilt werden; zu ihrem\n\nNachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (BGH, Beschluß vom\n\n30. Juli 2002 - 4 StR 212/02). Hier hat der Pflichtverteidiger zum Zustande-\n\nkommen des Rechtsmittelverzichts mit Schreiben vom 19. September 2002\n\nStellung genommen und ausgeführt, er sei vom Angeklagten zur Abgabe einer\n\nentsprechenden Erklärung ermächtigt gewesen. Dies wird bestätigt durch den\n\nInhalt der dienstlichen Äußerungen der Vorsitzenden der Strafkammer und des\n\nSitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft. Danach sei der Angeklagte nach\n\nAbgabe des Rechtsmittelverzichts, der im Anschluß an eine Rücksprache des\n\nVerteidigers mit dem Angeklagten erklärt worden sei, vom Sitzungsstaatsan-\n\nwalt ausdrücklich gefragt worden, ob der Rechtsmittelverzicht seinem Willen\n\nentspreche. Dies habe der Angeklagte sinngemäß bejaht. Auch auf den dar-\n\naufhin erfolgten nochmaligen Hinweis der Vorsitzenden, der Angeklagte habe\n\neine Woche Zeit, \"sich alles genau zu überlegen\", habe dies der Angeklagte\n\nabgelehnt und geäußert, \"es gebe nichts mehr zu überlegen\". Angesichts die-\n\nser Umstände bestehen keine Bedenken, von einer ausreichenden Ermächti-\n\ngung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO auszugehen (vgl. BGH NStZ 2002, 496).\n\nDer Rechtsmittelverzicht ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam,\n\netwa deshalb, weil er Bestandteil einer dem Urteil vorausgegangenen Abspra-\n\nche gewesen ist (BGHSt 45, 227, 230; 43, 195, 204 f.). Die hier erfolgte Ver-\n\nständigung umfaßte nach den übereinstimmenden Stellungnahmen der Vorsit-\n\nzenden, des Sitzungsstaatsanwalts und des Verteidigers keinen Rechtsmittel-\n\nverzicht. Daß der Verteidiger im Rahmen der Verhandlungen über die einver-\n\nnehmliche Beendigung des Verfahrens in Aussicht stellte, seinem Mandanten\n\nbei einer entsprechenden Verfahrenserledigung einen Rechtsmittelverzicht zu\n\nempfehlen, entspricht nicht der der Senatsentscheidung in BGHSt 45, 227 ff.\n\nzugrundeliegenden Fallgestaltung. Der Angeklagte hat sich hier nicht der Mög-\n\nlichkeit einer revisionsrechtlichen Überprüfung des Urteils begeben. Dies wird\n\nnicht zuletzt durch den nach Erklärung des Rechtsmittelverzichts erteilten Hin-\n\nweis der Vorsitzenden, der Angeklagte habe eine Woche Zeit sich alles genau\n\nzu überlegen, belegt.\n\nDer Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts steht schließlich auch nicht\n\nentgegen, daß der Verteidiger ausweislich seiner Stellungnahme vom\n\n19. September 2002 dem Angeklagten erklärt hat, daß \"ein Rechtsmittelver-\n\nzicht zum Deal gehöre\" und der Angeklagte, wie sein damaliger Pflichtverteidi-\n\nger meint, deshalb möglicherweise davon ausgegangen sein könnte, bei Nicht-\n\nerklärung des Rechtsmittelverzichts, sich absprachewidrig zu verhalten. Selbst\n\nwenn beim Angeklagten eine solche Fehlvorstellung über die Vereinbarung\n\neines Rechtsmittelverzichts vorhanden gewesen sein sollte, so wurde diese\n\njedenfalls spätestens durch die dargestellte Frage des Sitzungsvertreters der\n\nStaatsanwaltschaft und durch den Hinweis der Vorsitzenden im Anschluß an\n\ndie Erklärung des Rechtsmittelverzichts beseitigt.\n\nDer somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhand-\n\nlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen\n\nwerden (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1\n\nm.w.N.; BGH NStZ 1999, 526). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts ein-\n\ngelegte Revision ist daher unzulässig und muß verworfen werden.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_516-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-14/4-str-516-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_516-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_516-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-14/4-str-516-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_516-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:56:17.245184+00:00"}}