{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_506-02A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-04-03","aktenzeichen":"4 StR 506/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StPO § 29 Abs. 1 Steht für das Revisionsgericht fest, daß der abgelehnte Richter zu keinem Zeitpunkt befangen war, so vermag der bloße formale Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO die Revision nicht zu begründen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 506/02\n\n vom\n\n3. April 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßiger Verleitung zur mißbräuchlichen Asylan-\n\ntragstellung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2003 einstim-\n\nmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nDortmund vom 17. Januar 2002 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger\n\nVerleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung in 13 Fällen zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision\n\nrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-\n\nmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der\n\nErörterung bedarf nur die Rüge der Verletzung des § 29 Abs. 1 StPO. Im übrigen\n\nwird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom\n\n10. Januar 2003 Bezug genommen.\n\n1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:\n\nDie Verteidigung lehnte vor der Hauptverhandlung den Vorsitzenden der\n\nStrafkammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsschreiben\n\nging per Fax am 21. März 2001 gegen 22.30 Uhr beim Landgericht ein. Am näch-\n\nsten Morgen begann um 9.22 Uhr die Hauptverhandlung unter Vorsitz des abge-\n\nlehnten Richters mit dem Aufruf der Sache, der Feststellung der Anwesenheit der\n\nVerfahrensbeteiligten und der Vernehmung des Angeklagten zu seinen Personali-\n\nen. Ein Hinweis der Verteidigung auf das Ablehnungsgesuch erfolgte nicht.\n\nKenntnis hiervon erhielt der Vorsitzende erst am 23. März 2001. Am zweiten\n\nHauptverhandlungstag (26. März 2001) wurde auf Anordnung des Vorsitzenden die\n\nAnklageschrift verlesen; weiterhin wurde festgestellt, daß die Anklage durch\n\nEröffnungsbeschluß zugelassen worden war. Das Ablehnungsgesuch wurde durch\n\nBeschluß vom 28. März 2001, der zu Beginn des dritten Hauptverhandlungstag\n\nverkündet wurde, als unbegründet zurückgewiesen.\n\n Die Revision ist der Auffassung, die an den ersten beiden Hauptverhand-\n\nlungstagen gemäß § 243 StPO vorgenommenen Handlungen des für befangen\n\nerklärten Richters seien aufschiebbar gewesen und deswegen gemäß § 29 Abs. 1\n\nStPO nicht wirksam vorgenommen worden. Da diese Verfahrensmängel nicht durch\n\nWiederholung der Prozeßhandlungen geheilt worden sind, beruhe das Urteil auf\n\ndem Fehlen wesentlicher Hauptverhandlungsteile.\n\n 2. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.\n\na) Fraglich erscheint bereits, ob der abgelehnte Tatrichter der Wartepflicht\n\ndes § 29 Abs. 1 StPO unterlag.\n\nGeht das Ablehnungsgesuch vor der Hauptverhandlung ein, bestimmt sich die\n\nBefugnis des abgelehnten Richters zur Vornahme richterlicher Handlungen\n\ngrundsätzlich ab diesem Zeitpunkt nach § 29 Abs. 1 StPO (h.M., vgl. nur Meyer-\n\nGoßner StPO 46. Aufl. § 29 Rdn. 1, 9). Danach hat ein abgelehnter Richter vor\n\nErledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die\n\nkeinen Aufschub gestatten. Unaufschiebbar im Sinne dieser Vorschrift sind Hand-\n\nlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen können, bis ein Ersatzrichter\n\neintritt (vgl. BGH NStZ 2002, 429, 430; Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 25.\n\nAufl. § 29 Rdn. 14; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 29 Rdn. 3; Meyer-Goßner aaO § 29\n\nRdn. 4, jeweils m. w. Nachw.).\n\n Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn das Ablehnungsgesuch - wie hier -\n\nunmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt wird, oder ob zur Vermei-\n\ndung rechtsmißbräuchlichen Vorgehens in Fällen dieser Art § 29 Abs. 2 StPO\n\nanzuwenden sein wird, braucht der Senat nicht zu entscheiden.\n\nb) Auch unter Zugrundelegung der Maßstäbe des § 29 Abs. 1 StPO verstieß\n\njedenfalls der Beginn der Hauptverhandlung durch Aufruf der Sache und Feststel-\n\nlung der Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten nicht gegen die Wartepflicht. Das\n\nVerfahren, das sich ursprünglich gegen vier Angeklagte richtete, war bereits einmal\n\nausgesetzt worden. Ein weiterer für September 2000 vorgesehener Termin konnte\n\nnicht durchgeführt werden. Für die nunmehr terminierten 20 Verhandlungstage\n\nwaren neben den acht Verteidigern, ein Sachverständiger, ein Dolmetscher und\n\nzahlreiche, insbesondere ausländische Zeugen geladen. Angesichts des Umstan-\n\ndes, daß das Ablehnungsgesuch erst in der Nacht vor dem ersten Hauptverhand-\n\nlungstermin angebracht worden war, stellte der Beginn der Hauptverhandlung bei\n\ndieser Sachlage eine dringliche, keinen Aufschub gestattende Handlung im Sinne\n\ndes § 29 Abs. 1 StPO dar (anders OLG Düsseldorf StV 1994, 528 in einem Fall, in\n\nwelchem das Ablehnungsgesuch allerdings bereits eine Woche vor Beginn der\n\nHauptverhandlung gestellt worden war).\n\nc) Die richterlich angeordnete Verlesung der Anklage sowie die Feststellung\n\nihrer Zulassung durch den Eröffnungsbeschluß am zweiten Hauptverhandlungstag,\n\nwaren allerdings unter keinem Gesichtspunkt mehr unaufschiebbar im Sinne von\n\n§ 29 Abs. 1 StPO.\n\nUnbeschadet der aus der unterbliebenen Beanstandung der Anordnungen\n\ndes Vorsitzenden resultierenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der erhobenen\n\nRüge (vgl. BGH NStZ 2002, 429, 430), bleibt die Verfahrensbeschwerde jedoch\n\nschon deshalb ohne Erfolg, weil das Urteil auf dem allein gerügten formalen\n\nVerstoß gegen § 29 Abs. 1 StPO nicht beruht (§ 337 StPO).\n\naa) Die Vorschrift des § 29 Abs. 1 StPO trägt der unterschiedlichen Interes-\n\nsenlage bei der Ablehnung eines Richters Rechnung. Sie dient primär der Verfah-\n\nrensförderung: Die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs soll für sich allein nicht\n\ndie Wirkung haben, daß der Abgelehnte sogleich von jeder Mitwirkung in der\n\nSache ausgeschlossen wird. Anderenfalls hätte es ein Verfahrensbeteiligter in der\n\nHand, „die Vornahme dringlicher Untersuchungshandlungen durch Vorbringen\n\neines unbegründeten Ablehnungsgesuchs zu verhindern“ (vgl. Hahn, Die gesamten\n\nMaterialien zu der Strafprozeßordnung, 1. Abt., 2. Aufl. S. 91 zu der entsprechen-\n\nden Regelung in § 23 des Entwurfs der StPO). Andererseits hat derjenige, der das\n\nAblehnungsgesuch gestellt hat, regelmäßig ein Interesse daran, daß der von ihm\n\nfür befangen erachtete Richter in dem Verfahren nicht weiter mitwirkt; ein abge-\n\nlehnter Richter, dessen Ablehnung möglicherweise für begründet erklärt werden\n\nwird, soll deshalb nicht länger als unbedingt nötig auf das Prozeßgeschehen\n\neinwirken können (vgl. BGH NStZ 1996, 398). Beschwert im Sinne des Revisions-\n\nrechts wird der Ablehnende indes nur, wenn sich herausstellt, daß der abgelehnte\n\nRichter auch befangen war.\n\nbb) Hat ein abgelehnter Richter, dessen Ablehnung später für begründet er-\n\nklärt oder zu Unrecht zurückgewiesen wird, unter Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StPO\n\nin dem weiteren Verfahren mitgewirkt, so kann dies der Ablehnende mit dem dafür\n\nvorgesehenen absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO geltend machen. Er\n\nkann auch in dem Fall, daß ein erkennender Richter nach der Eröffnung des\n\nHauptverfahrens, aber noch vor Beginn der Hauptverhandlung abgelehnt wird, mit\n\nder Verfahrensbeschwerde nach § 338 Nr. 3 StPO rügen, daß der abgelehnte\n\nRichter bei dem Urteil mitgewirkt hat (vgl. BGHSt 31, 15). Mit dieser Regelung wäre\n\nes jedoch wertungsmäßig nicht in Einklang zu bringen, wenn schon der formale\n\nVerstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO – unabhängig von der\n\nBegründetheit des Ablehnungsgesuchs – für sich gesehen die Revision begründen\n\noder gar zur Unwirksamkeit der betroffenen Prozeßhandlungen führen (so OLG\n\nDüsseldorf StV 1994, 528) würde. Zu einer dahingehenden Auslegung des § 29\n\nAbs. 1 StGB besteht nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift kein Anlaß. Eine\n\nsolche ist angesichts des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 3 StPO zur\n\nWahrung der berechtigten Interessen des Ablehnenden nicht geboten.\n\ncc) Da der Beschwerdeführer mit der Verfahrensbeschwerde ausdrücklich nur\n\nden (formalen) Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs. 1 StPO und nicht\n\n(auch) die Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO gerügt hat und das Befangenheitsge-\n\nsuch als unbegründet zurückgewiesen worden ist, steht – ohne daß der Senat die\n\nBegründetheit des Ablehnungsantrags zu überprüfen hätte - fest, daß der abge-\n\nlehnte Richter zu keinem Zeitpunkt befangen gewesen ist (vgl. BGHSt 4, 208, 210).\n\nEs kann daher ausgeschlossen werden, daß der Verstoß gegen die Wartepflicht\n\ndes § 29 Abs. 1 StPO sich hier zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (BGH\n\naaO ; vgl. auch BGH NStZ 1996, 398 [zur Überschreitung der Höchstfrist des § 29\n\nAbs. 2 Satz 1 StPO] ; ebenso wie hier im Ergebnis OLG München NStZ 1993, 354\n\nf.; OLG Hamm NStZ 1999, 530; OLG Düsseldorf JMBlNW 1997, 223 f.; Pfeiffer\n\naaO § 29 Rdn. 5; a.A. OLG Düsseldorf StV 1994, 528).\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n________________\n\nStPO § 29 Abs. 1\n\nSteht für das Revisionsgericht fest, daß der abgelehnte\n\nRichter zu keinem Zeitpunkt befangen war, so vermag der\n\nbloße formale Verstoß gegen die Wartepflicht des § 29 Abs.\n\n1 StPO die Revision nicht zu begründen.\n\nBGH, Beschluß vom 3. April 2003 - 4 StR 506/02 - LG Dort-\n\nmund","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_506-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-03/4-str-506-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":16},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_506-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_506-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-03/4-str-506-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_506-02A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:17:10.587447+00:00"}}