{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_502-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"4 StR 502/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 502/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Februar 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 2. Mai 2002 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer\n\nBrandstiftung und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\n\nJahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen die-\n\nses Urteil hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hält den seine Täterschaft bestreitenden Angeklagten\n\nfür den Verursacher des Brandes in seiner Eigentumswohnung, weil er betrü-\n\ngerisch Versicherungsleistungen habe in Anspruch nehmen wollen. Hierfür\n\nspreche, daß die Wohnung \"über Jahre\" hinweg unversichert geblieben und\n\nerst etwa vier Monate vor der Tat gegen einen möglichen Schadensfall am\n\nWohngebäude und am Hausrat bei der P. versicherung versichert wor-\n\nden sei und der Angeklagte nach der Brandlegung eine zum Teil falsche Scha-\n\ndensaufstellung für die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen einge-\n\nreicht habe.\n\nWie die Revision zu Recht beanstandet, hätte es zum Nachweis des\n\nvom Landgericht angenommenen Tatmotivs des Angeklagten näherer Erörte-\n\nrung der einzelnen Versicherungsverhältnisse im Hinblick auf die Wohnung\n\nund den versicherten Hausrat bedurft. Darüber hinaus hätten genaue Feststel-\n\nlungen zum Wert der Wohnung und deren Finanzierung, zur gesamten Finanz-\n\nund Vermögenssituation des Angeklagten zur Tatzeit, zu dem durch den Brand\n\neingetretenen Schaden und zu den bei der Versicherung vom Angeklagten im\n\neinzelnen geltend gemachten Ansprüchen getroffen werden müssen. Die hier-\n\nzu in dem angefochtenen Urteil mitgeteilten Feststellungen sind so pauschal\n\nund lückenhaft, daß eine revisionsrechtliche Überprüfung, ob der Angeklagte\n\nein Motiv für die Brandlegung hatte, nicht möglich ist.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDer nunmehr entscheidende Tatrichter wird nicht nur einzelne Indizien\n\nabzuhandeln, sondern eine umfassende Gesamtwürdigung aller für und gegen\n\neine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen haben\n\n(vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11; Engelhardt in KK\n\n4. Aufl. § 261 Rdn. 49 f. m.w.N.). Es wird sich empfehlen, den Bewohner der\n\nNachbarwohneinheit, Stefan B. , als Zeugen zu vernehmen; das \"Unstrei-\n\ntig-Stellen“ einer in das Wissen eines Zeugen gestellten, den Angeklagten be-\n\nlastenden entscheidungserheblichen Tatsache (vgl. RB S. 11 h [Sitzungsproto-\n\nkoll vom 2. Mai 2002 S. 13]) ist dem deutschen Strafprozeß fremd.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:25)(cid:1)(cid:22)(cid:26)(cid:16)(cid:12)(cid:27)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:20)(cid:31)(cid:4)(cid:5)! \"(cid:3)(cid:24)(cid:31)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_502-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/4-str-502-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_502-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_502-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/4-str-502-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_502-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:05:09.795578+00:00"}}