{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_499-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"4 StR 499/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 499/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 12. Juli 2002 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in vier\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Re-\n\nvision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg; auf die weiteren Verfah-\n\nrensrügen und auf die Sachbeschwerde kommt es deshalb nicht an.\n\n1. Die Revision rügt mit Recht, daß die Strafkammer, die die Verurtei-\n\nlung des die Taten bestreitenden Angeklagten allein auf die Aussage der Ge-\n\nschädigten stützt, ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt\n\nhat, daß sie die vom Angeklagten getrennt lebende dritte Ehefrau, Beatrix\n\nB. , nicht als Zeugin vernommen hat.\n\na) Der Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde:\n\nAm ersten Hauptverhandlungstag (9. Juli 2002) stellte der Verteidiger\n\ndes Angeklagten den Antrag, Beatrix B. unter anderem dazu zu ver-\n\nnehmen, daß sie zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Geschädigten, der\n\nSchwiegertochter des Angeklagten, geäußert habe, der Angeklagte habe von\n\nihr den Geschlechtsverkehr mit Gewalt oder Androhung von Gewalt erzwun-\n\ngen. Antragsziel war, die gegenteiligen Bekundungen der Geschädigten bei\n\nder Polizei zu widerlegen und damit die Glaubwürdigkeit der Geschädigten zu\n\nerschüttern. Das Landgericht lehnte den Beweisantrag mit der Begründung ab,\n\ndie Zeugin habe in einem Telefongespräch nach Belehrung über ihr Zeugnis-\n\nverweigerungsrecht erklärt, sie werde im Falle einer Ladung zur Hauptver-\n\nhandlung das Zeugnis verweigern.\n\nAm letzten Hauptverhandlungstag stellte der Verteidiger des Angeklag-\n\nten den Hilfsbeweisantrag, eine Faxmitteilung der benannten Zeugin Beatrix\n\nB. vom 11. Juli 2002 zum Beweis der Tatsache zu verlesen, daß die\n\nGeschädigte ihr gegenüber erklärt habe, sie sei von ihrem Arbeitgeber sexuell\n\nbelästigt worden. Diesen – vom Landgericht erweiternd als Antrag auf Verneh-\n\nmung der Zeugin ausgelegten – Hilfsbeweisantrag hat das Landgericht im Ur-\n\nteil mit der Begründung abgelehnt, \"auch für den Fall einer umfassenden Auf-\n\ngabe (des) Zeugnisverweigerungsrechts\" seien sowohl die in dem Hilfsbeweis-\n\nantrag als auch die in dem in der Hauptverhandlung am 9. Juli 2002 abge-\n\nlehnten Beweisantrag unter Beweis gestellten Behauptungen aus tatsächlichen\n\nGründen für die Entscheidung ohne Bedeutung.\n\nb) Bei der durch die Faxmitteilung in Bezug auf die Aussagebereitschaft\n\nder Zeugin Beatrix B. geänderten prozessualen Situation hätte sich\n\ndem Landgericht jedoch angesichts der hier gegebenen Beweislage die La-\n\ndung und Vernehmung der Zeugin aufdrängen müssen:\n\nZwar lassen Gründe, die zur Ablehnung eines Beweisantrages berechti-\n\ngen, grundsätzlich auch die Aufklärungspflicht entfallen (vgl. BGH NStZ 1991,\n\n399, 400; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 244 Rdn. 12). Solche Gründe liegen\n\nhier aber entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor.\n\nAllerdings durfte das Landgericht den am 9. Juli 2002 gestellten Be-\n\nweisantrag auf Vernehmung der Zeugin Beatrix B. zunächst deshalb\n\nablehnen, weil sich die Zeugin (telefonisch) auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht\n\nberufen hatte (vgl. BGHSt 21, 12 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Uner-\n\nreichbarkeit 17; BGH NStZ 1982, 126 f.; 2001, 48). Da sich aber der Faxmittei-\n\nlung der Zeugin vom 11. Juli 2002, wovon das Landgericht zutreffend ausge-\n\ngangen ist, die Bereitschaft der Zeugin zu einer möglicherweise „umfassenden\n\nAufgabe ihres Zeugnisverweigerungsrechts“ entnehmen ließ, war das Landge-\n\nricht nach § 244 Abs. 2 StPO nunmehr gehalten, aufzuklären, ob dies der Fall\n\nwar, und - gegebenenfalls - die Zeugin zu vernehmen. Denn die Annahme des\n\nLandgerichts, einer Klärung der Aussagebereitschaft der Zeugin habe es nicht\n\nbedurft, weil die in den beiden Beweisanträgen in das Wissen der Zeugin ge-\n\nstellten Beweisbehauptungen für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen\n\nohne Bedeutung seien, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nOb die vom Gericht mittels der verwendeten Beweismittel gewonnene\n\nÜberzeugungsgrundlage ausreicht oder ob zu ihrer Absicherung oder Über-\n\nprüfung weitere Beweismittel heranzuziehen sind, ist auf der Grundlage von\n\nVerfahrensablauf und Beweislage des Einzelfalls zu beurteilen. Je weniger ge-\n\nsichert ein Beweisergebnis erscheint, je gewichtiger die Unsicherheitsfaktoren\n\nsind, je mehr Widersprüche bei der Beweiserhebung zu Tage getreten sind,\n\ndesto größer ist der Anlaß für das Gericht, trotz der erlangten Überzeugung\n\nweitere erkennbare Beweismöglichkeiten zu benutzen (vgl. Gollwitzer in Lö-\n\nwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 68 m. Nachw.). In besonderem Maße\n\ngilt dies dann, wenn – wie hier – Aussage gegen Aussage steht und objektive\n\nBeweisanzeichen fehlen. Die Anforderungen, die nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs an die Beweiswürdigung in derartigen Fällen zu stel-\n\nlen sind (vgl. hierzu BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1; BGH StV 1992,\n\n556 f.; BGH bei Kusch NStZ 1994, 228; NStZ 2003, 164, 165, jeweils\n\nm.w.Nachw.), nämlich alle für die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen\n\nwesentlichen Umstände festzustellen (vgl. auch BGHR StPO § 244 Abs. 2\n\nZeugenvernehmung 9), gelten auch für den Umfang der Aufklärungspflicht (vgl.\n\nBGH StV 1990, 99; 1996, 249).\n\nSoweit das Landgericht der Behauptung, die Geschädigte habe ihrer\n\nSchwiegermutter erklärt, sie sei in der Vergangenheit von ihrem Vater und von\n\nihren Arbeitgebern „sexuell belästigt“ worden (vgl. Nr. 4 des Beweisantrages\n\nvom 9. Juli 2002 und den Hilfsbeweisantrag), für die Beurteilung der Glaub-\n\nwürdigkeit der Geschädigten keine Bedeutung zugemessen hat, ist dies zwar\n\nfür sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter ist nicht stets\n\ngehalten, Zeugen über mögliche Lügen einer Beweisperson zu vernehmen,\n\nwenn die behaupteten Vorgänge mit dem Tatgeschehen in keinem Zusammen-\n\nhang stehen (vgl. BGHR § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO Bedeutungslosigkeit 21). In\n\ndas Wissen der Zeugin Beatrix B. sind aber auch Beweistatsachen\n\ngestellt worden, die den Angeklagten betreffen und deshalb mit dem Tatge-\n\nschehen - wenn auch mittelbar - im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbe-\n\nsondere für die in dem Beweisantrag vom 9. Juli 2002 aufgestellte Behauptung,\n\ndie Zeugin habe der Geschädigten - entgegen deren Bekundungen bei der po-\n\nlizeilichen Vernehmung - zu keinem Zeitpunkt erklärt, von dem Angeklagten\n\nzum Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein. Daß die Geschädigte\n\nmöglicherweise bei der Anzeigeersttattung hierzu falsche Angaben gemacht\n\nhat, ist bei der hier gegebenen Beweislage ein für die Beurteilung der (spezi-\n\nellen) Glaubwürdigkeit der Geschädigten und damit auch der Glaubhaftigkeit\n\nihrer Aussage zum eigentlichen Tatgeschehen wesentlicher Umstand und hätte\n\ndeshalb nicht von vornherein als bedeutungslos behandelt werden dürfen.\n\nDer Senat kann nicht sicher ausschließen, daß die Zeugin, wäre sie ge-\n\nladen worden, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch ge-\n\nmacht hätte und daß die Strafkammer angesichts der hohen Bedeutung, die sie\n\nder Konstanz und der - soweit es das Kerngeschehen betrifft – gegebenen Wi-\n\nderspruchsfreiheit der Aussagen der Geschädigten bei der Polizei und in der\n\nHauptverhandlung beigemessen hat, die Glaubhaftigkeit deren Aussage an-\n\nders beurteilt hätte, wenn die Zeugin die Beweisbehauptungen bestätigt hätte.\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf fol-\n\ngendes hin:\n\na) Die sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist erst mit der\n\nAusführung der durch Gewalt erzwungenen sexuellen Handlung vollendet;\n\nGewalthandlungen, die nur ihrer Vorbereitung dienen, reichen zur Vollendung\n\nnicht aus (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 292). Zwar kann bereits eine (äußerlich\n\nambivalente) Gewalthandlung Teil eines sexualbezogenen Gesamtverhaltens\n\nsein (BGH, Beschluß vom 22. Mai 1996 – 5 StR 153/96); dazu bedarf es aller-\n\ndings regelmäßig näherer Feststellungen (vgl. auch BGH NStZ 1990, 490;\n\nBGHR StGB § 178 Abs. 1 Sexuelle Handlung 2).\n\nb) Sollte der neue Tatrichter zur Annahme (nur) versuchter sexueller\n\nNötigungen kommen, so wird er die Frage etwaigen Rücktritts vom Versuch\n\n(§ 24 Abs. 1 StGB) jedenfalls in den Fällen zu prüfen haben, in denen bislang\n\nautonome Gründe des Angeklagten, massivere Gewalt nicht anzuwenden,\n\nmöglich erscheinen.\n\nc) Schließlich wird darauf hingewiesen, daß im Falle eines erneuten\n\nSchuldspruchs die Annahme minder schwerer Fälle nahe liegt, wenn die Taten\n\ndie Erheblichkeitsschwelle des § 184 c Nr. 1 StGB nur unwesentlich über-\n\nschreiten (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juni 1992 – 4 StR 238/92; Trönd-\n\nle/Fischer StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 52; Schäfer, Praxis der Strafzumessung,\n\n3. Aufl. Rdn. 869).\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_499-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-25/4-str-499-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_499-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_499-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-25/4-str-499-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_499-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:01:46.593840+00:00"}}