{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_490-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-01-07","aktenzeichen":"4 StR 490/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 490/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 18. Juli 2002 im gesamten\n\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Vergewalti-\n\ngung zu lebenslanger Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe) verurteilt und die be-\n\nsondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt. Es hat außerdem\n\ndessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt,\n\ndaß 15 Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Die\n\nRevision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen\n\nRechts rügt, führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im übrigen ist\n\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Halbschwester\n\nseiner Ehefrau erdrosselt, um die zuvor von ihm begangene Vergewaltigung\n\ndes Tatopfers zu verdecken. Das Landgericht hat für den Mord auf lebenslan-\n\nge, für die Vergewaltigung auf sechs Jahre Freiheitsstrafe als Einzelstrafe er-\n\nkannt. Es hat bei beiden Taten nicht auszuschließen vermocht, daß die Hem-\n\nmungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses im Zusammenwirken\n\nmit einer Persönlichkeitsstörung erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Gleich-\n\nwohl hat die Strafkammer von der danach gegebenen Möglichkeit, den jeweili-\n\ngen Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, weder beim Mord noch\n\nbei der Vergewaltigung Gebrauch gemacht. Zur Begründung hat das Landge-\n\nricht bei beiden Straftaten maßgeblich darauf abgestellt, der Angeklagte sei\n\nwegen Gewaltdelikten, die er unter Alkoholeinfluß begangen habe, vorverurteilt\n\ngewesen. Ihm sei deshalb vorzuwerfen, daß er sich, \"noch frei in seinen Ent-\n\nscheidungen\", entschlossen habe, wieder zu trinken. Seinen Zustand habe er\n\nin Kenntnis seiner Gefährlichkeit gerade Frauen gegenüber herbeigeführt. Die-\n\nse Begründung begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen\n\nBedenken.\n\nZwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\neine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt werden,\n\nwenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und\n\ndeshalb wußte oder sich dessen hätte bewußt sein können, daß er in einem\n\nsolchen Zustand zu Straftaten neigt (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschie-\n\nbung 3, 6, 9 und 14 m.w.N.). Allerdings dürfen dem vermindert schuldfähigen\n\nTäter solche Taten nicht schulderhöhend angerechnet werden, mit deren Be-\n\ngehung er aufgrund des Ausmaßes und der Intensität seiner bisher unter Alko-\n\nholeinwirkung begangenen Straftaten nicht rechnen konnte (BGHSt 35, 143,\n\n145; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 6 und 14).\n\nWeitere Voraussetzung für eine Versagung der Strafrahmenmilderung\n\nist, daß dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden\n\nkann. Dies kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkohol-\n\nkrank ist oder wenn der Alkohol den Täter zumindest weitgehend beherrscht,\n\nwenn also in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand\n\ngesehen werden kann (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 19; BGH\n\nNStZ-RR 1999, 12).\n\nDaß diese Voraussetzungen hier vorliegen, hat das Landgericht nicht\n\nausreichend festgestellt.\n\nEs hätte hierzu zunächst der näheren Darlegung der Straftaten bedurft,\n\ndie nach Überzeugung der Strafkammer zur Tatzeit auf eine alkoholbedingt\n\nerhöhte Gewaltbereitschaft des Angeklagten insbesondere Frauen gegenüber\n\nschließen lassen. Allein die pauschale Feststellung, der Angeklagte sei bereits\n\nfrüher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden und wegen Raubes und Kör-\n\nperverletzung sowie wegen versuchten (schweren) Diebstahls bereits vorbe-\n\nstraft gewesen, vermag dies nicht zu belegen. Soweit die Strafkammer davon\n\nausgeht, es sei vor den hier abgeurteilten Taten \"schon zweimal vorgekom-\n\nmen, daß der Angeklagte alkoholisiert seine Ehefrau vergewaltigt\" habe (UA 8),\n\nfehlt es ebenfalls an der Mitteilung von Einzelheiten zu den Umständen dieser\n\nTaten, insbesondere zum Ausmaß der vom Angeklagten angewandten Gewalt\n\nund zum Grad seiner Alkoholisierung. Die beiden massiven Sexualdelikte, de-\n\nrentwegen der Angeklagte in den Jahren 1993 und 1997 verurteilt wurde, be-\n\nging er erst nach den hier ausgeurteilten Straftaten. Diese Taten können des-\n\nhalb bei der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1\n\nStGB keine Berücksichtigung finden.\n\nNach den getroffenen Feststellungen liegt es zudem nahe, daß dem An-\n\ngeklagten der Alkoholkonsum nur eingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden\n\nkann, weil er zur Tatzeit alkoholkrank war. Aus den Urteilsgründen ergibt sich,\n\ndaß der Angeklagte bereits im Alter von 15 Jahren begann, regelmäßig Alkohol\n\nzu trinken und sich bei ihm schon früh das \"Vollbild einer Alkoholkrankheit\"\n\nausbildete. Er hatte sich zu einem jungen Erwachsenen mit selbstunsicherer\n\nPersönlichkeit entwickelt, der sich unter Alkoholeinfluß stärker fühlte. Das Trin-\n\nken gehörte zu seinem Leben. Die sachverständig beratene Strafkammer ist\n\ndeshalb zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte sei zur Tatzeit alkoholab-\n\nhängig gewesen.\n\nAngesichts dieser Umstände durfte sich das Landgericht nicht darauf\n\nbeschränken festzustellen, der Angeklagte habe sich am Tattag zum Alkohol-\n\nkonsum entschlossen, als er \"noch frei in seiner Entscheidung war\". Es hätte\n\nsich vielmehr ausdrücklich damit auseinandersetzen müssen, ob angesichts\n\nseiner Alkoholabhängigkeit in der Alkoholaufnahme überhaupt ein Umstand\n\ngesehen werden kann, der es rechtfertigt, von der Strafrahmenverschiebung\n\nnach §§ 21, 49 StGB abzusehen.\n\nSchließlich wird das Urteil auch nicht den erhöhten Anforderungen ge-\n\nrecht, die an die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung zu stellen sind,\n\nwenn, wie hier beim Mord, allein die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger\n\nFreiheitsstrafe besteht. In einem solchen Fall müssen besondere erschweren-\n\nde Umstände vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21 StGB ver-\n\nbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche Höchststrafe\n\nverhängt werden darf (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 18 m.w.N.).\n\nEs fehlt insoweit bereits an der gebotenen Gesamtabwägung aller für und ge-\n\ngen den Täter sprechenden schuldrelevanten Umstände (BGHR StGB § 21\n\nStrafrahmenverschiebung 24).\n\n2. Demgemäß muß für beide Taten die Strafe neu zugemessen werden.\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs erfaßt zwangsläufig auch die Feststellung\n\nder besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten (§ 57 a StGB).\n\nDaß sich der Angeklagte im Tatzeitpunkt in einem Zustand befunden\n\nhat, in dem seine Einsichtsfähigkeit gefehlt hat oder seine Steuerungsfähigkeit\n\nvollständig aufgehoben war, kann der Senat angesichts der getroffenen Fest-\n\nstellungen ausschließen.\n\n3. Der Senat hat auch den Maßregelausspruch aufgehoben, um dem\n\nneuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über den Rechtsfolgenausspruch ge-\n\ngebenenfalls unter Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverstän-\n\ndigen insgesamt neu zu entscheiden. Darüber hinaus wird hinsichtlich der\n\nrechtlich bedenklichen Feststellungen zum Vorliegen eines Hanges, alkoholi-\n\nsche Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, und zu der rechtsfehlerhaften\n\nAnordnung des Vorwegvollzugs der Strafe (vgl. insoweit BGHSt 37, 160) auf\n\ndie Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom\n\n25. November 2002 verwiesen.\n\nTepperwien Maatz\n\nAthing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_490-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-07/4-str-490-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_490-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_490-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-07/4-str-490-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_490-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:58:24.794264+00:00"}}