{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_488-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-01-09","aktenzeichen":"4 StR 488/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 488/02\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1. und 2.: räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.\n zu 3.: Verabredung zum schweren Raub u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 26. April 2002, soweit es sie\n\nbetrifft, in den Maßregelaussprüchen über die Anord-\n\nnung einer Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaub-\n\nnis aufgehoben; die Aussprüche entfallen.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. \n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwie folgt verurteilt: den Angeklagten D. wegen versuchten schweren Ban-\n\ndendiebstahls, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff\n\nauf einen Kraftfahrer und wegen Verabredung zum schweren Raub zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten; den Angeklagten\n\nG. wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit gefährli-\n\ncher Körperverletzung, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlichem\n\nAngriff auf einen Kraftfahrer und wegen Verabredung zum schweren Raub zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten und den An-\n\ngeklagten S. wegen Verabredung zum schweren Raub in Tateinheit mit\n\nvorsätzlichem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladekurz-\n\nwaffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Ferner hat es\n\nbestimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihnen vor Ablauf von zwei Jahren keine\n\nFahrerlaubnis erteilen darf. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten\n\nmit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügen.\n\nDie Rechtsmittel haben nur zum Maßregelausspruch Erfolg.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat zu den Schuld-\n\nund Strafaussprüchen keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler erge-\n\nben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Anordnungen der isolierten Sperrfristen nach\n\n§§ 69 Abs. 1, 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB können hingegen nicht bestehen blei-\n\nben.\n\nNach den Feststellungen ließen sich die Angeklagten von der Mitange-\n\nklagten Sa. , die als einzige von ihnen im Besitz einer Fahrerlaubnis war, zu\n\nden jeweiligen Tatorten fahren, wo sie die Gegenstand dieses Verfahrens bil-\n\ndenden Taten begingen, während die Fahrerin im PKW wartete. Anschließend\n\nließen sie sich von ihr wieder davonfahren.\n\nDas Landgericht hat die Maßregelanordnung hinsichtlich der Angeklag-\n\nten D. und G. lediglich pauschal damit begründet, sie hätten sich \"durch\n\ndie Tat\" als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Hinsichtlich\n\ndes Angeklagten S. stützt die Strafkammer die Maßregel darauf, daß er\n\n\"die Taten unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs durch Anfahrt zum Tatort und\n\nAusspionieren desselben\" begangen habe.\n\nDiese Erwägungen tragen die Maßregelaussprüche nicht. Zwar ist der\n\nrechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur\n\nbei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafba-\n\nren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen\n\neines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde Eig-\n\nnung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt, zutreffend. Anders als bei Bege-\n\nhung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begrün-\n\ndet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung\n\neiner Straftat benutzt hat, nicht bereits eine (Regel-)Vermutung für seine cha-\n\nrakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb bedarf\n\nes in diesen Fällen einer näheren Begründung der Entscheidung aufgrund ei-\n\nner umfassenden Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung\n\n6 und 7 m.w.N.). An einer solchen fehlt es hier. Darüber hinaus ergeben die\n\nUrteilsfeststellungen den nach § 69 StGB erforderlichen - verkehrsspezifischen\n\n- Zusammenhang zwischen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen eines\n\nKraftfahrzeugs nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 5. November 2002 - 4\n\nStR 406/02 m.w.N.), zumal die Angeklagten lediglich in dem von einer anderen\n\nPerson geführten Kraftfahrzeug mitgefahren sind.\n\nDer Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung sol-\n\nche Feststellungen treffen lassen. Er hebt deshalb in entsprechender Anwen-\n\ndung des § 354 Abs. 1 StPO die Maßregelanordnungen auf.\n\nDer geringfügige Teilerfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlaß, die An-\n\ngeklagten teilweise von den Kosten ihrer Rechtsmittel freizustellen (§ 473\n\nAbs. 4 StPO).\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:25)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:10)(cid:29)(cid:4)(cid:5)(cid:8)(cid:30)(cid:31)(cid:3)(cid:24)(cid:29)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_488-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/4-str-488-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_488-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_488-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-09/4-str-488-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_488-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:55:00.028391+00:00"}}