{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_480-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"4 StR 480/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 480/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Münster vom 15. Juli 2002, soweit es ihn\n\nbetrifft, im Maßregelausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben. Der Ausspruch entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\nverurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein\n\neingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:10)(cid:0)(cid:12)(cid:11)(cid:6)(cid:13)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:7)(cid:9)(cid:16)(cid:17)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:19)(cid:18)(cid:8)(cid:13)(cid:15)(cid:20)(cid:9)(cid:3)(cid:22)(cid:21)(cid:2)(cid:23)\n\nFahrerlaubnis erteilt werden darf. Außerdem hat es 1.500 \n\nDie vom Angeklagten eingelegte Revision, mit der er die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde zum Maßregelaus-\n\nspruch Erfolg. Im übrigen ist sie entsprechend der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Be-\n\nstand. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von\n\nKraftfahrzeugen ungeeignet, damit begründet, er habe die Tat unter Verwen-\n\ndung eines Kraftfahrzeugs begangen. Nach den dieser Erwägung zugrundelie-\n\ngenden Feststellungen brachte der Angeklagte die Drogenkurierin mit seinem\n\nPkw zum Flughafen in Düsseldorf und holte sie, nachdem sie in Curacao im\n\nAuftrag des Angeklagten ein Kilogramm Kokain, das (u.a. in Deutschland) ge-\n\nwinnbringend weiterverkauft werden sollte, erworben hatte, am Flughafen in\n\nAmsterdam wieder ab. Anschließend fuhr er mit einem Pkw gemeinsam mit der\n\nKurierin, die das Betäubungsmittel in ihrer Unterwäsche versteckt hatte, vom\n\nFlughafen zu einer Wohnung in Amsterdam, wo die Kurierin dem Angeklagten\n\nund einer weiteren Person das Kokain aushändigte. Der dem Angeklagten zu-\n\nstehende Teil des Rauschgifts wurde später von einem unbekannten Tatbetei-\n\nligten von den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt.\n\nDiese Feststellungen tragen die Maßregelentscheidung nicht.\n\nZwar hat der Angeklagte das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs\n\nbegangen. Anders als bei der Begehung der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten\n\nrechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein\n\nKraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Re-\n\ngelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von\n\nKraftfahrzeugen. Die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regel-\n\nmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden\n\nGesamtwürdigung (st. Rspr.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02; vom 5. November 2002\n\n- 4 StR 406/02 und vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 458/02).\n\nDie Rechtsfrage, ob überhaupt unter Benutzung von Kraftfahrzeugen\n\nbegangene Anlaßtaten die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen sollen,\n\ndie keinerlei spezifische Verkehrssicherheitsinteressen berühren (vgl. dazu\n\nSenatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 m.N.), muß auch in\n\ndiesem Fall nicht entschieden werden. Selbst wenn man mit der bisherigen\n\nRechtsprechung davon ausgeht, daß Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,\n\nzumal in größerer Menge, in aller Regel eine erhebliche charakterliche Unzu-\n\nverlässigkeit belegt, die auch die Ungeeignetheit des Täters zum Führen eines\n\nKraftfahrzeugs ergibt, wenn dieser im Rahmen des Tatgeschehens ein Kraft-\n\nfahrzeug geführt hat (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3 und 10; BGH NStZ\n\n2000, 26), so tragen die Feststellungen und die Würdigung, mit der das Land-\n\ngericht die Annahme der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB be-\n\ngründet hat, die Maßregelanordnung nicht. Zwar hat der Angeklagte den\n\nVerbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfüllt. Die Benutzung\n\ndes Fahrzeugs spielte jedoch für das dem Angeklagten angelastete Handel-\n\ntreiben eine völlig untergeordnete Rolle (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Dezem-\n\nber 2002 - 4 StR 458/02). Das bloße Verbringen der Drogenkurierin mit dem\n\nPkw zum Flughafen ist für sich genommen schon nicht geeignet, eine charak-\n\nterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs\n\nzu belegen. Aber auch bei dem kurzen, lediglich innerstädtischen Transport\n\ndes Rauschgifts kam unter den hier gegebenen Umständen der Benutzung des\n\nFahrzeugs für das Handeltreiben keine maßgebende Bedeutung zu. Einen Er-\n\nfahrungssatz, daß jeder Täter, der, wie der Angeklagte, Betäubungsmittel in\n\nseinem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders riskanter Fahrweise\n\nentschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung ande-\n\nrer durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen, gibt es in dieser Allgemein-\n\nheit nicht (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Soweit die\n\nStrafkammer für die Prognosebeurteilung darauf abstellt, aufgrund der Kon-\n\ntakte des Angeklagten zu Drogendealern im In- und Ausland bestehe \"die Be-\n\nfürchtung\", daß er auch künftig Betäubungsmitteldelikte unter Verwendung sei-\n\nnes Fahrzeugs begehen werde, stellt dies angesichts dessen, daß der Ange-\n\nklagte weder vorbestraft noch drogenabhängig ist, lediglich eine Vermutung\n\ndar.\n\nDer Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung\n\nnoch Umstände ergeben können, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne\n\ndes § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tra-\n\ngen könnten. Dieser entfällt daher.\n\nDer geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den\n\nAngeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473\n\nAbs. 4 StPO).\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:24)(cid:26)(cid:25)\n\n(cid:25)! \n\n(cid:13)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:16)(cid:31)(cid:30)\n\n(cid:11)(cid:9)(cid:16)\n\n(cid:5)(cid:4)(cid:27)(cid:15)\"\n\n(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:4)#\n\n(cid:24)(cid:26)$&%\n\n(cid:21)(cid:22)(cid:30)\n\n(cid:7)(cid:6)(cid:27)(cid:29)’((cid:13)(cid:15)(cid:7)\n\n(cid:24)\n(cid:21)\n(cid:25)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/4-str-480-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/4-str-480-02","retrieved":"2026-07-10 13:52:28.556554+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-17/4-str-480-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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