{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_479-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-12-10","aktenzeichen":"4 StR 479/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 479/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Magdeburg vom 30. Juli 2002\n\na) \n\nin dem die Fälle II. 8 bis 36 der Urteilsgründe be-\n\ntreffenden Schuldspruch dahin berichtigt und wie\n\nfolgt neu gefaßt, daß der Angeklagte des uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge in drei Fällen, des unerlaub-\n\nten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\nin\n\n25 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit un-\n\nerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, und des\n\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in ei-\n\nnem weiteren Fall schuldig ist, sowie\n\nb) \n\nim Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben, soweit von der Anordnung der Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-\n\nstalt neben der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und zwei Monaten abgesehen worden ist.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen \"siebenfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in zwei\n\nFällen in einer nicht geringen Menge und einmal in gemeinschaftlicher Bege-\n\nhungsweise\" unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil\n\nund unter Aufrechterhaltung des dort angeordneten Wertersatzverfalls zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen \"28-\n\nfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, davon in zwei Fällen mit einer\n\nnicht geringen Menge und in drei Fällen in Tateinheit mit unerlaubten Erwerb\n\nvon Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubten Erwerb\" zu einer weite-\n\nren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und den\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:6)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:5)(cid:6)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:2)(cid:1)(cid:19)(cid:10)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:6)(cid:23)(cid:24)(cid:5)(cid:6)(cid:23)(cid:19)(cid:25)(cid:26)(cid:8)(cid:27)(cid:12)(cid:27)(cid:5)(cid:21)(cid:20)(cid:29)(cid:28)(cid:13)(cid:30)(cid:18)(cid:5)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:10)(cid:6)(cid:5)(cid:13)(cid:12)\n\nWertersatzverfall in Höhe von 400 \n\nsich der Angeklagte mit seiner wirksam auf die \"Verurteilung wegen 28-fachen\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln\" beschränkten Revision, mit der er das\n\nVerfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das\n\nRechtsmittel hat nur den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im\n\nübrigen ist es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n\n20. November 2002 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf die Verurteilung in den Fällen II. 8\n\nbis 36 der Urteilsgründe beschränkt. Zwar hat der Verteidiger innerhalb der\n\nRevisionseinlegungsfrist nur allgemein Revision eingelegt, ohne anzugeben, in\n\nwelchem Umfang eine Überprüfung des Urteils erstrebt wird. Er hat jedoch\n\nnach Zustellung des Urteils und noch vor der Begründung des Rechtsmittels\n\nausdrücklich erklärt, \"die Revision (sei) allein auf die Verurteilung Nr. 2 wegen\n\n28-fachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die daraus resultierende\n\nVerurteilung von 3 Jahren und 2 Monaten ... gerichtet\". Diese eindeutige Erklä-\n\nrung läßt für einen Zweifel an dem Willen zur Beschränkung des Rechtsmittels\n\nkeinen Raum, zumal der Verteidiger zugleich um Erteilung des Rechtskraftver-\n\nmerks „hinsichtlich der Verurteilung Nr. 1 mit der ausgesprochenen Freiheits-\n\nstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten“ gebeten hat. Damit ist der Umfang der Re-\n\nvision rechtlich bindend festgelegt worden (BGHSt 38, 4, 5; Meyer-Goßner\n\nStPO 46. Aufl. § 344 Rdn. 4 ff.) und ist die Verurteilung des Angeklagten in den\n\nFällen II. 1 bis 7 der Urteilsgründe in Rechtskraft erwachsen. Ein Widerruf oder\n\neine Anfechtung der Erklärung über die Beschränkung des Rechtsmittels\n\nscheidet hier aus. Davon abgesehen vermag der Senat in der Revisionsbe-\n\ngründung einen solchen Widerruf oder eine Anfechtung nicht zu erblicken.\n\n2. Der Schuldspruch ist hinsichtlich des zweiten Tatkomplexes (Fälle II.\n\n8 bis 36 der Urteilsgründe) zu berichtigen, weil insoweit die Urteilsurkunde\n\nebenso wie die Ausfertigungen infolge eines offensichtlichen Übertragungsver-\n\nsehens zwei Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge angeben, während – was hier maßgeblich ist (vgl. BGHSt\n\n34, 11, 12) – die verkündete Urteilsformel auf drei Fälle lautete (SA Bd. III Bl.\n\n36; Fälle II. 8, 9 und 10). Der Senat nimmt die Berichtigung zum Anlaß, den\n\nSchuldspruch im übrigen neu zu fassen.\n\n3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\neinen durchgreifenden Rechtsfehler nur insoweit ergeben, als das Landgericht\n\ndie Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach\n\n§ 64 StGB nicht erörtert hat.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der\nAngeklagte seit etwa 1996 Rauschgift, wobei es sich zunächst\num Haschisch handelte, welches er an den Wochenenden\nrauchte. Sein Konsum steigerte sich letztlich auf zwei bis drei\nGramm pro Wochenende. Ab 1999 genoss der Angeklagte\nzusätzlich an den Wochenenden Kokain, welches er in Men-\ngen von ein bis zwei Gramm schnupfte, und wodurch er ein\nLoch in der Nasenscheidewand davontrug. Um seinen er-\nhöhten Drogenkonsum zu finanzieren, begann er mit Rausch-\ngift (Ecstasy-Tabletten, Haschisch und Kokain) zu handeln\n(UA S. 3 f.).\n\nAngesichts dieser Feststellungen liegt die Anordnung der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nnahe. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nkommt es nicht darauf an, dass zumindest verminderte\nSchuldfähigkeit des Täters gemäß § 21 StGB feststeht (vgl.\nBGHR StGB § 64 Abs. 1 - Hang 2; BGH NStZ-RR 2001, 12).\nEbenso wenig ist für die Feststellung eines Hanges erforder-\nlich, dass eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende\nAbhängigkeit vorliegt. Es genügt vielmehr eine eingewurzelte,\naufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch\nÜbung erworbene intensive Neigung immer wieder Rauschgift\nzu sich zu nehmen. Diese Neigung muss noch nicht den Grad\neiner\nphysischen Abhängigkeit erreicht haben (vgl. BGHR StGB\n§ 64 Abs. 1 - Hang 5). Nach den Feststellungen liegt beim\nAngeklagten ein Hang in diesem Sinne auf der Hand. Seine\nTaten gehen auch auf diesen Hang zurück, da sie in der Ab-\nsicht der Erlangung von Geld zum Erwerb weiterer Drogen\nbegangen wurden.\n\nDass bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht\neines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1\nff.), ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landge-\nricht hätte daher darlegen müssen, warum es gleichwohl von\n\nder Unterbringung abgesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38,\n362, 363). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat,\nhindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht\n(§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerde-\nführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tat-\ngericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenom-\nmen (vgl. BGHSt 38, 362).\n\nEs ist auszuschließen, dass das Landgericht bei Anordnung\nder Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.\nDer Strafausspruch kann daher bestehen bleiben.\"\n\nDem stimmt der Senat zu. Die Prüfung der Voraussetzungen einer An-\n\nordnung nach § 64 StGB drängte sich hier schon deshalb auf, weil der Ange-\n\nklagte sich nach den Feststellungen des Landgerichts auch durch den annä-\n\nhernd sechsmonatigen Vollzug der Untersuchungshaft in der einbezogenen\n\nSache von seinen Konsumgewohnheiten nicht abbringen ließ, sondern noch\n\nam Tag seiner Haftentlassung am 24. Januar 2001 wieder Kokain zu sich nahm\n\nund den Konsum bis zu seiner erneuten Inhaftierung fortsetzte.\n\nMit Blick auf die Rechtskraft der Verurteilung des Angeklagten in den\n\nFällen II. 1 bis 7 der Urteilsgründe zu der ersten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und sechs Monaten kommt hier die Anordnung der Unterbringung des\n\nAngeklagten nach § 64 StGB nur neben der zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und zwei Monaten in Betracht. Die Frage, ob, wenn die Unterbrin-\n\ngung nach § 64 StGB neben mehreren in demselben Urteil verhängten Strafen\n\nin Betracht kommt, die Maßregelanordnung einer der Strafen zuzuordnen ist\n\noder dies dem Vollstreckungsverfahren (§ 44 b StrVollstrO) überlassen bleibt\n\n(in BGH, Beschluß vom 25. August 1994 – 4 StR 380/94 – nicht erörtert), be-\n\ndarf hier deshalb keiner Entscheidung.\n\nTepperwien Maatz\n\nAthing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_479-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/4-str-479-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_479-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_479-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/4-str-479-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_479-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:49:19.543948+00:00"}}