{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_478-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-12-10","aktenzeichen":"4 StR 478/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 478/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Rostock vom 24. Mai 2002, soweit es ihn\n\nbetrifft,\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte der Vergewaltigung in drei Fällen, davon in\n\neinem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung,\n\nsowie der Freiheitsberaubung schuldig ist;\n\nb) \n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier\n\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und wegen\n\nFreiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Füh-\n\nrerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrer-\n\nlaubnis festgesetzt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuld-\n\nspruchs in den Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift sowie zur Aufhebung des\n\nStrafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht die Annahme zweier\n\nrechtlich selbständiger Taten in den Fällen 2 bis 5 der Anklageschrift. Er hat\n\nhierzu in seiner Antragsschrift vom 18. November 2002 ausgeführt:\n\n\"Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Würdigung\ndes Tatgeschehens im Hotel als zwei Fälle der Vergewalti-\ngung. Zutreffend hat das Landgericht die Vergewaltigung am\nNachmittag als eine selbständige Tat angenommen. Nicht\ngefolgt werden kann jedoch seiner Auffassung, daß zwischen\nder ersten Vergewaltigung im Hotel und den folgenden Über-\ngriffen eine 'deutliche zeitliche Zäsur' (UA S. 40) liege, so daß\nTatmehrheit gegeben sei. Nach den Feststellungen hat der\nAngeklagte nach dem Anruf der Polizei zunächst vorgehabt,\ndie Geschädigte innerhalb einer Stunde nach Hause zu brin-\ngen (UA S. 13). Später, nachdem er sie in einem abgelege-\nnen Waldstück zum Geschlechtsverkehr gezwungen hatte\nund sein steckengebliebenes Fahrzeug wieder fahrbereit war,\nhat er sich entschlossen, die Nacht mit ihr in einem Hotel zu\nverbringen (UA S. 16). Dort kam es gegen 21.00 Uhr und\n3.30 Uhr, zwischen 8.00 und 9.00 Uhr sowie gegen 10.00 Uhr\nzum Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten.\n\nDer zeitliche Abstand zwischen den vier Vergewaltigungen im\nHotel rechtfertigt es nicht, wie das Landgericht meint, Tat-\nmehrheit zwischen der ersten und den folgenden Tathandlun-\ngen anzunehmen. Vielmehr ist das mehraktige Tatgeschehen\nals eine Tat im Rechtssinne zu betrachten, weil es von einem\neinheitlichen Willen getragen und durch das Fortwirken der\nGewalt und Drohungen geprägt war. Der Angeklagte wollte\ndie Nacht mit der Geschädigten verbringen, um 'möglicher-\nweise auch erneut den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben'\n(UA S. 16), was einschließt, daß er von vorneherein die Gele-\ngenheit mehrfach nutzen wollte. Er hat dabei bewußt die 'fort-\nwirkende Gewaltsituation ausgenutzt', die er mit der Frei-\nheitsberaubung und der Vergewaltigung im Wald geschaffen\nhatte (UA S. 39). Es liegt daher eine, die vier Teilakte verbin-\ndende, natürliche Handlungseinheit vor (BGH NStZ 1999,\n83).\"\n\nDaher entfällt beim Schuldspruch ein Fall der Vergewaltigung.\n\n2. Die Schuldspruchänderung berührt unmittelbar die beiden in den\n\nFällen 2 bis 5 der Anklageschrift verhängten Einzelstrafen und die Gesamt-\n\nstrafe. Der Senat hebt jedoch den Strafausspruch insgesamt auf, um dem neu-\n\nen Tatrichter Gelegenheit zu geben, mit Rücksicht auf die Verknüpfung aller\n\nTaten auch die in den anderen Fällen verhängten Strafen neu zu bemessen.\n\nDagegen kann die rechtsfehlerfrei getroffene Anordnung nach §§ 69, 69 a\n\nStGB bestehen bleiben.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:25)(cid:24)(cid:16)(cid:12)(cid:26)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:10)(cid:30)(cid:31)(cid:5)! (cid:19)(cid:3)\n\n(cid:23)\n(cid:30)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_478-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/4-str-478-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_478-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_478-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/4-str-478-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_478-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:53:04.956348+00:00"}}