{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_473-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-01-07","aktenzeichen":"4 StR 473/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 473/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Münster vom 3. Juli 2002 im Strafaus-\n\nspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstla-\n\ndekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verur-\n\nteilt und die Einziehung der Tatwaffe angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet\n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet\n\nund die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-\n\nspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil die\n\nErwägungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt schon auf-\n\ngrund der Sachrüge durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Auf die\n\ninsoweit erhobene Verfahrensbeschwerde kommt es deshalb nicht an.\n\na) Nach den Feststellungen fühlte sich der zur Tatzeit 60jährige, bisher\n\nunbescholtene Angeklagte schon längere Zeit durch die Geräusche aus der in\n\ndem hellhörigen Haus über seiner Wohnung gelegenen Wohnung des\n\n38jährigen Portugiesen da S. belästigt. Aufgrund seiner damaligen nervlichen\n\nBelastung empfand der Angeklagte diese Geräusche objektiv zu Unrecht als\n\nProvokation. Im Laufe der Zeit hatte sich der Angeklagte \"so sehr auf die\n\nWahrnehmung der Geräusche aus der Oberwohnung fixiert, daß er in den\n\nAbendstunden geradezu auf diese wartete\". So verhielt es sich auch am Tat-\n\nabend. Obwohl in der Wohnung des da S. \"kein übermäßiger Lärm\" herrsch-\n\nte, \"reichten möglicherweise diese Geräusche, um den Angeklagten so zu ver-\n\närgern\", daß er mit seiner mit mindestens 6 Patronen geladenen Pistole Maka-\n\nrov, Kal. 9 mm, über eine Außentreppe zur Wohnung des da S. ging, diesen\n\nherausklingelte und auf ihn, als dieser hinter ihm die Treppe hinunter gegan-\n\ngen war, mit zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz aus einem Abstand von\n\nmax. 2 m zwei Schüsse abfeuerte, von denen der erste den Geschädigten am\n\nlinken Oberschenkel traf und der zweite in den Mittelbauch eindrang und zu\n\nlebensgefährlichen Verletzungen führte. Nach der Tat rannte der Angeklagte\n\nzurück in seine Wohnung und versteckte dort die Pistole.\n\nb) Das Landgericht hat die Annahme vollständig erhaltener Schuldfähig-\n\nkeit zunächst damit begründet, daß der Angeklagte zur Tatzeit weder alkoholi-\n\nsiert war noch unter dem Einfluß sonstiger berauschender Mittel stand. Im üb-\n\nrigen beschränkt sich das Urteil auf den Hinweis: \"Allein die durch eventuelle\n\nGeräusche aus der Oberwohnung hervorgerufene Verärgerung und Fixierung\n\nauf diese Geräusche führte nach Überzeugung des Gerichts zu keiner erhebli-\n\nchen Verminderung seiner Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit\" (UA 12). Diese\n\nknappe Erwägung wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht; sie läßt\n\nwesentliche Umstände in der Person des Angeklagten unberücksichtigt und\n\nweist auch nicht die notwendige Sachkunde aus, die es dem Gericht ermöglicht\n\nhätte, die Frage der Schuldfähigkeit - ersichtlich ohne Hinzuziehung eines\n\nSachverständigen - verläßlich zu beantworten.\n\nSo teilt das Urteil zwar bei den Angaben zur Person des Angeklagten\n\nmit, dieser sei zuckerkrank und leide unter erhöhtem Blutdruck (UA 3). Ob die-\n\nser Krankheitsbefund zusammen mit der \"damaligen nervlichen Belastung\"\n\n(UA 4) zu einer tatrelevanten Einengung des Bewußtseins beim Angeklagten\n\ngeführt hat, hat das Landgericht nicht erwogen. Dazu hätte aber schon deshalb\n\nAnlaß bestanden, weil der Angeklagte, der bislang ein geordnetes Leben ge-\n\nführt hat, weitere Besonderheiten aufwies, die eine nähere Begründung seines\n\npsychischen Zustandes im Tatzeitpunkt erforderlich machten. Dies betrifft ins-\n\nbesondere die vom Landgericht festgestellte Fixierung des Angeklagten auf die\n\nGeräusche aus der Wohnung des Geschädigten, die derart ausgeprägt war,\n\ndaß der Angeklagte geradezu auf die Geräusche wartete und sie auch dann\n\nals Provokation empfand, wenn dazu - wie das Landgericht es für den Tat-\n\nabend festgestellt hat - objektiv kein Anlaß bestand. Bei dieser Sachlage hätte\n\ndas Landgericht erörtern müssen, ob die Fixierung des Angeklagten auf die\n\nGeräusche schon einen Grad erreicht hatte, der dem Merkmal einer schweren\n\nseelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen ist (vgl. BGHR\n\nStGB § 21 seelische Abartigkeit 25), die sich hier auch deshalb auf die Steue-\n\nrungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, weil die Reaktion\n\ndes Angeklagten auf die von ihm wahrgenommenen Geräusche - wie das\n\nLandgericht im Rahmen der Strafzumessung dem Angeklagten ausdrücklich\n\nanlastet - \"völlig unangemessen\" war (UA 13).\n\n3. Der aufgezeigte Rechtsfehler hat die Aufhebung des Strafausspruchs\n\nzur Folge. Dagegen bleibt der Schuldspruch unberührt, denn der Senat kann\n\nnach den getroffenen Feststellungen ausschließen, daß sich der Angeklagte im\n\nTatzeitpunkt in einem Zustand befunden hat, in dem seine Einsichtsfähigkeit\n\ngefehlt hat oder seine Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben war.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_473-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-07/4-str-473-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_473-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_473-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-07/4-str-473-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_473-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:55:39.796220+00:00"}}