{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_472-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-01-21","aktenzeichen":"4 StR 472/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO § 265 Abs. 1 und 2 Der Hinweis des Gerichts, es sei an eine getroffene Absprache im Strafver- fahren wegen sich neu ergebender schwerwiegender Umstände zu Lasten des Angeklagten nicht mehr gebunden, ist protokollierungspflichtig (im An- schluß an BGHSt 43, 195).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 472/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Januar 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 10. Juni 2002\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte im Fall B I 6 der Urteilsgründe des Betruges\n\nschuldig ist,\n\nb) \n\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetrugs in sechs\n\nFällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls und versuchter schwerer räuberischer\n\nErpressung in Tateinheit mit bewaffnetem Wohnungseinbruchsdiebstahl zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil\n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Be-\n\nschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Schuldspruch im Fall B I 6 (Verwendung der gestohlenen Bank-\n\ncard ohne PIN im POZ-Einzugsermächtigungsverfahren) ist auf die Sachrüge\n\ndahin zu ändern, daß der Angeklagte nicht des Computerbetruges (§ 263 a\n\nAbs. 1 StGB), sondern des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) schuldig ist (vgl.\n\nBGHSt 47, 160, 171; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 263 a Rdn. 15). § 265\n\nStPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Ange-\n\nklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als bisher hätte\n\nverteidigen können.\n\n2. Im Hinblick auf den Strafausspruch greift die Verfahrensrüge, mit der\n\ndie Nichteinhaltung einer Verständigung im Strafverfahren geltend gemacht\n\nwird, durch.\n\na) Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:\n\nAm 2. Verhandlungstag teilte der Vorsitzende der Strafkammer – nach-\n\ndem der Verteidiger in Anwesenheit des Angeklagten eine Vorberatung dar-\n\nüber beantragt hatte, welche Strafobergrenze im Falle eines Geständnisses für\n\nden Angeklagten in Betracht komme, und der Staatsanwalt (dazu) eine Erklä-\n\nrung abgegeben hatte - nach Beratung des Gerichts zu Protokoll mit:\n\n\"Das Gericht wird für den Fall der Ablegung glaubhafter Ge-\nständnisse, und dass sich nicht noch schwerwiegende neue\nUmstände, die dem Gericht bisher unbekannt waren und die\nEinfluß auf das Urteil haben können, herausstellen, eine\n\nStrafobergrenze von 7 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe für den\nAngeklagten K. nicht überschreiten.\"\n\nNach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung gab der Verteidiger\n\nfür den Angeklagten eine mündliche Erklärung ab, nach der der Angeklagte\n\n“die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich einräumt, allerdings mit der\n\nMaßgabe, dass ihm - dem Angeklagten - nicht bekannt gewesen sei, dass es\n\nan dem Einverständnis der Karteninhaberin gefehlt habe. Die PIN-Nummer\n\nsei ihm nämlich bekannt gewesen\" (betrifft die Fälle der Verurteilung wegen\n\nComputerbetrugs). Der Angeklagte erklärte sodann auf Befragen: \"Ich schlie-\n\nße mich den Worten meines Verteidigers an. Das ist so richtig.\" Er ließ sich\n\nzur Sache ein und die Strafkammer setzte die Beweisaufnahme fort. Sie ver-\n\nurteilte ihn schließlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren.\n\nb) Dieses Vorgehen verstieß gegen das Gebot fairer Verfahrensfüh-\n\nrung.\n\nDie Verfahrensweise des Gerichts entsprach den Anforderungen an ei-\n\nne verbindliche Verständigung im Strafverfahren wie sie der Senat in seinem\n\nUrteil vom 28. August 1997 (BGHSt 43, 195 ff.) festgelegt hat. Durch die - in\n\nöffentlicher Hauptverhandlung protokollierte - Angabe einer Strafobergrenze\n\nbei Ablegung eines Geständnisses hat es bei dem Angeklagten einen Ver-\n\ntrauenstatbestand geschaffen. An die Strafobergrenze war es nur bei Be-\n\nkanntwerden neuer schwerwiegender Umstände zu Lasten des Angeklagten,\n\nauch etwa, wenn es der Auffassung war, daß die Einlassung des Angeklagten\n\nden Anforderungen an ein \"glaubhaftes Geständnis\" nicht genügte, nicht ge-\n\nbunden; es war dann aber zu einem ausdrücklichen Hinweis an den Ange-\n\nklagten über die beabsichtigte Abweichung verpflichtet (vgl. BGHSt 36, 210,\n\n212; 38, 102, 105; 42, 46, 49; BGH NStZ 2002, 219 f. [gescheiterte Abspra-\n\nche] m. Anm. Weider NStZ 2002, 174 ff.). Wie die zuvor getroffene verbindli-\n\nche Absprache war dieser – entsprechend § 265 Abs.1, 2 StPO - protokollie-\n\nrungspflichtig (BGHSt 43, 195, 206, 210; zur Protokollierungspflicht bei § 265\n\nAbs. 1, 2 StPO vgl. BGHSt 2, 371, 373; 19, 141, 143; 23, 95, 96; BGH StV\n\n1994, 232, 233; 1998, 583). Ein solcher – protokollierter - Hinweis ist jedoch\n\nnicht erfolgt.\n\nDie vom Landgericht geschaffene Vertrauensgrundlage ist auch nicht\n\ndadurch entfallen, daß die Beweisaufnahme nach der – im wesentlichen ge-\n\nständigen (UA 16, 23 ff.) - Einlassung des Angeklagten fortgeführt wurde;\n\ndenn das Gericht ist auch bei einem aufgrund einer Verständigung abgeleg-\n\nten Geständnis dazu verpflichtet, dieses auf seine Richtigkeit zu überprüfen\n\n(BGHSt 43, 195, 204; BGH StV 1999, 407; 410, 411).\n\nc) Der Angeklagte kann sich im Revisionsverfahren auf die protokol-\n\nlierte zulässige Vereinbarung, eine zugesagte Strafobergrenze werde nicht\n\nüberschritten, berufen (vgl. BVerfG StV 2000, 3; BGHSt 45, 227, 228; Kuck-\n\nein/Pfister in FS 50 Jahre BGH [2000] S. 641, 659 f. m.w.N.). Der Strafaus-\n\nspruch hat daher keinen Bestand. Der Senat hebt - entsprechend dem Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts - nicht nur die Gesamtstrafe, sondern auch die\n\nEinzelstrafen auf, weil nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte bei einem\n\nHinweis des Gerichts, die zugesagte Strafobergrenze sei nicht mehr bindend,\n\nseine Verteidigung so geändert, er insbesondere sein Geständnis so erweitert\n\nhätte, daß dies auch Einfluß auf die Einzelstrafen gehabt hätte. Die für den\n\nFall B I 7 bisher fehlende Festsetzung einer Einzelstrafe (vgl. UA 24) kann\n\nnachgeholt werden (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe fehlen-\n\nde 1, 2).\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:25)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:10)(cid:29)(cid:4)(cid:5)(cid:8)(cid:30)(cid:31)(cid:3)(cid:24)(cid:29)\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1\nStPO § 265 Abs. 1 und 2\n\nDer Hinweis des Gerichts, es sei an eine getroffene Absprache im Strafver-\n\nfahren wegen sich neu ergebender schwerwiegender Umstände zu Lasten\n\ndes Angeklagten nicht mehr gebunden, ist protokollierungspflichtig (im An-\n\nschluß an BGHSt 43, 195).\n\nBGH, Beschluß vom 21. Januar 2003 – 4 StR 472/02 – Landgericht Bielefeld","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_472-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-21/4-str-472-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_472-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_472-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-21/4-str-472-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_472-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:00:44.442285+00:00"}}