{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_462-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-12-10","aktenzeichen":"4 StR 462/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 462/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002\n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bochum vom 22. Juli 2002 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu\n\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - ohne Strafausset-\n\nzung zur Bewährung - verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-\n\nklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom\n\n7. November 2002 ausgeführt:\n\n\"1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schwe-\nrer Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht.\n\nEin Kellerraum in einem Wohngebäude kann Tatobjekt des\n§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Alternative des Inbrand-\nsetzens sein, wenn das Feuer wesentliche Gebäudeteile\n\nerfaßt hat oder es sich - zum Beispiel von der Holzverlat-\ntung einer Tür oder Trennwand aus - auf Gebäudeteile\nausbreiten kann, die für den bestimmungsgemäßen Ge-\nbrauch des Gebäudes, also das Wohnen, wesentlich sind\n(BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02).\nHolzwände, die einzelne Kellerabteile abtrennen, stellen\nkeine wesentlichen Teile eines Wohngebäudes dar (vgl.\nBGH NJW 1999, 299). Ihr Inbrandsetzen erfüllt daher den\näußeren Tatbestand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nur,\nwenn das Feuer auf wesentliche Gebäudeteile, die zu\nWohnzwecken dienen, übergreifen konnte. Dies ist hier\nnicht festgestellt. Der Brand, den der Angeklagte durch das\nAnzünden von Hausrat entfacht hatte, hat lediglich auf 'die\nHolztrennwände der Kellerverschläge' (UA S. 8) überge-\ngriffen. Damit ist ein vollendetes Inbrandsetzen des Wohn-\ngebäudes nicht belegt. Die Sache bedarf daher neuer Ver-\nhandlung und Entscheidung, wobei auch die subjektive\nTatseite aufzuklären ist.\n\n2. Ausgehend von einem vollendeten Delikt hätte es sich\nnach dem festgestellten Sachverhalt aufgedrängt, die Vor-\nschrift der tätigen Reue gemäß § 306 e StGB zu prüfen\n[vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR\n165/02]. Denn der Angeklagte hat entweder durch einen\neigenen Anruf oder zumindest durch die Warnung der\nNachbarn die Alarmierung der Feuerwehr veranlaßt, die\nden Brand im Keller gelöscht hat (UA S. 9). Eigenhändiges\nLöschen ist nicht gefordert. Vielmehr darf sich ein Ange-\nklagter der Hilfe Dritter wie zum Beispiel der Feuerwehr\nbedienen (BGH StV 1997, 518). Sollten sich in der neuen\nVerhandlung die Feststellungen insoweit nicht ändern, al-\nlerdings lediglich ein Versuch der schweren Brandstiftung\nvorliegen, wären die Voraussetzungen des strafbefreien-\nden Rücktritts (§ 24 StGB) zu prüfen.\n\n3. Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme einer\nnegativen Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) mit der Be-\ngründung, der Angeklagte sei ein wiederholter Bewäh-\nrungsversager, der sich durch Bewährungsaufsicht nicht\nbeeindrucken lasse. Dies steht mit den getroffenen Fest-\n\nstellungen nicht in Einklang. Der Angeklagte ist letztmals\nmit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. Dezember 1981,\nalso vor zwanzig Jahren, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt\nworden. Er hat diese Strafe nicht voll verbüßen müssen,\nweil ihm ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit er-\nlassen worden ist (UA S. 6).\n\n4. Eine Aussetzung der Maßregel kam, was die Revision -\nund auch die Strafkammer - übersieht, im Hinblick auf die\nversagte Strafaussetzung zur Bewährung gesetzlich nicht\nin Betracht (§ 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB). Sollte allerdings\nder neue Tatrichter die Voraussetzungen einer Unterbrin-\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus ebenfalls be-\njahen und die Aussetzung der Maßnahme zur Bewährung\nzulässig sein, könnte eine - insbesondere schon erfolgreich\nlaufende - Betreuung einen besonderen Umstand im Sinn\ndes § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB darstellen.\"\n\nDem stimmt der Senat mit dem Hinweis zu, daß - wie die Revision zu\n\nRecht beanstandet - die bisherigen Feststellungen nicht nachprüfbar belegen,\n\ndaß beim Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung solchen Ausmaßes vorliegt,\n\ndaß zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher gegeben waren und\n\ndaß die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\n(§ 63 StGB) erforderlich ist (vgl. hierzu BGHSt 37, 397 ff.; Tröndle/Fischer\n\nStGB 51. Aufl. § 20 Rdn. 40 ff., 65 ff.; § 63 Rdn. 4, 6 ff.). Zur Prognosebeurtei-\n\nlung\n\nkann es sich möglicherweise empfehlen, das nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig\n\neingestellte Verfahren wieder aufzunehmen.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\nSost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_462-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/4-str-462-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306e","ref_norm":"306e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_462-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_462-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/4-str-462-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_462-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:54:12.294527+00:00"}}