{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_461-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-12-03","aktenzeichen":"4 StR 461/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 461/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Arnsberg vom 17. Juli 2002 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in vier\n\nFällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Körper-\n\nverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung\n\nes zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-\n\nklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Urteil hat insgesamt keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung des\n\nLandgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.\n\nDas Landgericht stützt die Verurteilung des die Taten im Kern bestrei-\n\ntenden Angeklagten \"zum überwiegenden Teil\" (UA 22) auf die als glaubhaft\n\ngewertenden Angaben der Geschädigten Frau B., obwohl diese „in Bezug auf\n\neinen wesentlichen Teil des Anklagevorwurfs“ (UA 27) zu den Geschehnissen\n\nteilweise widersprüchliche Angaben gemacht hat und dabei auch frühere An-\n\ngaben hat korrigieren müssen. Das Landgericht hat daraus den zutreffenden\n\nSchluß gezogen, \"die Aussage der Zeugin (biete) durchaus Anhaltspunkte, die\n\njedenfalls für sich genommen geeignet erscheinen, Zweifel an der Glaubwür-\n\ndigkeit von Frau B. zu erwecken\" (UA 22). Dies hinderte den Tatrichter aller-\n\ndings noch nicht, sich gleichwohl von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum\n\nfestgestellten Kerngeschehen zu überzeugen. Doch ist die Aussage nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn letztlich „Aussage gegen\n\nAussage“ steht, einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Das\n\ngilt namentlich, wenn der im wesentlichen einzige Belastungszeuge – wie hier\n\n– in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr auf-\n\nrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird oder\n\nsich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Es bedarf dann im\n\nRahmen einer Gesamtschau einer lückenlosen Würdigung seiner Aussage\n\nsamt aller Umstände und Indizien, die für ihre Bewertung von Bedeutung sein\n\nund das gefundene Ergebnis in Frage stellen können (vgl. BGHSt 44, 153, 158;\n\n256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23; BGH, Beschluß vom 18.\n\nDezember 2001 – 4 StR 497/01). Dem wird das angefochtene Urteil nicht ge-\n\nrecht.\n\nDas Landgericht hat seiner Beweiswürdigung zur Glaubhaftigkeit der\n\nAussage der Zeugin B. schon im Ansatz einen rechtsfehlerhaften Maßstab\n\nzugrunde gelegt. Es hält nämlich Frau B. deshalb für \"glaubwürdig\", weil ihre\n\nBekundungen \"hinsichtlich der tatrelevanten Umstände nicht widerlegt worden\n\nsind, sondern zur Überzeugung der Kammer lediglich ernsthafte Zweifel vorlie-\n\ngen, mithin sogar von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen ist\n\nund daß auch zur Überzeugung der Kammer eine vorsätzliche Falschbekun-\n\ndung nicht gegeben ist\" (UA 28). Damit hat die Strafkammer gegen den für den\n\nSchuldnachweis tragenden Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen.\n\nDenn wie die Revision zu Recht einwendet, hat das Landgericht, indem es sich\n\ntrotz „ernsthafter Zweifel“ für die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage der\n\nZeugin entschieden hat, im Ergebnis dem Angeklagten den Nachweis seiner\n\nUnschuld aufgebürdet („Umkehr der Beweislast“). Zugleich erweist sich die Er-\n\nwägung als Zirkelschluß, weil das Landgericht damit letztlich die Glaubhaftig-\n\nkeit der Angaben der Zeugin mit ihrer eigenen Aussage begründet, anstatt -\n\nwie es geboten wäre - für deren Richtigkeit auf Indizien abzustellen, die außer-\n\nhalb der Aussage selbst liegen (vgl. BGHSt 44, 256, 257; BGH StV 1998, 580,\n\n581). Dies stellt einen Verstoß gegen die Denkgesetze dar (vgl. BGH StV\n\n1996, 366, 367; Senatsbeschluß vom 21. November 2000 – 4 StR 489/00; En-\n\ngelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 47 m.w.N.). Es handelt sich hierbei auch\n\nnicht etwa um eine bloß mißverständliche, und deshalb unschädliche Formulie-\n\nrung. Dies zeigt sich etwa bei der Beweiswürdigung zur Tat vom 3. Februar\n\n2002. In jenem Fall ist das Landgericht der Tatversion der Frau B., der Ange-\n\nklagte habe ihr das Ellenbogengelenk durch \"Überstrecken\" gebrochen, mit der\n\nErwägung gefolgt, \"ein Hebeln - einen kurz zuvor zugezogenen Haarbruch\n\n<richtig wohl: Haarriß> unterstellt - (sei) in etwa gleich wahrscheinlich, wie ein\n\nStürzen\", obwohl der rechtsmedizinische Sachverständige dargelegt hatte, der\n\nBruch könne auch durch einen Sturz in der Badewanne, wie ihn der Angeklagte\n\ngeschildert hatte, herrühren. Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht nicht\n\ndarauf abstellen, daß \"die Bekundungen der Zeugin keinesfalls widerlegt sind\"\n\n(UA 34). Im übrigen hat das Landgericht übersehen, daß gegen den festge-\n\nstellten Tathergang spricht, daß der sachverständige Zeuge Dr. Sch. ein\n\n\"Überstrecken\" als Ursache des Ellenbogengelenkbruchs eher ausgeschlossen\n\nhat (UA 33).\n\nDas Urteil läßt auch im übrigen die gebotene erschöpfende Beweiswür-\n\ndigung zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin B. vermissen. Dies betrifft\n\ninsbesondere ihre wechselnden Angaben zum Geschlechtsverkehr mit dem\n\nAngeklagten. Während sie noch bei ihrer ersten Vernehmung angegeben hat-\n\nte, es sei regelmäßig zum Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen,\n\nnachdem der Angeklagte sie geschlagen habe, hat sie dem Angeklagten nur\n\nnoch im Zusammenhang mit den Taten vom 21. und 29./30. Januar 2002 an-\n\ngelastet, sie dabei vergewaltigt zu haben, ihre früheren Angaben seien \"miß-\n\nverständlich\" (UA 26). Insoweit vermochte das Landgericht sich von diesem\n\nAnklagevorwurf nicht zu überzeugen, \"wenngleich die Kammer davon über-\n\nzeugt ist, daß keine bewußte Falschbelastung durch <die> Zeugin vorliegt\"\n\n(UA 26). Schon der Ausschluß einer bewußten Falschbelastung stellt sich als\n\nbloße Vermutung zu Lasten des Angeklagten dar, zumal das Landgericht in\n\nanderem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt hat, die Zeugin habe die\n\nKammer \"angelogen\" (UA 23). Den gleichen Bedenken ist ausgesetzt, soweit\n\ndas Landgericht für „jedenfalls nicht ausgeschlossen“ gehalten hat (UA 26),\n\ndaß sich Frau B. infolge ihrer Befragung durch die Vernehmungspersonen\n\nselbst eingeredet habe, vergewaltigt worden zu sein. Ebenso wenig durfte das\n\nLandgericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin B.\n\ndie Widersprüche ohne nähere Substantiierung \"durch ein nicht untypisches\n\nverringertes Erinnerungsvermögen infolge von Furcht und Schrecken“ (UA 22)\n\nbzw. - konkret im Zusammenhang mit dem Treppensturz am 13. Januar 2002 -\n\nmit dem \"vergangenen Zeitraum und (der) Vielzahl der Ereignisse\" (UA 25) er-\n\nklären; vielmehr hätte es insoweit der Darlegung tragfähiger Anhaltspunkte be-\n\ndurft, die eine bewußte falsche Darstellung durch die Zeugin ausschließen (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 4. September 2002 - 2 StR 307/02).\n\nSchließlich sind - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\n\nvom 4. November 2002 zu Ziff. 1. näher ausgeführt hat - auch die Feststellun-\n\ngen zur im Zeitraum vom 15. bis 20. Januar 2002 begangenen Freiheitsberau-\n\nbung widersprüchlich. Diese Widersprüche entziehen aber nicht nur dem\n\nSchuldspruch in diesem Fall eine tragfähige Grundlage. Vielmehr legen die\n\nUrteilsgründe einen Zusammenhang zwischen den Widersprüchen und der\n\nAussage der Zeugin B. nahe. Deshalb ist auch insoweit deren Glaubwürdigkeit\n\nberührt, die das Urteil insgesamt betrifft. Aus diesem Grunde sieht der Senat\n\ndavon ab, dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend das Verfahren\n\ninsoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, weil dem neuen Tatrichter ei-\n\nne umfassende Grundlage für die Beweiswürdigung erhalten bleiben muß (vgl.\n\nzur Einstellung gemäß § 154 StPO im Zusammenhang mit der Würdigung der\n\nAussage eines Belastungszeugen BGH StV 1998, 580, 582; 2001, 552; BGH,\n\nBeschluß vom 24. Oktober 2002 - 1 StR 314/02).\n\nDie aufgezeigten Bedenken gegen die Würdigung der Aussage der\n\nZeugin B. berühren deren Glaubhaftigkeit allgemein. Bei dieser Sachlage be-\n\ndarf der Anklagevorwurf, der sich in allen Fällen in erster Linie auf die Angaben\n\nder Zeugin B. stützt, insgesamt neuer Prüfung und Entscheidung. Abgesehen\n\ndavon könnte die Verurteilung im Fall der Tat vom 14. Januar 2002 auch des-\n\nhalb nicht bestehen bleiben, weil - wie die Revision ebenfalls zu Recht rügt -\n\ndie dazu getroffenen Feststellungen schon für sich genommen den Tatvorwurf\n\nder Freiheitsberaubung nicht belegen.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß\n\nauch die Frage der Schuldfähigkeit eingehenderer Prüfung als im angefochte-\n\nnen Urteil bedarf, zumal das Landgericht davon ausgegangen ist, der Ange-\n\nklagte sei bei sämtlichen Taten alkoholisiert gewesen. Soweit das Landgericht\n\nmeint, das Verhalten sei \"keinesfalls auf einen Kontrollverlust zurückzuführen\",\n\nhätte es zumindest der Mitteilung bedurft, was Frau B. zur Alkoholisierung und\n\nderen Auswirkungen beim Angeklagten ausgesagt hat. In diesem Zusammen-\n\nhang kann auch die als glaubhaft gewertete Aussage des ehemaligen Arbeit-\n\ngebers des Angeklagten Bedeutung erlangen, der Angeklagte habe \"Alkohol\n\nnicht getrunken, sondern 'gesoffen' \" (UA 30). Daß die Sachverständige \"keine\n\ntatsächliche Alkoholabhängigkeit\" beim Angeklagten festzustellen vermocht hat\n\n(UA 41), schließt die Annahme alkoholbedingter erheblicher Verminderung der\n\nSteuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) zu den Tatzeiten nicht aus.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:25)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:26)(cid:0)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:10)(cid:31)(cid:4)(cid:5)! \"(cid:3)(cid:24)(cid:31)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_461-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/4-str-461-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_461-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_461-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/4-str-461-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_461-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:51:20.805162+00:00"}}