{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_458-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-12-03","aktenzeichen":"4 StR 458/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 458/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Münster vom 24. Juli 2002 im Maßre-\n\ngelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der\n\nAusspruch entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und we-\n\ngen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-\n\neinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es\n\nihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen, bestimmt,\n\ndaß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden\n\ndarf und die Einziehung des sichergestellten Marihuanas angeordnet.\n\nDie vom Angeklagten eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge gestützte\n\nRevision hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Be-\n\nstand. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von\n\nKraftfahrzeugen ungeeignet, damit begründet, daß er in seinem von ihm ge-\n\nführten Pkw 120 g Marihuana von den Niederlanden nach Deutschland ge-\n\nbracht hat. Diese Erwägung trägt die Entscheidung nicht. Anders als bei der\n\nBegehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten\n\nbegründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung\n\nvon Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine cha-\n\nrakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Rechtspre-\n\nchung verlangt deshalb in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung\n\nder Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.;\n\nvgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8; zuletzt Senatsbeschluß vom\n\n5. November 2002 - 4 StR 406/02).\n\nDie Rechtsfrage, ob überhaupt unter Benutzung von Kraftfahrzeugen\n\nbegangene Anlaßtaten die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, die kei-\n\nnerlei spezifische Verkehrssicherheitsinteressen berühren (vgl. dazu Senats-\n\nbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02 m.N.), kann hier dahinstehen.\n\nDie pauschale Würdigung, mit der das Landgericht die Annahme der Ungeeig-\n\nnetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB begründet hat, trägt die Maßregelan-\n\nordnung schon nach der bisherigen Rechtsprechung nicht. Zwar waren in dem\n\nFall der Einfuhr des Marihuanas die Verbrechenstatbestände der §§ 29 a\n\nAbs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BtMG erfüllt, jedoch handelte es sich bei\n\nder transportierten Menge um 120 g der Droge Marihuana. Schon angesichts\n\ndieser Menge hatte die Benutzung des Fahrzeugs für die dem Angeklagten\n\nangelastete Straftat nur eine völlig untergeordnete Bedeutung. Ein Erfahrungs-\n\nsatz, daß jeder Täter, der - wie der Angeklagte - Betäubungsmittel in einem\n\nKraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders riskanter Fahrweise ent-\n\nschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung anderer\n\ndurch Flucht in einer Feststellung zu entziehen, besteht in dieser Allgemeinheit\n\nnicht (Senatsbeschluß vom 5. November 2002 - 4 StR 406/02). Die Urteilsfest-\n\nstellungen ergeben auch nicht, daß der Angeklagte bei der Fahrt unter Wir-\n\nkung von Drogen stand. Sonstige Umstände, die auf eine unzureichende Be-\n\nreitschaft des Angeklagten, den Konsum von Drogen von dem Führen von\n\nKraftfahrzeugen zu trennen oder in anderer Weise Verkehrssicherheitsinteres-\n\nsen zu vernachlässigen, schließen lassen, sind ebenfalls nicht hervorgetreten.\n\nDer Senat schließt aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Um-\n\nstände ergeben können, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69\n\nAbs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tragen könn-\n\nten. Dieser entfällt daher.\n\nDer geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den\n\nAngeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473\n\nAbs. 4 StPO).\n\nTepperwien Maatz\n\nAthing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\nSost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_458-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/4-str-458-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_458-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_458-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/4-str-458-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_458-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:52:21.441432+00:00"}}