{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_451-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-12-10","aktenzeichen":"4 StR 451/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 451/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2002 gemäß\n\n§§ 206a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) \n\ndas Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im\n\nFall II 3 verurteilt worden ist; insoweit trägt die\n\nStaatskasse die Kosten des Verfahrens und die\n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten;\n\nb) \n\ndas Urteil des Landgerichts Halle vom 24. Juni\n\n2002\n\naa) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall\n\nII 6 verurteilt worden ist;\n\nbb) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der An-\n\ngeklagte in den Fällen II 1, 2, 4 und 5 der\n\nVergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem\n\nMißbrauch einer Schutzbefohlenen sowie des\n\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei\n\nFällen schuldig ist;\n\ncc) \n\nim Strafausspruch in den Fällen II 1, 2 und 5\n\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\naufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\n(Jugendschutzkammer) des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, wegen dreifachen sexu-\n\nellen Mißbrauchs von Kindern, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\n\nvon Schutzbefohlenen, wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\n\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und wegen eines\n\nweiteren Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich\n\nder Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der\n\nBeschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Wie der Generalbundesanwalt \n\nin seiner Antragsschrift vom\n\n28. Oktober 2002 zutreffend ausgeführt hat, steht der Verurteilung wegen se-\n\nxuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen II 1 bis 3 und 5 der\n\nUrteilsgründe das von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernis\n\nder Strafverfolgungsverjährung entgegen. Der Senat stellt daher das Verfahren\n\nim Fall II 3 (Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\nzum Nachteil der Sandy B. ) ein und berichtigt die Schuldsprüche in den Fäl-\n\nlen II 1, 2 und 5 (sexueller Mißbrauch eines Kindes in drei Fällen; die jeweils\n\ntateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohle-\n\nnen entfällt). Der Schuldspruch im Fall II 4 (Vergewaltigung in Tateinheit mit\n\nsexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen) ist rechtsfehlerfrei.\n\n2. Die Verurteilung im Fall II 6 der Urteilsgründe wegen sexuellen Miß-\n\nbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muß aufgehoben\n\nwerden, weil den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, daß dem Angeklagten\n\ndie 15jährige Reitschülerin Maja P. \"zur Betreuung in der Lebensführung\"\n\nanvertraut war. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß zwischen beiden ein\n\nVerhältnis bestand, kraft dessen dem Angeklagten das Recht und die Pflicht\n\noblag, die Lebensführung der Jugendlichen und damit deren geistig-sittliche\n\nEntwicklung zu überwachen und zu leiten (vgl. BGHSt 41, 137, 138 ff.; BGHR\n\nStGB § 174 Abs. 1 Obhutsverhältnis 1; BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 353 f.).\n\nFestgestellt ist aber lediglich, daß die Mutter des Mädchens \"ihre Tochter in die\n\nVerantwortung des Angeklagten (übergeben hatte)\", weil diese einen Nach-\n\nmittag, eine Nacht und den folgenden Tag auf dem Reiterhof des Angeklagten\n\nverbringen sollte. Ein dem Schutzzweck des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspre-\n\nchendes \"Abhängigkeitsverhältnis\" (BGHSt 41, 137, 139) ist damit nicht dar-\n\ngetan. Da ergänzende Feststellungen, die ein Obhutsverhältnis belegen kön-\n\nnen, nicht ausgeschlossen erscheinen, verweist der Senat die Sache insoweit\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.\n\n3. Die Schuldspruchänderung in den Fällen II 1, 2 und 5 der Urteilsgrün-\n\nde führt zur Aufhebung der Strafaussprüche in diesen Fällen; denn es kann\n\nnicht ausgeschlossen werden, daß die fehlerhafte Verurteilung auch wegen\n\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen strafschärfend berücksichtigt\n\nwurde. Die für den Fall II 4 rechtsfehlerfrei festgesetzte Einzelstrafe von zwei\n\nJahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe wird davon nicht berührt; sie kann\n\nbestehen bleiben. Als Folge der Aufhebung der Einzelstrafen - außer im Fall\n\nII 4 - entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n4. Mit der Teilaufhebung des Urteils hat sich die vom Angeklagten ein-\n\ngelegte Kostenbeschwerde erledigt (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 464\n\nRdn. 20).\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_451-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/4-str-451-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_451-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_451-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-10/4-str-451-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_451-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:52:03.897871+00:00"}}