{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_448-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-11-21","aktenzeichen":"4 StR 448/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 448/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2002\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Paderborn vom 29. Juli 2002\n\na) \n\nim Schuldspruch in den Fällen II. 7 bis 9 der Ur-\n\nteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte\n\nnur eines (vollendeten) Computerbetruges schuldig\n\nist,\n\nb) \n\nin den Aussprüchen über die Einzelstrafen und\n\nüber die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb-\n\nstahls in fünf Fällen, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls, Hehlerei, Be-\n\ntruges in zwei Fällen, Computerbetruges in drei Fällen, versuchten Computer-\n\nbetruges, fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaub-\n\nten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt angeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen\n\nRechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in den\n\nFällen II. 7 bis 9 der Urteilsgründe und zur Aufhebung des gesamten Strafaus-\n\nspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 22. Oktober\n\n2002 ausgeführt:\n\n\"Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle 7 bis 9 nach\n§ 263a StGB ist fehlerhaft. Die Annahme des Tatgerichts, je-\nder einzelne der drei Geldabhebungsvorgänge sei eine ei-\ngenständige Tat, geht fehl. Nach den Feststellungen hat der\nAngeklagte am 13. Juni 2001 mit einer der in der Nacht zuvor\ngestohlenen EC-Karten dreimal Geld bei ein und demselben\nGeldautomaten abgehoben, also offensichtlich kurz hinterein-\nander, denn bei einem weiteren Versuch um 11.24 Uhr am\nGeldautomaten einer Bank in einem anderen Ort wurde die\nKarte eingezogen (Fall 10). Da der Angeklagte bei den zeit-\nlich aufeinander folgenden Abhebungen weder die Bankfiliale\nnoch die Karte gewechselt hat, stehen die Taten in natürlicher\nHandlungseinheit (vgl. BGH NStZ 2001, 595). Somit ist ledig-\nlich von einer vollendeten Tat des Computerbetrugs auszuge-\nhen.\n\nBei der Strafzumessung hat die Strafkammer nicht ausge-\nschlossen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei\nsämtlichen Straftaten i.S.v. § 21 StGB erheblich vermindert\nwar. Sie hat gleichwohl die - zwar nicht zwingend - aber fa-\nkultativ bestehende Möglichkeit, den Strafrahmen nach § 49\nAbs. 1 StGB zu mildern, nicht erörtert, sondern die einge-\nschränkte Schuldfähigkeit nur im Rahmen der allgemeinen\n\nStrafzumessung berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist rechts-\nfehlerhaft. Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit verrin-\ngert grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwür-\ndigkeit der Tat (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung\n23). Zwar können schulderhöhende Momente diese Verringe-\nrung des Schuldgehalts ausgleichen, so daß eine Milderung\ndes Strafrahmens unterbleiben kann. Dies muß der Tatrichter\naber ausdrücklich darlegen. Es reicht nicht aus, den sich aus\n§ 21 StGB ergebenden Milderungsgrund ausschließlich bei\nder Strafzumessung im engeren Sinn zu berücksichtigen\n(BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 11). Es ist nicht\nauszuschließen, daß der - an sich maßvoll bemessene -\nStrafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Fest-\n\nstellungen, die den Aussprüchen über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe\n\nzugrundeliegen, können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind\n\nmöglich.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:25)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:26)(cid:0)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:10)(cid:31)(cid:4)(cid:5)(cid:8) !(cid:3)(cid:24)(cid:31)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_448-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/4-str-448-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_448-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_448-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/4-str-448-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_448-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:42:10.404669+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-21/4-str-448-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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