{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_444-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-11-21","aktenzeichen":"4 StR 444/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 444/02\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. November 2002\n\ngemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\n\nsoweit die Angeklagten jeweils wegen Körperverletzung\n\nzum Nachteil des Kindes Gedeon (Tat vom 14. Dezember\n\n1999) verurteilt worden sind.\n\nIm Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-\n\nrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.\n\n2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 2002\n\nwerden mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagten\n\njeweils wegen Mißhandlung eines Schutzbefohlenen in\n\nTateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt\n\nsind.\n\nInsoweit haben die Beschwerdeführer die Kosten ihrer\n\nRechtsmittel und die dadurch dem Nebenkläger entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mißhandlung von\n\nSchutzbefohlenen in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorgepflicht sowie wegen\n\nvorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\n(Einzelstrafen 2 Jahre 9 Monate und 8 Monate Freiheitsstrafe) verurteilt. Hier-\n\ngegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die\n\nVerletzung sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel bleiben im wesentlichen\n\nohne Erfolg.\n\n1. Der Senat stellt das Verfahren wegen der Tat vom 14. Dezember\n\n1999 (Fall III 3. b der Urteilsgründe) gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die bishe-\n\nrigen Feststellungen belegen nicht, daß der nicht aktiv handelnde Angeklagte\n\ndamit rechnen mußte, daß der andere in der besonderen Tatsituation (beide\n\nAngeklagten besuchten gemeinsam das Kind im Krankenhaus, aus dem es am\n\nnächsten Tag in eine Pflegefamilie entlassen werden sollte), das Kind noch\n\neinmal mißhandeln würde, und daß er dies noch hätte verhindern können. Eine\n\nAufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur weiteren Aufklärung insoweit\n\nerscheint dem Senat aus den Gründen des § 154 Abs. 1 StPO nicht geboten,\n\nzumal die Sache im übrigen entscheidungsreif ist.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen\n\nhat nach der Teileinstellung des Verfahrens im übrigen zu den Schuld- und den\n\nEinzelstrafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der\n\nAngeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausfüh-\n\nrungen des Generalbundesanwalts in den Antragsschriften vom 17. Oktober\n\n2002. Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2002 –\n\n3 StR 64/02 –, auf die sich die Revision des Angeklagten Carsten W. \n\n(RB vom 14. August 2002) beruft, nicht entgegen. Zwar hat das Landgericht\n\nnicht festzustellen vermocht, welcher der beiden Angeklagten das Kind aktiv\n\nmißhandelt hat; anders als der Tatrichter in jener Sache hat es sich aber auf-\n\ngrund der Gleichartigkeit der Verletzungsmuster die Überzeugung verschafft,\n\ndaß nur einer von ihnen, und zwar immer derselbe, der auch schon früher die\n\nTochter mißhandelt hatte, tätlich geworden ist, während der andere die Taten\n\ngeschehen ließ (UA 52, 65, 72, 105). Diese Beweiswürdigung läßt keinen\n\nRechtsfehler erkennen. Der Senat hätte allerdings Bedenken, die Rechtsauf-\n\nfassung des Landgerichts zu bestätigen, es sei dem nicht aktiv Handelnden\n\n\"nicht nur zumutbar, sondern sogar zwingend geboten (gewesen), sich bei der\n\nGeburt Gedeons von seinem Ehepartner zu trennen, Gedeon mitzunehmen\n\nund ihn so zu schützen\" (UA 117). Einer so weit gehenden strafbarkeitsbe-\n\ngründenden Pflicht könnte möglicherweise der durch das Grundgesetz garan-\n\ntierte Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) entgegenstehen. Darauf kommt es\n\nletztlich hier aber nicht an, denn zu Recht nimmt das Landgericht an, daß der\n\nnicht aktiv Handelnde - zumal vor dem Hintergrund der der einschlägigen Vor-\n\nverurteilung zugrundeliegenden Vorgeschichte - spätestens, nachdem am\n\nVortag der Tat vier Hämatome im Stirnbereich als sicheres Zeichen einer Miß-\n\nhandlung deutlich zu Tage getreten waren, das Kind umgehend von dem \"Ak-\n\ntivtäter\" hätte trennen und es so dessen Einwirkungsmöglichkeit entziehen\n\nmüssen. Angesichts der besonderen Gefahren, denen das Kind durch den ak-\n\ntiv mißhandelnden Elternteil ausgesetzt war, ist die Annahme einer solchen\n\nHandlungspflicht\n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. auch BGHSt 41, 113, 117; BGH\n\nNStZ 1984, 164).\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7) (cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_444-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/4-str-444-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_444-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_444-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-21/4-str-444-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_444-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:45:49.083866+00:00"}}