{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_438-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-11-13","aktenzeichen":"4 StR 438/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 438/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Magdeburg vom 21. Mai 2002 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung\n\ndes Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nangeordnet worden ist.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten\n\nund einer Woche verurteilt. Von dem Vorwurf des Mißbrauchs einer Wider-\n\nstandsunfähigen in drei Fällen hat es ihn wegen fehlender Schuldfähigkeit (Un-\n\nrechtseinsichtsfähigkeit) freigesprochen und - wie sich aus dem verkündeten\n\nUrteilsspruch und auch aus den Urteilsgründen ergibt - seine Unterbringung in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; von dem weiteren Vorwurf\n\ndes schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und des se-\n\nxuellen Mißbrauchs eines Kindes hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freige-\n\nsprochen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des\n\nAngeklagten hat hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; im übrigen ist sie\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63\n\nStGB setzt neben der positiven Feststellung einer auf einem länger andauern-\n\nden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruhenden Schuldunfähig-\n\nkeit (§ 20 StGB) oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21\n\nStGB) voraus, daß die unterzubringende Person eine rechtswidrige Tat began-\n\ngen hat, in der sich die Störung manifestiert. Weiterhin muß die Gesamtwürdi-\n\ngung von Tat und Täter ergeben, daß aufgrund des zur Schuldunfähigkeit oder\n\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes eine über die\n\nbloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher\n\nrechtswidriger Taten besteht (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 34, 22, 26/27). Diesen\n\nAnforderungen werden die Darlegungen in dem angefochtenen Urteil nicht ge-\n\nrecht.\n\n1. Die Urteilsgründe belegen zwar, daß der Angeklagte, der einen Intel-\n\nligenzquotienten von 42 aufweist, aufgrund einer mittelgradigen Intelligenzmin-\n\nderung (Schwachsinn i.S. des § 20 StGB) schuldunfähig war, weil es ihm, be-\n\nzogen auf die ihm zur Last gelegten rechtswidrigen Taten des sexuellen Miß-\n\nbrauchs einer Widerstandsunfähigen, an der erforderlichen Einsichtsfähigkeit\n\nfehlte [UA 7]. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich aber nicht, daß der An-\n\ngeklagte mit seinem Verhalten den äußeren Tatbestand des § 179 StGB über-\n\nhaupt verwirklicht hat.\n\na) Zu den Anlaßtaten stellt die Strafkammer lediglich fest, daß der An-\n\ngeklagte dreimal, und zwar im Sommer 1996 sowie in den Jahren 2000 und\n\n2001, sexuelle Handlungen an der am 5. Juli 1975 geborenen Mandie Z. , der\n\nTochter seiner Lebensgefährtin, vornahm und beim letzten Mal auch den Ge-\n\nschlechtsverkehr mit ihr vollzog [UA 5/6]. Das Urteil teilt ferner mit, daß die\n\naufgrund ihrer geistigen Behinderung (Oligophrenie) zu 80 % schwerbehin-\n\nderte Frau dies über sich ergehen ließ, ohne verbale oder körperliche Gegen-\n\nwehr zu zeigen. Es enthält jedoch keine eindeutigen Feststellungen dahinge-\n\nhend, daß Mandie Z. aufgrund ihrer Behinderung psychisch widerstandsun-\n\nfähig (vgl. dazu BGHSt 32, 183, 185 m.w.N.; 36, 145, 147) gegenüber den se-\n\nxuellen Übergriffen des Angeklagten war. Zwar hat die Sachverständige, die\n\nden Angeklagten psychiatrisch begutachtet hat, im Rahmen ihrer Ausführungen\n\nzu dessen Schuldfähigkeit gemeint, Mandie Z. habe \"aufgrund der bei ihr\n\nvorliegenden Oligophrenie überhaupt keinen eigenen Willen hinsichtlich der\n\nvom Angeklagten beabsichtigten sexuellen Handlungen bilden\" können (UA 7).\n\nDies ist jedoch nicht mit der Feststellung in Einklang zu bringen, Mandie Z. \n\nhabe \"in ihrer Vernehmung bekundet, sie habe sich nicht gegen den Ange-\n\nklagten gesträubt, obwohl sie nicht mit dessen sexuellen Handlungen einver-\n\nstanden gewesen sei\" (UA 6). Aufgrund der bisherigen Feststellungen ist für\n\ndas Revisionsgericht nicht nachprüfbar, ob das Landgericht zu Recht von einer\n\npsychischen Widerstandsunfähigkeit der Zeugin ausgegangen ist.\n\nb) Vor allem aber ist nicht dargetan, daß das Tatbestandsmerkmal des\n\nAusnutzens gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter erkennt, daß\n\nder Zustand des Opfers die Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung\n\nermöglicht oder erleichtert, und dies bewußt einkalkuliert (vgl. Tröndle/Fischer\n\nStGB 50. Aufl. § 179 Rdn. 17). Dem Angeklagten war diese Erkenntnis auf-\n\ngrund seiner Hirnleistungsschwäche versagt. Es versteht sich vorliegend aber\n\nauch nicht von selbst, daß ein geistig Gesunder die Widerstandsunfähigkeit\n\nder Frau hätte erkennen können. Die Strafkammer geht zwar, den Ausführun-\n\ngen der zur Schuldfähigkeit des Angeklagten gehörten Sachverständigen fol-\n\ngend, davon aus. Mangels näherer Beschreibung des bei Mandie Z. vorlie-\n\ngenden Krankheitsbildes in dem angefochtenen Urteil vermag der Senat dies\n\njedoch nicht nachzuvollziehen. Auch insoweit bedarf es weiterer Feststellun-\n\ngen.\n\n2. Hinsichtlich der Tat vom Sommer 1996 hat das Landgericht zudem\n\nnicht bedacht, daß diese bereits verjährt ist und deshalb als Grundlage einer\n\nMaßregelanordnung nicht mehr in Betracht kommt (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB).\n\nDiese Tat war nach dem zur Tatzeit geltenden Recht im Höchstmaß mit Frei-\n\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht; sie ist mithin im Sommer 2001, also noch\n\nvor Anzeigeerstattung [Bd. I Bl. 35 SA: 31. August 2001], verjährt (§ 78 Abs. 3\n\nNr. 4 StGB). Dabei ist ohne Belang, daß der Strafrahmen des § 179 Abs. 1\n\nStGB durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 im Höchstmaß auf zehn Jahre\n\nFreiheitsstrafe angehoben worden ist, da es für die Berechnung der Dauer der\n\nVerjährungsfrist bei einer Änderung der Strafandrohung nach § 2 Abs. 3 StGB\n\nauf den zur Tatzeit geltenden Strafrahmen ankommt (vgl. BGHR StGB § 78\n\nAbs. 3 Fristablauf 2).\n\n3. Der Maßregelausspruch hätte im übrigen auch deswegen keinen Be-\n\nstand, weil die nach § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeitsprognose zwei-\n\nfelhaft ist. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine\n\naußerordentlich beschwerende Maßnahme. Deshalb darf sie nur angeordnet\n\nwerden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Betroffene infolge sei-\n\nnes fortdauernden Zustandes künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen\n\nwird. Davon ist das Landgericht zwar ausgegangen, es hat seine Prognose\n\naber nicht ausreichend belegt. Insbesondere stellt die tragende Erwägung des\n\nGerichts, die intensive Beschäftigung des Angeklagten mit Sexualität, bei-\n\nspielsweise sein Wäschefetischismus, lasse erwarten, daß er sich dann, wenn\n\nwegen der Beendigung seiner bisherigen Sozialbeziehungen keine Opfer im\n\nFamilienkreis zur Verfügung stünden, an anderen Opfern in ähnlicher Weise\n\nvergehen werde, nicht mehr als eine Vermutung dar.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:25)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:26)(cid:0)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:10)(cid:31) (cid:5)(cid:8)!\"(cid:3)(cid:24)(cid:31)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_438-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-13/4-str-438-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_438-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_438-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-13/4-str-438-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_438-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:43:52.652364+00:00"}}