{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_437-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-02-20","aktenzeichen":"4 StR 437/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 437/02\n\nUrteil\n\nvom\n\n20. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal\n\nvom 21. Juni 2002 werden verworfen.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels\n\nder Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten da-\n\ndurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei\n\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich\n\nsowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit ihren Revisionen.\n\nBeide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1. Revision des Angeklagten\n\nDie Revision des Angeklagten ist auf den Strafausspruch beschränkt.\n\nDie Nachprüfung des Urteils ergibt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil\n\ndes Angeklagten.\n\nDie Strafrahmenwahl ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nEin Rechtsfehler liegt insbesondere nicht darin, daß die Strafkammer bei\n\nder zur Strafrahmenbestimmung vorgenommenen Gesamtbetrachtung nicht\n\nausdrücklich erwähnt hat, daß zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer\n\neine mehrjährige eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat. Angesichts der\n\nAusführungen des Landgerichts zu den partnerschaftlichen Problemen zwi-\n\nschen Täter und Opfer ist nicht zu besorgen, daß das Landgericht diesen Um-\n\nstand übersehen haben könnte; in Anbetracht der das Tatopfer in besonderer\n\nWeise ängstigenden und demütigenden Vorgehensweise des Angeklagten\n\nmußte sich die eheliche Lebensgemeinschaft hier jedoch nicht maßgeblich\n\nstrafmildernd auswirken.\n\nAuch die Strafzumessung im einzelnen weist keinen Rechtsfehler auf.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision lassen die Ausführungen dazu\n\nnicht besorgen, daß die Strafkammer der unzutreffenden Auffassung gewesen\n\nsei, die Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung des Angeklagten bei der\n\nStrafrahmenbestimmung stehe einer weiteren strafmildernden Beachtung bei\n\nder Strafzumessung im engeren Sinne entgegen. Vielmehr ist den Ausführun-\n\ngen zu entnehmen, daß das Landgericht die eingeschränkte Steuerungsfähig-\n\nkeit des Angeklagten, wenn auch mit geringerem Gewicht, in seine Gesamt-\n\nwürdigung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit einbezogen hat, indem\n\nes die auf der Persönlichkeitsstörung beruhenden Beziehungsprobleme aus-\n\ndrücklich mildernd berücksichtigt hat.\n\nEbensowenig ist zu beanstanden, daß das Landgericht die in den Taten\n\nzu Tage getretene hohe kriminelle Energie zu Lasten des vermindert schuldfä-\n\nhigen Angeklagten gewertet hat. Zwar dürfen einem Angeklagten solche Tat-\n\nmodalitäten nicht zum Vorwurf gemacht und straferschwerend zur Last gelegt\n\nwerden, wenn und soweit sie gerade Ausdruck des die erhebliche Minderung\n\nseiner Schuldfähigkeit begründenden, geistig-seelischen Zustandes sind (vgl.\n\nnur BGH StV 2001, 615, 616; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 18, jeweils\n\nm.w.N.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Die hohe krimi-\n\nnelle Energie hat das Landgericht in der jeweils zielgerichteten Planung und\n\nDurchführung der Taten gesehen. Sie erklärt sich nicht aus der bei dem Ange-\n\nklagten vorhandenen Persönlichkeitsstörung, bei der es sich um eine \"narziss-\n\ntische Persönlichkeitsstruktur bei einer paranoiden Persönlichkeitsstörung\"\n\nhandelt.\n\nDie vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafen liegen innerhalb des\n\ndem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumten Spielraums; ihre Höhe ist\n\nangesichts der Vielzahl und des Gewichts der straferschwerenden Gesichts-\n\npunkte revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Tatrichter\n\nberücksichtigt, daß sich beide Taten jeweils über mehrere Stunden erstreckten,\n\nmit mehrmaligem Eindringen in den Körper des Opfers verbunden und von be-\n\nsonders erniedrigenden Umständen begleitet waren.\n\n2. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Auslegung der Revision der Staatsanwaltschaft ergibt, daß diese ihr\n\nzunächst umfassend eingelegtes Rechtsmittel auf den Strafausspruch und die\n\nNichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB beschränkt hat. Zwar hat die\n\nBeschwerdeführerin eine Beschränkung \"auf den Strafausspruch\" erklärt und\n\nauch einen darauf beschränkten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag\n\ngestellt. Dies steht jedoch im Widerspruch zu ihrer Revisionsbegründung, die\n\nsich ausschließlich mit der Frage einer Unterbringung nach § 63 StGB befaßt.\n\nAus der Begründung ergibt sich, daß die Staatsanwaltschaft das Urteil insbe-\n\nsondere deshalb für rechtsfehlerhaft hält, weil das Landgericht nicht festgestellt\n\nhat, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten sicher vorge-\n\nlegen haben. Bei einem Widerspruch zwischen Revisionsantrag und Revisi-\n\nonsbegründung ist das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu er-\n\nmitteln (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Kuckein in KK-StPO 4. Aufl.\n\n§ 344 Rdn. 5 m.w.N.). Diese ergibt hier, daß die Beschwerdeführerin sich nicht\n\nnur - wie ausdrücklich erklärt - gegen den Strafausspruch, sondern auch gegen\n\ndie Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB wendet; die Nichtan-\n\nordnung der Sicherungsverwahrung hat sie dagegen nicht angegriffen. Eine\n\nnachträgliche Erweiterung einer einmal beschränkten Revision ist nach Ablauf\n\nder Revisionseinlegungsfrist nicht zulässig (vgl. BGHSt 38, 366; BGH, Be-\n\nschluß vom 6. Oktober 1998 - 4 StR 372/98).\n\nEs kann dahinstehen, ob die Aufklärungsrüge, die sich ausschließlich\n\nmit der Unterbringung nach § 63 StGB befaßt, zulässig erhoben ist, weil die\n\nBeschwerdeführerin kein bestimmt zu erwartendes Beweisergebnis benennt.\n\nDie Rüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht ist den Ausführungen\n\ndes Sachverständigen, dessen fachliche Kompetenz es nicht in Zweifel zieht,\n\nzu einer beim Angeklagten bestehenden Persönlichkeitsstörung gefolgt. Daß\n\nes\n\n- entgegen der Einschätzung des Sachverständigen - eine erhebliche Vermin-\n\nderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne von § 21\n\nStGB letztlich nicht sicher ausschließen konnte, mußte es nicht zur Einholung\n\neines weiteren Sachverständigengutachtens veranlassen.\n\nDie Überprüfung des Urteils zum Strafausspruch und zur Nichtanwen-\n\ndung von § 63 StGB aufgrund der erhobenen Sachrüge hat keinen den Ange-\n\nklagten begünstigenden Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:26)(cid:3)(cid:27)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:28)(cid:1)(cid:29)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:30) (cid:31)!(cid:7)(cid:10)\"(cid:19)#$(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-20/4-str-437-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-20/4-str-437-02","retrieved":"2026-07-10 14:06:57.139922+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-20/4-str-437-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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