{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_435-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"4 StR 435/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 435/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Paderborn vom 22. August 2002 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten\n\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer\n\nzuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - ohne\n\nStrafaussetzung zur Bewährung - verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses\n\nUrteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur im Hinblick auf die Ablehnung der Strafaussetzung\n\nzur Bewährung Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\nDie Jugendkammer hat die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe\n\nnicht zur Bewährung ausgesetzt, weil \"keine besonderen Umstände\" vorlägen,\n\ndie erwarten ließen, daß sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur War-\n\nnung dienen läßt und er künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs\n\nkeine Straftaten mehr begehen wird; denn er sei bereits mehrfach einschlägig\n\nvorbestraft und die nunmehr von ihm begonnene Therapie stelle keinen \"be-\n\nsonderen Umstand\" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB dar, weil er auch früher\n\n\"trotz verschiedener Therapien\" erneut straffällig geworden sei.\n\nDiese - im wesentlichen auf eine ungünstige Prognose (§ 56 Abs. 1\n\nStGB) abstellende - Begründung kann die Versagung der Strafaussetzung\n\nnicht tragen.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte – im Abstand von etwa 10\n\nMetern - vor drei Kindern seine Hose geöffnet, seinen Penis herausgeholt und\n\nonaniert, um sich hierdurch sexuell zu befriedigen.\n\nDas Landgericht hat nicht bedacht, daß die Vollstreckung einer – wie\n\nhier - wegen einer exhibitionistischen Handlung gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1\n\nStGB verhängten Freiheitsstrafe trotz ungünstiger Zukunftsprognose (§ 56 Abs.\n\n1 StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn zu erwarten ist, daß\n\nder Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine weiteren einschlägi-\n\ngen Taten mehr begehen wird (§ 183 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 StGB; vgl. BGH\n\nStV 1996, 605 f.; BGHR StGB § 183 Abs. 3 Heilbehandlung, längere 2, 3, 4).\n\nAllerdings läßt § 183 Abs. 3 StGB die in § 56 Abs. 2 und 3 StGB genannten\n\nweiteren Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung unberührt\n\n(BGHSt 28, 357, 359 f.; 34, 150 ff.). In Anbetracht dessen, daß der geständige\n\nAngeklagte letztmals im Jahre 1989, also vor 13 Jahren, zu einer (kurzen)\n\nFreiheitsstrafe verurteilt worden ist, er sich seitdem straffrei geführt, nach der\n\nhier abgeurteilten Tat \"Reue und Scham\" empfunden und eine Therapie be-\n\ngonnen hat, liegt es aber eher fern, daß diese Bestimmungen der Strafausset-\n\nzung entgegenstehen könnten.\n\nDie Frage der Strafaussetzung muß daher neu geprüft werden.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:25)(cid:26)(cid:12)(cid:27)(cid:9)(cid:28)(cid:0)(cid:30)(cid:29) (cid:31)(cid:10)!(cid:4)(cid:5)(cid:8)\"#(cid:3)(cid:24)!","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_435-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/4-str-435-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_435-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_435-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/4-str-435-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_435-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:48:04.541499+00:00"}}