{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-12-03","aktenzeichen":"4 StR 432/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 432/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 23. Mai 2002\n\na) \n\nhinsichtlich des Schuldspruchs im Fall B II der Ur-\n\nteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte in-\n\nsoweit nur der Nötigung schuldig ist;\n\nb) \n\nin den übrigen Schuldsprüchen (B I der Urteils-\n\ngründe) und\n\nc) \n\nim gesamten Rechtsfolgenausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in einem Fall in nicht geringer\n\nMenge, sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren\n\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil richtet\n\nsich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts rügt.\n\n1. Das Rechtsmittel hat - wie auch der Generalbundesanwalt in seiner\n\nAntragsschrift ausgeführt hat - mit der auf einen Verstoß gegen § 258 StPO\n\ngestützten Verfahrensrüge insoweit Erfolg, als es die Schuldsprüche hinsicht-\n\nlich der Betäubungsmitteldelikte (B I der Urteilsgründe) und den gesamten\n\nStrafausspruch betrifft.\n\nDas Landgericht ist nach dem letzten Wort des Angeklagten erneut in\n\ndie Beweisaufnahme eingetreten und hat dessen persönliche Verhältnisse er-\n\nörtert. Danach haben der Staatsanwalt und der Verteidiger Bezug auf ihre be-\n\nreits gestellten Anträge genommen. Dem Angeklagten ist entgegen § 258\n\nAbs. 2 und 3 StPO das letzte Wort nicht nochmals erteilt worden. Dies rügt die\n\nRevision zu Recht. Ein Fall, in dem die erneute Einräumung der Gelegenheit\n\nzum letzten Wort ausnahmsweise entbehrlich sein oder in dem das Urteil auf\n\ndem Verfahrensfehler nicht beruhen kann (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wie-\n\ndereintritt 8 m.w.N.), liegt hier, soweit es um die Schuldsprüche wegen der vom\n\nAngeklagten bestrittenen Betäubungsmitteldelikte und den gesamten Rechts-\n\nfolgenausspruch geht, nicht vor.\n\nHinsichtlich der Verurteilung im Fall B II der Urteilsgründe führt der Ver-\n\nfahrensverstoß allerdings nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der\n\nSchuldspruch auf ihm nicht beruhen kann (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ\n\n1996, 612; 1999, 426). Der Angeklagte hat den insoweit festgestellten Sach-\n\nverhalt glaubhaft eingestanden [UA 16]; sein Geständnis ist zudem durch die\n\nAngaben des früheren Mitangeklagten und die Bekundungen des Geschädig-\n\nten bestätigt worden.\n\n2. Allerdings bedarf es bezüglich dieser Tat einer Schuldspruchände-\n\nrung, da der festgestellte Sachverhalt die Verurteilung wegen tateinheitlich mit\n\nder Nötigung begangener Freiheitsberaubung nicht trägt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte den Zeugen Ö. ,\n\nder bei der Polizei belastende Angaben zu seinen Betäubungsmittelgeschäften\n\ngemacht hatte, zum Widerruf dieser Aussage veranlassen. Er erreichte, daß\n\nÖ. freiwillig mit ihm und dem früheren Mitangeklagten eine Autofahrt zu einem\n\nWaldgebiet unternahm. Im Wald, in den ihm Ö. ebenfalls freiwillig gefolgt war,\n\nwarf er ihn zu Boden, kniete sich auf dessen Oberkörper, fixierte dessen Hände\n\nmit seinen Knien und schlug dessen Kopf dreimal auf den Waldboden; dabei\n\nfragte er schreiend, warum Ö. ihn \"verpfiffen\" habe [UA 10]. Nach einem kur-\n\nzen Wortwechsel erhoben sich beide und gingen zum Fahrzeug zurück, wo\n\nsich Ö. nach Vorhalt der Vernehmungsniederschrift bereit erklärte, seine Aus-\n\nsage zurückzunehmen, was er am folgenden Tag zunächst auch tat.\n\nDieses Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der Freiheits-\n\nberaubung nicht. Zwar setzt dieser keine bestimmte Dauer der Entziehung der\n\npersönlichen Bewegungsfreiheit voraus; es reicht vielmehr grundsätzlich auch\n\neine nur vorübergehende Einschränkung aus (vgl. BGHSt 14, 314, 315; BGH,\n\nUrteil vom 15. Mai 1975 - 4 StR 147/75). Andererseits stellt nicht jedes auch\n\nnur kurzzeitige Festhalten des Gegners im Verlauf einer körperlichen Ausein-\n\nandersetzung, das - wie hier - zu einer zeitlich nur unerheblichen Beeinträchti-\n\ngung der Fortbewegungsfreiheit führt, eine Freiheitsberaubung im Sinne des\n\n§ 239 StGB dar. Der Senat ändert, da in der erneuten Hauptverhandlung weite-\n\nre Feststellungen nicht zu erwarten sind, den Schuldspruch entsprechend ab.\n\n3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Be-\n\nstimmung der Tagessatzhöhe auch dann erforderlich ist, wenn gemäß § 53\n\nAbs. 2 Satz 1 StGB aus einer oder mehreren Einzelfreiheitsstrafen und einer\n\nEinzelgeldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93,\n\n96).\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:25)(cid:1)(cid:22)(cid:26)(cid:16)(cid:12)(cid:27)(cid:9)(cid:28)(cid:0)(cid:25)(cid:29)(cid:31)(cid:30)(cid:20) (cid:4)(cid:5)\"!#(cid:3)(cid:24)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/4-str-432-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/4-str-432-02","retrieved":"2026-07-10 13:50:01.061055+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-03/4-str-432-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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