{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_422-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-01-16","aktenzeichen":"4 StR 422/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nvom\n\n 16. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 422/02\n\n1. \n\n2. \n\nwegen Raubes mit Todesfolge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\n\n als Verteidiger für den Angeklagten B. ,\n\nRechtsanwalt ,\n\n als Verteidiger für den Angeklagten S. ,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen des Angeklagten S. und der\n\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts\n\nHalle vom 26. April 2002, auch soweit es den\n\nAngeklagten B. betrifft, mit den Feststellungen\n\naufgehoben,\n\na) \n\nsoweit die Angeklagten \n\nim Fall \n\nII. 3. der\n\nUrteilsgründe verurteilt worden sind,\n\nb) \n\nin den gesamten Strafaussprüchen, mit Ausnahme\n\nder gegen den Angeklagten S. in den Fällen II.\n\n1. und \n\nII. 2. der Urteilsgründe verhängten\n\nEinzelfreiheitsstrafen.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an eine \n\nJugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht – Schwurgericht – hat die Angeklagten S. und\n\nB. wegen Raubes mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung, den\n\nAngeklagten S. darüber hinaus wegen gefährlicher Körperverletzung in\n\nTateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt. Gegen den Angeklagten B. \n\nhat es eine Jugendstrafe von sechs Jahren und gegen den Angeklagten S. \n\neine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verhängt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren\n\nzuungunsten der Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten\n\nRevisionen, mit denen sie im wesentlichen beanstandet, daß das Landgericht\n\nim Fall II. 3. der Urteilsgründe einen Tötungsvorsatz der Angeklagten nur\n\nunzureichend geprüft habe. Der Angeklagte S. rügt allgemein die\n\nVerletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Die\n\nVerfahrensrüge ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n\n8. November 2002 zutreffend ausgeführt hat, nicht zulässig erhoben im Sinne\n\nvon § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die fehlerhafte Annahme der Zuständigkeit des\n\nSchwurgerichts ist von keinem der Beschwerdeführer gerügt. Die auf die\n\nSachrüge gestützten Rechtsmittel haben den aus der Urteilsformel\n\nersichtlichen Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts \n\nim Fall \n\nII. 3. der\n\nUrteilsgründe boten die \n\nleicht alkoholisierten Angeklagten nachts dem\n\nerkennbar stark angetrunkenen, ihnen unbekannten späteren Tatopfer P. \n\nan, es nach Hause zu bringen. Nachdem der Angeklagte S. P. in\n\neinem Park zu Boden gestoßen hatte, schlugen und traten beide Angeklagte\n\naufgrund eines spontanen gemeinsamen Entschlusses mit beschuhten Füßen\n\nauf das wehrlose Opfer ein. Der Geschädigte wurde mit einer \"Vielzahl von\n\nSchlägen und Tritten ..., die von ganz erheblicher Massivität waren\", am Kopf,\n\nam Oberkörper und am Gesäß getroffen. Nachdem die Angeklagten ihre\n\nMißhandlungen beendet hatten, kam der Angeklagte B. \"auf den\n\nGedanken, die fortdauernde Gewalt sowie die Hilflosigkeit\" des Tatopfers\n\nauszunutzen; mit Billigung des Angeklagten S. durchsuchte er den\n\nGeschädigten und entnahm dessen Taschen unter anderem einen\n\nWohnungsschlüssel und Zigaretten, die beide später untereinander aufteilten.\n\nDen Wohnungsschlüssel behielten beide Angeklagte, um später aus der\n\nWohnung des Opfers mitnehmenswerte Gegenstände zu entwenden. Nachdem\n\nsich die Angeklagten daraufhin \"eine kurze Wegstrecke\" entfernt hatten, wurde\n\nihnen bewußt, daß sie die Wohnungsadresse des Tatopfers nicht kannten. Der\n\nAngeklagte B. kehrte zu dem Geschädigten, den er wegen der Adresse\n\nbefragen wollte, zurück und schlug ihm zwei Mal mit der flachen Hand ins\n\nGesicht; der Geschädigte nannte daraufhin dem Angeklagten B. seine\n\nAnschrift. Aus der Wohnung des Geschädigten nahmen die Angeklagten\n\nspäter einige Gegenstände an sich.\n\nDas Tatopfer verstarb kurze Zeit später an den Folgen der\n\nMißhandlungen. Angesichts der Vielzahl massiver Schläge und Tritte ließen\n\ndie Angeklagten zwar \"in grober Weise jedwede Sorgfalt\" dem Tatopfer\n\ngegenüber außer Betracht; daß die Angeklagten dessen Tod zumindest\n\nbilligend in Kauf genommen hätten, konnte nach der Überzeugung des\n\nLandgerichts jedoch nicht festgestellt werden.\n\nII.\n\nDer Schuldspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe hält rechtlicher\n\nNachprüfung in zweifacher Hinsicht nicht stand.\n\n1. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihren – insoweit\n\nvom Generalbundesanwalt vertretenen – Revisionen das Fehlen einer\n\nBegründung für die Verneinung eines – wenn auch nur bedingten –\n\nTötungsvorsatzes der Angeklagten.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt der\n\nTäter bedingt vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als\n\nmöglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich um des\n\nerstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (vgl. BGHSt\n\n36, 1, 9; BGHR StGB § 212 Abs. 1, Vorsatz, bedingter 38, 39; BGH NStZ-RR\n\n2000, 165 f., jeweils m.w.N.). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt\n\nein entsprechend bedingter Tötungsvorsatz nahe (BGHR § 212 Abs. 1 Vorsatz,\n\nbedingter 33, 38, 51; BGH NJW 1999, 2533, 2534; BGH NStZ-RR 2000,\n\n165 f.). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die\n\nBilligung des Todeserfolgs allerdings der sorgfältigen Prüfung unter\n\nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1\n\nVorsatz, bedingter 3, 5, 38; BGH NStZ-RR 2000, 165 f.). Dabei stellt die\n\noffensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis\n\neines bedingten Tötungsvorsatzes einen Umstand von erheblichem Gewicht\n\ndar (vgl. auch BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 39). Ferner\n\nsind die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine\n\nMotivation in die gebotene Gesamtschau aller objektiven und subjektiven\n\nTatumstände mit einzubeziehen (BGHSt 36, 1, 10; vgl. auch BGHR StGB § 212\n\nAbs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 39, 41; BGH NJW 1999, 2533, 2534 f.).\n\nDie Prüfung der subjektiven Tatseite eines Tötungsdelikts anhand der\n\ndargestellten Kriterien hat das Landgericht nicht einmal ansatzweise\n\nvorgenommen. Angesichts der getroffenen Feststellungen, insbesondere der\n\nnachgewiesenen massiven Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden,\n\nerkennbar stark betrunkenen Opfers, reichte es nicht aus, einen bedingten\n\nTötungsvorsatz pauschal abzulehnen. Der neue Tatrichter wird die Frage eines\n\n– bedingten – Tötungsvorsatzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten\n\ndes Falles erneut zu prüfen haben und gegebenenfalls das Vorliegen der\n\nMordmerkmale \n\n\"heimtückisch\", \n\n\"aus Habgier\" und \n\n\"aus niedrigen\n\nBeweggründen\" (vgl. BGH NStZ 2002, 84, 85) in Betracht ziehen müssen.\n\n2. Das Urteil weist überdies einen Rechtsfehler zuungunsten der\n\nAngeklagten S. und B. auf, der – gemäß § 301 StPO – auf die\n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft sowie auf die Revision des Angeklagten\n\nS. – bezüglich des Angeklagten B. i.V.m. § 357 StPO – die Aufhebung\n\ndes Schuldspruchs im Fall II. 3. der Urteilsgründe nach sich zieht. In dem\n\nangefochtenen Urteil ist die erforderliche finale Verknüpfung zwischen der\n\nGewaltanwendung und der Wegnahmehandlung nicht hinreichend belegt.\n\nDer Tatbestand des Raubes erfordert, daß die Gewalt als Mittel\n\neingesetzt wird, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen (st. Rspr.; vgl.\n\nBGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 7 = StV 1995,\n\n416 m.w.N.). Folgt die Wegnahme der Gewalt nur zeitlich nach, ohne daß eine\n\nfinale Verknüpfung besteht, scheidet ein Schuldspruch wegen Raubes (mit\n\nTodesfolge) aus (BGHSt 32, 88, 92; 41, 123, 124; BGH NStZ 1982, 380; BGH\n\nStV 1983, 460; 1995, 416, jeweils m.w.N.).\n\nNach den Feststellungen faßten die Angeklagten den Entschluß, dem\n\nGeschädigten seine Habseligkeiten wegzunehmen, als sie mit den Schlägen\n\nund Tritten aufgehört hatten. Daß das Opfer bei der Wegnahme Widerstand\n\nleistete (vgl. zu dieser Fallkonstellation BGHSt 16, 341), ist nicht festgestellt.\n\nOb die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung\n\nfortwirkte (vgl. dazu BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt, fortwirkende 1; BGH\n\nNStZ 1982, 380 f.), etwa weil das Opfer zum Zeitpunkt, in dem die Täter den\n\nWegnahmeentschluß faßten, noch derart eingeschüchtert war, daß es sich der\n\nWegnahmehandlung nicht zu widersetzen wagte, und die Täter diese Situation\n\nerkannten und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausnutzten (vgl. BGHR\n\nStGB § 249 Abs. 1 Gewalt, fortwirkende 1; BGH NStZ 1982, 380 f. m.w.N.) oder\n\nob die Gewalt zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung nur noch in der Weise\n\nfortwirkte, daß sich das Opfer im Zustand der allgemeinen Einschüchterung\n\n(vgl. BGH bei Dallinger MDR 1968, 17 f.; BGH NStZ 1982, 380) oder aber der\n\nBewußtlosigkeit (BGH DRiZ 1972, 30) befand, läßt sich den Urteilsgründen\n\nebenfalls nicht entnehmen.\n\nSofern der neue Tatrichter unter Berücksichtigung des gesamten\n\nTatablaufs erneut zu der Feststellung gelangt, daß der Wegnahmevorsatz von\n\nden Angeklagten erst nach Beendigung der Tätlichkeiten gefaßt wurde, wird er\n\nden oben genannten Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme näher\n\nzu bezeichnen haben. Für eine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge\n\nmüßte zudem der Tod des Opfers durch den Raub herbeigeführt worden sein\n\n(vgl. BGH NJW 1998, 3361, 3362; 1999, 1039, 1040).\n\nIII.\n\nAls Folge der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II. 3. der\n\nUrteilsgründe können die Jugendstrafe und die gegen den Angeklagten S. \n\nfür diese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe sowie die Gesamtfreiheitsstrafe\n\nkeinen Bestand haben. Die – nicht zu beanstandenden – Einzelfreiheitsstrafen\n\nin den Fällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe werden durch die Rechtsfehler\n\nnicht berührt.\n\nIV.\n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung ist gemäß §§ 41 Abs. 1\n\nNr. 1, Nr. 3, 103 Abs. 2 Satz 1 JGG eine Jugendkammer des Landgerichts\n\nzuständig, an die der Senat die Sache entsprechend § 355 StPO\n\nzurückverweist (vgl. BGHSt 42, 39, 42; Kuckein in KK 4. Aufl. § 355 Rdn. 4).\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:26)(cid:1)(cid:27)(cid:3)(cid:28)(cid:5)(cid:29)(cid:7)(cid:20)(cid:9)(cid:30)(cid:0)(cid:31)(cid:12) (cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)!(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)#\"(cid:16)(cid:12) (cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)$&%(cid:10)’(cid:4)(cid:5)(cid:29)((cid:19)(cid:3)\n\n’","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_422-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-16/4-str-422-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_422-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_422-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-16/4-str-422-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_422-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:58:11.864909+00:00"}}