{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_416-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-12-03","aktenzeichen":"4 StR 416/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 416/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Siegen vom 11. März 2002\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß die tatein-\n\nheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körper-\n\nverletzung und Freiheitsberaubung entfällt;\n\nb) \n\nim Maßregelausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung\n\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und mit\n\nFreiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und sei-\n\nne Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuld-\n\nspruchs und zur Aufhebung des Maßregelausspruchs; im übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge führt zu einer Än-\n\nderung des Schuldspruchs, weil die Verfolgung der tateinheitlich begangenen\n\ngefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung, worauf der Gene-\n\nralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. Oktober 2002 zu Recht hinge-\n\nwiesen hat, verjährt ist. Für beide Delikte beträgt die Verjährungsfrist nach\n\ndem zur Tatzeit geltenden Recht fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Zum\n\nZeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung, dem Erlaß des\n\nHaftbefehls vom 11. Juni 2001, waren die vom Angeklagten am 10. August\n\n1995 tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung und Freiheitsbe-\n\nraubung bereits verjährt. Die deshalb gebotene Einschränkung des Schuld-\n\nspruchs hat jedoch keinen Einfluß auf den Strafausspruch. Zwar hat das Land-\n\ngericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausgeführt, \"schließlich\"\n\nhabe der Angeklagte \"mehrere Straftatbestände verwirklicht\". Das Landgericht\n\nhat aber vor allem auf die Dauer des Tatgeschehens von mehr als zwei Stun-\n\nden abgestellt. Der Senat kann deshalb ausschließen, daß eine niedrigere\n\nStrafe festgesetzt worden wäre, wenn das Landgericht die teilweise eingetrete-\n\nne Verjährung berücksichtigt hätte, zumal verjährte Taten, wenn auch mit ge-\n\nringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N.),\n\nstraferschwerend berücksichtigt werden können.\n\n2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Siche-\n\nrungsverwahrung hat keinen Bestand.\n\nZwar liegen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2\n\nStGB für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vor. Die Erwägungen des\n\nLandgerichts, auf die es die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Gefähr-\n\nlichkeitsprognose stützt, halten aber sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht\n\nstand. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Sachverständige habe \"in-\n\nsoweit nachvollziehbar ausgeführt, daß eine Wiederholungsgefahr bestehe,\n\nwenn auch keine unmittelbare oder horrende, so doch eine solche, die deutlich\n\nüber das zufällige Maß hinausgehe\" (UA 34). Dies läßt besorgen, daß das\n\nLandgericht der Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten einen unzu-\n\ntreffenden Maßstab zugrundegelegt hat. Die Gefährlichkeit des Täters für die\n\nAllgemeinheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nur dann gegeben, wenn\n\ndie bestimmte (vgl. BGHSt 25, 59, 61) Wahrscheinlichkeit besteht, daß er auch\n\nin Zukunft Straftaten begehen wird und diese eine erhebliche Störung des\n\nRechtsfriedens darstellen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1 m.N.).\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei Berücksichtigung dieser\n\nGrundsätze die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint hätte,\n\nzumal der Angeklagte nach Begehung der abgeurteilten Tat im August 1995\n\nnach den Feststellungen nicht erneut straffällig geworden ist.\n\nDie Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nWegen der in der Hauptverhandlung aufgetretenen Kontroversen über die Vor-\n\ngehensweise des Sachverständigen bei der Exploration des Angeklagten emp-\n\nfiehlt es sich, für die neue Hauptverhandlung einen weiteren Sachverständigen\n\nhinzuzuziehen.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:25)(cid:24)(cid:16)(cid:12)(cid:26)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:10)(cid:30)(cid:31)(cid:5)! (cid:19)(cid:3)\n\n(cid:23)\n(cid:30)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_416-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/4-str-416-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_416-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_416-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/4-str-416-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_416-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:49:56.417230+00:00"}}