{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_414-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-01-21","aktenzeichen":"4 StR 414/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 414/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Januar 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stendal vom 11. März 2002\n\na) \n\ndahin abgeändert, daß im Fall II 1 der Urteilsgrün-\n\nde die tateinheitliche Verurteilung wegen versuch-\n\nter Freiheitsberaubung entfällt,\n\nb) \n\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Amtsgericht Stendal - Schöffenge-\n\nricht - zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit\n\nversuchter Freiheitsberaubung und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gegen dieses\n\nUrteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung\n\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel er-\n\nsichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben, soweit das\n\nLandgericht ihn im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Nötigung und im Fall II 2\n\nwegen Vergewaltigung für schuldig befunden hat. Dagegen begegnet die tat-\n\neinheitliche Verurteilung wegen versuchter Freiheitsberaubung im Fall II 1\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nNach den insoweit getroffenen Feststellungen faßte der Angeklagte der\n\nZeugin Z. während einer Feier überraschend an ihr bedecktes Ge-\n\nschlechtsteil. Als die Frau daraufhin die Wohnung verlassen wollte, umfaßte\n\nder Angeklagte ihre Oberschenkel und hob sie in das Badezimmer, \"weil er\n\nhoffte, dort mit Frau Z. in kurzer Zeit Zärtlichkeiten auszutauschen\" [UA 5].\n\nDazu kam es aber nicht, weil die Frau das Schließen der Badezimmertür ver-\n\nhinderte und ihr Lebensgefährte die Situation erfaßte und einschritt.\n\nDiese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen versuchter Frei-\n\nheitsberaubung nicht. Es erscheint bereits fraglich, ob der vom Angeklagten\n\nbeabsichtigte kurze Aufenthalt im Bad gegen den Willen der Frau den Tatbe-\n\nstand des § 239 Abs. 1 StGB erfüllt hätte, weil dazu eine zeitlich nur unerhebli-\n\nche Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit nicht ausreicht (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 432/02). Jedenfalls aber kommt dann,\n\nwenn die Freiheitsberaubung nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung\n\neines anderen Delikts bildet, § 239 StGB als das allgemeine Delikt nicht zur\n\nAnwendung (vgl. Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 239 Rdn. 18 m.w.N.). So\n\nliegt der Fall hier. Der Angeklagte nötigte die Frau in das Badezimmer, um sich\n\nihr dort für kurze Zeit unbeobachtet von den Gästen körperlich nähern zu kön-\n\nnen. Die Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit ging mithin nicht über das\n\nhinaus, was zur bloßen Tatbestandsverwirklichung der Nötigung erforderlich\n\nwar.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch daher entsprechend ab.\n\n2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der für den Fall II 1\n\nverhängten Einzelstrafe, die das Landgericht dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1\n\nStGB gemilderten Strafrahmen des § 239 StGB entnommen hat, der den des\n\n§ 240 StGB übersteigt.\n\nDie für die Vergewaltigung (Fall II 2 der Urteilsgründe) ausgesprochene\n\nEinzelstrafe hat ebenfalls keinen Bestand. Das Landgericht hat die Strafe dem\n\nStrafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB entnommen, ohne dies zu begründen. Es\n\nhat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob trotz des Vorliegens eines Regel-\n\nbeispiels ein besonders schwerer Fall verneint werden kann. Zu einer solchen\n\nPrüfung bestand hier Anlaß, weil zwischen dem Angeklagten und der Geschä-\n\ndigten eine länger andauernde intime Beziehung bestanden hatte. Diesen we-\n\nsentlichen strafmildernden Umstand (vgl. BGH StV 1998, 76; BGHR StGB\n\n§ 177 Abs. 2 (i.d.F. des 6. StrRG) Strafrahmenwahl 14) hat das Landgericht\n\nweder bei der Strafrahmenwahl noch im Rahmen der konkreten Strafzumes-\n\nsung beachtet. Im übrigen begegnet auch die einzige, vom Landgericht straf-\n\nschärfend angeführte Erwägung, der Angeklagte habe sein Opfer dadurch über\n\ndie Vergewaltigung hinaus erniedrigt, daß er ihm unmittelbar danach in Bezug\n\nauf Verhalten am Arbeitsplatz eine Abmahnung übergeben wollte, rechtlichen\n\nBedenken: Diese Abmahnung stand in keinem Zusammenhang mit dem Tatge-\n\nschehen und war überdies auch nach Ansicht der Zeugin \"wegen ihres tat-\n\nsächlichen Alkoholkonsums während der Arbeit wohl berechtigt\".\n\n3. Der Senat verweist die Sache im Umfang der Aufhebung gemäß\n\n§ 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Stendal - Schöffengericht - zurück, des-\n\nsen Strafgewalt ausreicht (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:2)(cid:26)(cid:27)(cid:7)(cid:20)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_414-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-21/4-str-414-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_414-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_414-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-21/4-str-414-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_414-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:59:11.965567+00:00"}}