{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_412-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-01-23","aktenzeichen":"4 StR 412/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"JGG §§ 31 Abs. 2, 66 Eine rechtskräftige Vorverurteilung darf nicht nach § 31 Abs. 2 JGG einbezo- gen werden, wenn sie bereits in ein anderes – noch nicht rechtskräftiges – Ur- teil einbezogen worden war (im Anschluß an BGHSt 20, 292).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nvom\n\n23. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 412/02\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1. Vergewaltigung u.a.\n\n zu 2. versuchter sexueller Nötigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger des Angeklagten T. ,\nRechtsanwalt\n als Verteidiger des Angeklagten W. ,\nNebenkläger A. in Person,\nRechtsanwalt\n als Vertreter des Nebenklägers A. ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-\n\nklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Sie-\n\ngen vom 8. Januar 2002 werden verworfen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das\n\nvorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellun-\n\ngen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten bestehen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten T. \n\nwird verworfen.\n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels des Angeklagten T. , an eine andere\n\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die Staatskasse hat die Kosten der Revisionen der\n\nStaatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDer Angeklagte W. hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Vergewaltigung,\n\nversuchter Vergewaltigung und versuchter räuberischer Erpressung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Ol-\n\npe vom 29. August 2000 (Az.: 59 Ls 212 Js 194/00) zu einer (Einheits-) Ju-\n\ngendstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten W. wegen versuchter\n\nsexueller Nötigung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; im übrigen hat\n\nes die Angeklagten freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren zuun-\n\ngunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen, mit denen sie die Verletzung\n\nmateriellen Rechts rügt. Sie beanstandet bei der Beweiswürdigung zu Fall II 3\n\nder Urteilsgründe, daß das Landgericht den Angeklagten nicht den Tod der\n\nGeschädigten Karin A. zugerechnet hat; außerdem rügt sie die Strafzumes-\n\nsung. Die Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung\n\nsachlichen Rechts.\n\nDie Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten W. \n\nhaben keinen Erfolg; die Revision des Angeklagten T. hat nur zum\n\nStrafausspruch Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen versuchte der zu den Tatzeiten 17jährige\n\nAngeklagte T. am 29. November 2000 einen 15jährigen Jungen mit\n\nSchlägen zur Herausgabe von Geld zu veranlassen, was ihm aber nicht ge-\n\nlang, weil dieser kein Geld hatte (Fall II 1: versuchte räuberische Erpressung in\n\nTateinheit mit Körperverletzung). Am Abend desselben Tages führte er mit der\n\nihm bekannten 52jährigen Doris Te. , nachdem er deren entgegenstehen-\n\nden Willen mit Gewalt gebrochen hatte, den Geschlechtsverkehr durch (Fall\n\nII 2: Vergewaltigung). Am Nachmittag des 1. Dezember 2000 begaben sich\n\nbeide Angeklagte in die Wohnung der Karin A. , um dort eine Party zu fei-\n\nern. Der Angeklagte W. kannte Frau A. ; er hatte mit ihr schon ge-\n\nschlechtlich verkehrt. Nachdem in erheblichen Mengen Alkohol konsumiert\n\nworden war, die anderen Gäste gegangen waren und Frau A. auf einer\n\nMatratze schlafen wollte, begann der Angeklagte W. , sie zu streicheln. Er\n\nzog ihr die Jogginghose und den Slip aus und forderte den Angeklagten\n\nT. auf, sich zu beiden auf die Matratze zu legen, um gemeinsam mit ihm\n\nsexuelle Handlungen an Frau A. vorzunehmen. Der Angeklagte T. tat\n\ndies, begann ebenfalls, Frau A. zu streicheln, und führte - wie auch der An-\n\ngeklagte W. - einen Finger in ihre Scheide ein. Nunmehr begann Frau\n\nA. , sich zu wehren, \"da sie mit der sexuellen Annäherung durch die Ange-\n\nklagten nicht mehr einverstanden war\". Die Angeklagten entschlossen sich\n\ndaraufhin, \"notfalls\" auch mit Gewalt sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen.\n\nSie drückten ihre Arme zur Seite und als Frau A. schrie und sagte, die An-\n\ngeklagten sollten sie in Ruhe lassen, sie wolle schlafen, entgegnete der Ange-\n\nklagte W. , sie könne gleich \"richtig pennen\" und schlug ihr - um ihren Wi-\n\nderstand zu brechen - mit der Hand ins Gesicht, worauf sich Frau A. s Kopf\n\nzur Seite drehte und sie sich nicht mehr regte. Die Angeklagten zerrissen so-\n\ndann ihr T-Shirt, so daß sie völlig nackt war. Möglicherweise war sie jetzt be-\n\nreits \n\ntot. \n\nDer \n\nAngeklagte \n\nT. \n\n vollzog nun mit ihr - dem gemeinsamen Tatentschluß entsprechend - den\n\nGeschlechtsverkehr; der Angeklagte W. streichelte danach ihre Brüste.\n\nAls die Angeklagten schließlich die Wohnung verließen, gingen sie davon aus,\n\ndaß Frau A. noch lebte.\n\nFrau A. war zwischen 21.50 und 01.30 Uhr verstorben. Nach dem\n\nGutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. S. , dem die\n\nJugendkammer folgt, war Todesursache eine Herzschädigung in Zusammen-\n\nhang mit einer geringfügigen Benzodiazepinkonzentration im Blut und einer\n\nerheblichen Alkoholisierung (über 4 ‰). Das Landgericht konnte nicht feststel-\n\nlen, daß die Tatsituation - insbesondere die durch die Angeklagten ausgeübte\n\nGewalt - für ihren Tod zumindest mitursächlich war. Die Herzschädigung der\n\nFrau A. war den Angeklagten nicht bekannt (Fall II 3).\n\n2. In seiner rechtlichen Würdigung wertet das Landgericht das Tatge-\n\nschehen im Fall II 3 beim Angeklagten T. als versuchte Vergewaltigung\n\n(§§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2, 22, 23 StGB). Es liege ein untauglicher\n\nVersuch vor, weil davon auszugehen sei, daß Frau A. bei der Ausübung\n\ndes Geschlechtsverkehrs bereits tot gewesen sei, der Angeklagte aber die\n\nVorstellung gehabt habe, das Opfer lebe noch. Eine vollendete Vergewaltigung\n\n- durch Einführen des Fingers in die Scheide - sei nicht gegeben, weil nach der\n\nEinlassung des Angeklagten T. bei der Polizei, die das Landgericht sei-\n\nnen Feststellungen zugrunde legt, Frau A. zu diesem Zeitpunkt noch mit\n\nder Vornahme sexueller Handlungen einverstanden gewesen sei. Der Ange-\n\nklagte W. habe sich wegen versuchter sexueller Nötigung (§§ 177 Abs. 1,\n\nAbs. 2 Nr. 2, 22, 23 StGB) strafbar gemacht. Er habe zwar gemeinschaftlich mit\n\ndem Angeklagten T. gehandelt, selbst aber den Beischlaf nicht vollzo-\n\ngen. Deshalb sei er nicht - wie dieser - wegen versuchter Vergewaltigung zu\n\nverurteilen. Die Voraussetzungen des § 177 Abs. 3 Nr. 3 StGB bzw. des § 177\n\nAbs. 4 Nr. 2 b StGB lägen nicht vor, weil die Angeklagten hinsichtlich der Ge-\n\nfahr einer schweren Gesundheitsschädigung bzw. des Todes der Frau A. \n\nnicht vorsätzlich gehandelt hätten. Eine schwere körperliche Mißhandlung\n\n(§ 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB) sei schon objektiv nicht feststellbar.\n\n3. Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\na) Soweit sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die Be-\n\nweiswürdigung richten, decken sie keinen Rechtsfehler auf.\n\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils erfolgt auf der Grundla-\n\nge der Urteilsurkunde (BGHSt 35, 238, 241). Das Vorbringen der Beschwer-\n\ndeführerin, das Urteil setze sich nicht damit auseinander, daß der Sachver-\n\nständige Dr. S. sein zunächst im Ermittlungsverfahren erstattetes schriftli-\n\nches Gutachten später modifiziert habe, ist auf die Sachrüge nicht zu beach-\n\nten; denn dem Urteil ist eine abweichende Beurteilung durch den Sachverstän-\n\ndigen nicht zu entnehmen. Soweit die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer\n\nAuffassung, die in ihrer Revisionsbegründung auszugsweise mitgeteilten\n\nschriftlichen Stellungnahmen des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren\n\nseien im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, auf die in BGHSt 22, 282, 289\n\nund StV 1993, 176 abgedruckten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs\n\nhinweist, verkennt sie, daß dort Aktenteile aufgrund von Verfahrensrügen Ge-\n\ngenstand des Revisionsverfahrens waren. Zulässige Verfahrensrügen hat die\n\nStaatsanwaltschaft jedoch nicht erhoben.\n\nDer Inhalt des vom Sachverständigen Dr. S. in der Hauptverhand-\n\nlung erstatteten Gutachtens ist in den Urteilsgründen wiedergegeben (UA 35).\n\nDas Urteil enthält die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen\n\ndes Sachverständigen in einer Weise, die zum Verständnis des Gutachtens\n\nund zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit\n\ngenügt. Weitergehende Ausführungen waren aus Rechtsgründen nicht erfor-\n\nderlich (vgl. hierzu Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 32, § 267 Rdn. 16 je-\n\nweils m.w.N.). Auch sonst ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei. Soweit die\n\nRevision versucht, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswür-\n\ndigung des hierzu berufenen Tatrichters zu setzen, kann sie damit im Revisi-\n\nonsverfahren nicht gehört werden.\n\nb) Die auf den rechtsfehlerfreien Feststellungen beruhenden Schuld-\n\nsprüche halten ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDas Landgericht hat im Fall II 3 das Vorliegen der Qualifikationstatbe-\n\nstände des § 177 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 b StGB mit der zutreffenden Erwä-\n\ngung abgelehnt, daß hinsichtlich des Eintritts der Gefahr einer schweren Ge-\n\nsundheitsschädigung bzw. des Todes der Geschädigten zumindest bedingter\n\nVorsatz erforderlich gewesen wäre (BGHSt 46, 225, 226 ff.; Tröndle/Fischer\n\nStGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 44, 48; vgl. auch BGH StV 2002, 423, 424 [zu § 250\n\nAbs. 1 Nr. 1 c StGB]), der den Angeklagten aber nicht nachgewiesen werden\n\nkonnte. Eine schwere körperliche Mißhandlung (§ 177 Abs. 4 Nr. 2 a StGB) ist\n\nebenfalls nicht festgestellt (vgl. hierzu BGH NJW 2000, 3655); dasselbe gilt für\n\ndie Voraussetzungen einer Verurteilung nach den §§ 178, 179 StGB und § 227\n\nStGB.\n\nc) Auch die Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung\n\nhaben keinen Erfolg.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine\n\nAufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Haupt-\n\nverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die\n\nwesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu\n\nbewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann hier nur\n\neingreifen, wenn ein (durchgreifender) Rechtsfehler vorliegt. Eine ins einzelne\n\ngehende Richtigkeitskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. nur\n\nBGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 5 StR\n\n392/02).\n\nSoweit die Beschwerdeführerin beanstandet, daß das Landgericht beim\n\nAngeklagten W. den Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB zugrundegelegt\n\nhat, deckt sie keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler auf.\n\nDas Landgericht hat die Ausnahme vom Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 2\n\nNr. 2 StGB und die Anwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB damit\n\nbegründet, daß der Angeklagte und Karin A. sich kannten, sie vor der Tat\n\nbereits einvernehmliche geschlechtliche Beziehungen hatten und die Geschä-\n\ndigte die sexuelle Annäherung des Angeklagten zunächst duldete. Einen min-\n\nder schweren Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) hat es deswegen angenommen, weil\n\nbeim Angeklagten W. zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 21 StGB\n\ngegeben waren und die Tat nur versucht wurde, somit zwei vertypte Strafmilde-\n\nrungsgründe vorlagen. Dies ist - unter Berücksichtigung der außergewöhnli-\n\nchen Umstände der Tat - aus Rechtsgründen hinzunehmen.\n\nd) Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher zu verwerfen. Darauf,\n\ndaß sie im Hinblick auf den Angeklagten T. auch zu dessen Gunsten\n\nwirkt (§ 301 StPO), kommt es nicht an, weil die Gründe, die das angefochtene\n\nUrteil insoweit in Frage stellen (vgl. unten 5 b), auf die Revision des Ange-\n\nklagten T. zu berücksichtigen sind (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heim-\n\ntücke 9 aE; Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 5 m.w.N).\n\n4. Revision des Angeklagten W. \n\nDie Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts vom 30. September 2002 (jedenfalls) unbegründet. Die\n\nÜberprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat ebenfalls keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten W. ergeben.\n\n5. Revision des Angeklagten T. \n\na) Die Verfahrensrügen haben, wie der Generalbundesanwalt in seiner\n\nAntragsschrift im einzelnen ausgeführt hat, keinen Erfolg. Lediglich zur Rüge\n\nder Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist ergänzend zu bemerken: Ab-\n\ngesehen davon, daß von dem Ausschließungsbeschluß (Ausschließung der\n\nÖffentlichkeit gem. § 48 Abs. 3 S. 2 JGG während der Erörterung der persönli-\n\nchen Verhältnisse des Angeklagten T. ) alle Verfahrensvorgänge umfaßt\n\nwaren, die mit dem Ausschließungsgrund zusammenhingen, also auch die Er-\n\nörterung der Vorstrafen des Angeklagten, kann der zur Tatzeit jugendliche An-\n\ngeklagte T. einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht\n\ngeltend machen, weil gegen ihn gem. § 48 Abs. 1 JGG nicht öffentlich hätte\n\nverhandelt werden müssen, wenn der Mitangeklagte nicht Erwachsener gewe-\n\nsen wäre (vgl. BGHSt 10, 119, 120 f.; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 48\n\nRdn. 23 m.w.N.).\n\nb) Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge des Angeklagten\n\nT. hat zum Schuldspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler erge-\n\nben. Jedoch muß der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben wer-\n\nden; denn die Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Olpe vom 29. August\n\n2000 war nicht zulässig, weil dieses Urteil bereits in das - noch nicht rechts-\n\nkräftige - Urteil des Jugendschöffengerichts Olpe vom 9. Januar 2001 einbezo-\n\ngen worden war (vgl. UA 6 f.). Wie der Bundesgerichtshof in seiner in\n\nBGHSt 20, 292 ff. abgedruckten Entscheidung für das Erwachsenenstrafrecht\n\ndargelegt hat, dürfen - zur Vermeidung von Doppelbestrafungen - Strafen in\n\neine Gesamtstrafe nicht mehr einbezogen werden, wenn sie bereits zur Bildung\n\neiner anderen noch nicht rechtskräftigen Gesamtstrafe gedient haben; sie sind\n\nvielmehr verfahrensmäßig so zu behandeln, als wären sie noch nicht rechts-\n\nkräftig (vgl. auch BGHSt 9, 190, 192; 44, 1 ff.; Tröndle/Fischer aaO § 55\n\nRdn. 35). Da im Jugendstrafrecht ebenfalls die Gefahr der doppelten Verwer-\n\ntung einer Vorverurteilung besteht, wenn diese bereits in ein anderes - nicht\n\nrechtskräftiges - Urteil einbezogen worden war, gilt dieser Grundsatz entspre-\n\nchend bei einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG. Die Möglichkeit einer\n\n“Korrektur“ der doppelten Einbeziehung über das Verfahren nach § 66 JGG\n\nbietet keine zureichende Gewähr, die Gefahr der Doppelbestrafung sicher aus-\n\nzuschließen (vgl. zur selben Problematik bei § 460 StPO: BGHSt 9, 190, 192 f.;\n\n20, 292, 293 f.). Die Strafe für den Angeklagten T. muß daher - nunmehr\n\nmöglicherweise unter Einbeziehung sowohl des Urteils des Amtsgerichts Olpe\n\nvom 29. August 2000 als auch des Urteils des Jugendschöffengerichts Olpe\n\nvom 9. Januar 2001, sofern dieses inzwischen rechtskräftig geworden ist (vgl.\n\nBGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7) - neu festgesetzt werden. Die Fest-\n\nstellungen\n\nzur Schuldfähigkeit des Angeklagten T. können bestehen bleiben, weil\n\nsie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:26)(cid:1)(cid:27)(cid:3)(cid:28)(cid:5)(cid:29)(cid:7)(cid:20)(cid:9)(cid:30)(cid:0)(cid:31)(cid:12) (cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)!(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)\"(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:30)(cid:0)(cid:26)#%$(cid:10)&(cid:27)(cid:5)(cid:8)’((cid:3)(cid:24)&\n\nBGHSt: nein\nNachschlagewerk: ja zu 5 b\nVeröffentlichung: ja\n\nJGG §§ 31 Abs. 2, 66\n\nEine rechtskräftige Vorverurteilung darf nicht nach § 31 Abs. 2 JGG einbezo-\n\ngen werden, wenn sie bereits in ein anderes – noch nicht rechtskräftiges – Ur-\n\nteil einbezogen worden war (im Anschluß an BGHSt 20, 292).\n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2003 – 4 StR 412/02 – Landge-\nricht Siegen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_412-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/4-str-412-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_412-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_412-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-23/4-str-412-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_412-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:55:20.904432+00:00"}}