{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_411-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-12-04","aktenzeichen":"4 StR 411/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 411/02\n\nUrteil\n\nvom\n\n4. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Begünstigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:20)(cid:25)\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 30. August 2001 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\n\nverurteilt worden ist.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, so-\n\nweit der Angeklagte im Fall F. II. der Urteilsgründe frei-\n\ngesprochen worden ist.\n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung zu einer\n\nGeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen zu je 300,00 DM verurteilt und ihn im\n\nübrigen - unter anderem vom Vorwurf der Bedrohung - freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staats-\n\nanwaltschaft - diese beschränkt auf den Freispruch vom Vorwurf der Bedro-\n\nhung - Revision eingelegt. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n1. Revision des Angeklagten\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Einge-\n\nhens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es deshalb nicht.\n\nNach den Feststellungen übergab die Lebensgefährtin des gesondert\n\nVerfolgten Peter K. der Ehefrau des als Rechtsanwalt zugelassenen Ange-\n\nklagten in dessen Anwesenheit Bargeld in Höhe von 13.250,-- DM, das - wie\n\nder Angeklagte wußte - in Höhe von mindestens 2.000,-- DM aus Betrieben zur\n\nFörderung der Prostitution stammte. Um seinem Mandanten K. die Tatvor-\n\nteile zu sichern, ließ der Angeklagte das Geld entgegennehmen und auf dem\n\nKostenblatt \"als 'Zahlung vom Mandanten'\" buchen.\n\nNach der zum Zeitpunkt der Verurteilung noch geltenden Gesetzesfas-\n\nsung hat das Landgericht zutreffend das Verhalten K. s als Förderung der\n\nProstitution gemäß § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet und dies als taugliche\n\nVortat im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB behandelt. Der Schuldspruch kann je-\n\ndoch keinen Bestand haben, weil nach Art. 2 Nr. 2 des am 1. Januar 2002 in\n\nKraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostitu-\n\nierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 3983) der Straftatbestand des § 180a\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB entfallen ist. Zwar ist die Verurteilung des Angeklagten nicht\n\nunmittelbar auf § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt. Die Begünstigung gemäß\n\n§ 257 StGB steht jedoch in einem solchen inneren Abhängigkeitsverhältnis zur\n\nVortat (vgl. BGHSt 14, 156, 158 zu § 257 StGB aF m. Anm. Dreher NJW 1960,\n\n1163; BGH wistra 1999, 103, 104; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl.\n\n§ 257 Rdn. 14; Rudolphi in SK-StGB 26. Lfg. § 2 Rdn. 8d; Hoyer in SK-StGB\n\n52. Lfg. § 257 Rdn. 5; Hassemer in NK-StGB 6. Lfg. § 2 Rdn. 40), daß der ei-\n\ngenständige Schutzzweck des § 257 StGB, die Sicherung von Vorteilen aus\n\nrechtswidrigen Taten, die gemäß § 11 Nr. 5 StGB den Tatbestand eines Straf-\n\ngesetzes verwirklichen, seinen spezifischen Unrechtsgehalt verliert, wenn der\n\nBezugstatbestand wegfällt (vgl. BGHSt aaO; ausdrücklich zu § 257 StGB: Stree\n\naaO; Rudolphi aaO; Hoyer aaO; Hassemer aaO; a.A. Jakobs, Strafrecht AT\n\n2. Aufl. 4. Abschn. Rdn. 72 Fn. 104; zu § 258 StGB: Eser in Schönke/Schröder\n\naaO § 2 Rdn. 27). Dieses besondere Abhängigkeitsverhältnis findet seinen ge-\n\nsetzlichen Ausdruck auch in § 257 Abs. 2 StGB, wonach der Strafrahmen der\n\nBegünstigung durch den Strafrahmen der Bezugstat begrenzt ist (vgl. BGHSt\n\naaO; BGH wistra 1999, 103, 104; Hassemer aaO). Dem Angeklagten kommt\n\ndaher gemäß § 2 Abs. 3 StGB (mittelbar) zugute, daß das festgestellte Ver-\n\nhalten des Vortäters nicht mehr strafbar ist.\n\nDiese gemäß § 354a StPO vom Revisionsgericht zu beachtende Geset-\n\nzesänderung führt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Der Senat kann den\n\nSchuldspruch nicht aus anderen Gründen bestätigen, weil die bisher getroffe-\n\nnen Feststellungen auch eine andere Vortat im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB,\n\nals sie das Landgericht angenommen hat, nicht belegen. Gleichwohl kann der\n\nSenat in der Sache nicht selbst entscheiden und den Angeklagten freispre-\n\nchen, weil nicht auszuschließen ist, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung\n\nweitere Feststellungen treffen lassen, nach denen sich die - noch dem ge-\n\nschichtlichen Lebenssachverhalt gemäß § 264 StPO unterfallende - Vortat als\n\neine rechtswidrige Tat nach den Strafvorschriften der §§ 180a ff. StGB dar-\n\nstellt.\n\n2. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten einge-\n\nlegte und wirksam auf den Fall F. II. der Urteilsgründe beschränkte - vom Ge-\n\nneralbundesanwalt vertretene - Revision hat mit der zulässig erhobenen Rüge\n\nder Verletzung des § 261 StPO Erfolg.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten im Fall F. II. der Urteilsgründe\n\nvom Vorwurf der Bedrohung \"ohne Erhebung der angebotenen Beweise aus\n\nrechtlichen Gründen\" freigesprochen. Mit der zugelassenen Anklage war dem\n\nAngeklagten insoweit zur Last gelegt worden, während seiner Verhaftung ge-\n\ngenüber zwei Personen nacheinander geäußert zu haben, den für den Haftbe-\n\nfehl verantwortlichen Richter \"umzubringen\". Über diese Geschehnisse sei der\n\nbetroffene Richter informiert worden. Nach der Auffassung des Landgerichts\n\nerfülle dieses angeklagte Verhalten keinen Straftatbestand, da diese Äußerun-\n\ngen \"nach den gesamten Umständen ... als bloße Verwünschungen einzuord-\n\nnen\" seien. Dazu führt das angefochtene Urteil aus, daß sich der Angeklagte\n\n\"in einem Zustand hoher emotionaler Erregung\" befunden habe, was durch die\n\n- im Urteil wiedergegebene und gewürdigte - Aussage eines Zeugen verdeut-\n\nlicht werde.\n\nDemgegenüber macht die Revision geltend, daß der im Urteil genannte\n\nZeuge nicht vernommen worden ist. Dieses Vorbringen wird durch die Sit-\n\nzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Damit sind die im Urteil getroffenen\n\nFeststellungen nicht aus den zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörenden\n\nVorgängen gewonnen worden.\n\nAuf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht der Freispruch im Fall F. II.\n\nder Urteilsgründe. Denn das Landgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung\n\ndes im Anklagesatz ausgeführten Lebenssachverhaltes, der grundsätzlich den\n\nTatbestand der Bedrohung erfüllen würde (zur Abgrenzung von Bedrohung und\n\nVerwünschung vgl. Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 10 m.w.N.),\n\nausdrücklich auf die angebliche Aussage des Zeugen abgehoben.\n\nAuf die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\n\nund die Sachrüge kommt es danach nicht mehr an. Insoweit wird auf die Aus-\n\nführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 2. Oktober\n\n2002 verwiesen.\n\nTepperwien Maatz\n\nAthing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:26)(cid:3)(cid:27)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:28)(cid:1)(cid:29)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:30) (cid:31)!(cid:7)(cid:10)\"(cid:19)#$(cid:17)(cid:19)(cid:7)%(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_411-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-04/4-str-411-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_411-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_411-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-04/4-str-411-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_411-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:49:04.530648+00:00"}}