{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"4 StR 409/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 409/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2002\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hagen vom 29. April 2002, soweit es ihn\n\nbetrifft, im Maßregelausspruch über die Entziehung der\n\nFahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und\n\ndie Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben; der Aus-\n\nspruch \n\nentfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird \n\nverworfen.\n\n3.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer\n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm\n\ndie Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt,\n\ndaß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrer-\n\nlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner\n\nRevision, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt sowie mit\n\neiner Formalrüge beanstandet, daß er entgegen § 265 Abs. 2 StPO nicht auf\n\ndie Möglichkeit der Anordnung einer Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB hinge-\n\nwiesen worden sei. Die Revision hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch\n\nErfolg; eines Eingehens auf die insoweit erhobene Verfahrensbeschwerde be-\n\ndarf es daher nicht. Im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-\n\nund Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erge-\n\nben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB kann\n\nhingegen nicht bestehen bleiben.\n\nWird die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Begehung anderer als\n\nder in § 69 Abs. 2 StGB bezeichneten Straftaten – hier: nach §§ 249, 250 StGB\n\n– gestützt, so ist regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die feh-\n\nlende Eignung des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu begrün-\n\nden (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 6 sowie zu-\n\nletzt Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2002 – 4 StR 339/02 und vom 5. No-\n\nvember 2002 – 4 StR 316/02). Eine derartige Abwägung läßt das angefochtene\n\nUrteil vermissen, indem es sich zur Begründung der Ungeeignetheit des Ange-\n\nklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen auf den pauschalen Hinweis be-\n\nschränkt, daß er das angemietete Fahrzeug „im Zusammenhang mit der Tat-\n\nausübung“ gefahren habe. Dabei bleibt völlig unberücksichtigt, daß der Ange-\n\nklagte das Kraftfahrzeug nur im Vorbereitungsstadium für die spätere Raubtat\n\ngeführt hat. Bei der Fahrt zum Tatort und vom Tatort zurück war Fahrer des\n\nFahrzeugs jeweils der Mitangeklagte K. . Bei dieser Sachlage lag die Ent-\n\nziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten fern. Der Senat schließt aus, daß\n\nsich noch Feststellungen treffen lassen, die den Maßregelausspruch tragen\n\nkönnen. Dieser entfällt daher.\n\n2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den\n\nAngeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-\n\nstellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nTepperwien Maatz\n\nAthing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/4-str-409-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/4-str-409-02","retrieved":"2026-07-10 13:52:48.811606+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-17/4-str-409-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2002-12-17","dockets":["4 StR 409/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.12.2002 – 4 StR 409/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/4-str-409-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hagen vom 29. April 2002, soweit es ihn\n\nbetrifft, im Maßregelausspruch über die Entziehung der\n\nFahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und\n\ndie Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben; der Aus-\n\nspruch\n\nentfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird\n\nverworfen.\n\n3.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/69","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"69","label":"§ 69 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/249","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"249","label":"§ 249 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/250","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"250","label":"§ 250 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:52:48.811606+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}