{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_406-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"4 StR 406/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 406/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Paderborn vom 26. August 2002 im Maß-\n\nregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der\n\nAusspruch entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrer-\n\nlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor\n\nAblauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die vom\n\nAngeklagten gegen das Urteil eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge ge-\n\nstützte Revision hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie entspre-\n\nchend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Be-\n\nstand. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von\n\nKraftfahrzeugen ungeeignet, allein damit begründet, daß er seine Fahrerlaub-\n\nnis \"zur Begehung mehrerer Taten eingesetzt hat, indem er mit seinem Fahr-\n\nzeug die Betäubungsmittel abgeholt hat\". Diese Erwägung trägt die Entschei-\n\ndung nicht. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landge-\n\nrichts, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sin-\n\nne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern\n\nsie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen werden\n\nund sich daraus die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen er-\n\ngibt. Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten\n\nrechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein\n\nKraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Re-\n\ngelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von\n\nKraftfahrzeugen; deshalb verlangt die Rechtsprechung in diesen Fällen regel-\n\nmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden\n\nGesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8;\n\nzuletzt Senatsbeschluß vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02).\n\nAllerdings wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auf-\n\nfassung vertreten, daß bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften\n\nunter Benutzung eines Kraftfahrzeugs die charakterliche Zuverlässigkeit \"in\n\naller Regel\" verneint werden müsse und \"nur unter ganz besonderen Umstän-\n\nden ausnahmsweise etwas anderes gelten\" könne (BGHR StGB § 69 Abs. 1\n\nEntziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; BGH NStZ 2000, 26). Gegen diese Recht-\n\nsprechung hat bereits der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das grundle-\n\ngende Bedenken geltend gemacht, daß damit einer spezifischen Deliktsgruppe\n\nim Ergebnis die gleiche Wirkung wie den Katalogstraftatbeständen des § 69\n\nAbs. 2 StGB beigemessen werde (Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 241/96 =\n\nBGHR aaO Entziehung 6). Der Senat teilt diese Bedenken, zieht darüber hin-\n\naus die Rechtsprechung aber allgemein in Frage, soweit überhaupt unter Be-\n\nnutzung von Kraftfahrzeugen begangene Anlaßtaten die Entziehung der Fahr-\n\nerlaubnis rechtfertigen sollen, die keinerlei spezifische Verkehrssicherheitsin-\n\nteressen berühren.\n\nDie Maßregel nach § 69 StGB dient nicht der allgemeinen Verbrechens-\n\nbekämpfung; vielmehr setzt der nach dieser Vorschrift erforderliche Zusam-\n\nmenhang zwischen Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus, daß\n\ndurch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteil-\n\nnehmer eintritt (Geppert in LK 11. Aufl. § 69 Rdn. 34; ebenso Hentschel, Trun-\n\nkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 8. Aufl. Rdn. 582). Ergibt die\n\nAnlaßtat keinen Hinweis darauf, daß der Angeklagte auch die allgemeinen Re-\n\ngeln des Straßenverkehrs verletzt hat oder zumindest unter Inkaufnahme ihrer\n\nVerletzung die Straftat begangen hat, so entfernt sich die Entziehung der Fahr-\n\nerlaubnis von ihrer Rechtsnatur als Maßregel der Besserung und Sicherung\n\nund gewinnt den Charakter einer Nebenstrafe, die sie jedoch gerade nicht ist\n\n(vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 2002 - 4 StR 339/02). Dabei zeigt gera-\n\nde der Vergleich mit der Regelung des Fahrverbots in § 44 StGB, das Neben-\n\nstrafe ist und dessen Anordnung – insoweit nicht anders als § 69 Abs. 1 StGB\n\n– daran anknüpft, daß der Täter eine Straftat „bei oder im Zusammenhang mit\n\ndem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines\n\nKraftfahrzeugführers begangen hat“, daß die Verwendung eines Kraftfahrzeugs\n\nbei der Begehung einer (auch schwerwiegenden) Straftat für sich allein noch\n\nnicht die für die Maßregel nach § 69 Abs. 1 StGB weiter vorausgesetzte feh-\n\nlende Eignung begründet. Eine Beschränkung der strafrechtlichen Entziehung\n\nder Fahrerlaubnis auf die Fälle einer Negativprognose in bezug auf Verkehrs-\n\nsicherheitsbelange erscheint zudem mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme\n\nam motorisierten Straßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft\n\nunter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der allgemeinen Handlungs-\n\nfreiheit (vgl. dazu u.a. Herzog 30. VGT 1992, 25 ff.; Ronellenfitsch DAR 1992,\n\n321 ff. und DAR 1994, 7 ff.; Sendler DAR 1990, 404 ff.) angezeigt. Vor diesem\n\nHintergrund hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtspre-\n\nchung zur - allerdings verwaltungsrechtlichen - Entziehung der Fahrerlaubnis\n\ndie diese Maßnahme rechtfertigenden charakterlich-sittlichen Mängel dann als\n\nvorliegend erachtet, \"wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allge-\n\nmeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen\n\nInteressen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Be-\n\neinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen\" (BVerfG, Beschluß vom\n\n20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96, u.a. NZV 2002, 422, 424). Auf die strafrechtli-\n\nche Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB bei Nicht-Katalogtaten im\n\nSinne des § 69 Abs. 2 StGB übertragen, verlangt dies deshalb konkrete An-\n\nhaltspunkte für die Gefahr, der Täter werde seine kriminellen Ziele über die im\n\nVerkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme stellen (Hentschel aaO).\n\nDer Senat braucht die aufgeworfene Rechtsfrage jedoch nicht abschlie-\n\nßend zu entscheiden. Denn die pauschale Würdigung, mit der das Landgericht\n\ndie Annahme der Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB begründet,\n\nträgt die Maßregelanordnung schon nach der bisherigen Rechtsprechung nicht.\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Anlaßtaten schon von ihrem Gewicht her die in\n\nder bisherigen Rechtsprechung zum Teil angenommene Indizwirkung für die\n\nAnnahme fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entfalten. Zwar\n\nwar in allen Transportfällen der Verbrechenstatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2\n\nBtMG erfüllt, doch handelte es sich bei den Mengen, die der Angeklagte jeweils\n\nvon seinem Lieferanten in Paderborn abholte, um bis zu 350 g der \"weichen\"\n\nDroge Haschisch und in einem Fall von zusätzlich 17 g Marihuana. Schon an-\n\ngesichts dieser Mengen spielte die Benutzung des Fahrzeugs für das dem An-\n\ngeklagten angelastete Handeltreiben nur eine völlig untergeordnete Bedeu-\n\ntung. Ein Erfahrungssatz, daß jeder Täter, der - wie der Angeklagte - Betäu-\n\nbungsmittel mit einem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders ris-\n\nkanter Fahrweise entschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der\n\nGefährdung anderer durch Flucht seiner Feststellung zu entziehen, besteht in\n\ndieser Allgemeinheit nicht. Die Urteilsfeststellungen ergeben auch nicht, daß\n\nder Angeklagte bei den Fahrten unter der Wirkung des von ihm früher konsu-\n\nmierten Haschischs stand. Sonstige Umstände, die auf eine unzureichende\n\nBereitschaft des Angeklagten, den Konsum von Haschisch von dem Führen\n\nvon Kraftfahrzeugen zu trennen (vgl. hierzu BVerfG aaO; zu diesem Gesichts-\n\npunkt BGH bei Tolksdorf DAR 1998, 169 Nr. 15 und BGH NStZ 2000, 26, 27)\n\noder in anderer Weise Verkehrssicherheitsinteressen zu vernachlässigen,\n\nschließen lassen, sind ebenfalls nicht hervorgetreten. In diesem Zusammen-\n\nhang hätte das Landgericht zudem bedenken müssen, daß die Ungeeignetheit\n\nim Sinne des § 69 StGB noch im Zeitpunkt des Urteils gegeben sein muß (st.\n\nRspr.; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 4 m.w.N.). Dazu bestand umso\n\nmehr Anlaß, als sich das Landgericht ausdrücklich die Überzeugung verschafft\n\nhat, daß der Angeklagte mittlerweile keine Betäubungsmittel mehr konsumiert.\n\nAngesichts dessen schließt der Senat aus, daß sich aufgrund neuer Hauptver-\n\nhandlung noch Umstände ergeben könnten, die eine Ungeeignetheitsprognose\n\nim Sinne des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelaus-\n\nspruch tragen könnten. Dieser entfällt daher.\n\nDer geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den\n\nAngeklagten teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473\n\nAbs. 4 StPO).\n\nTepperwien Maatz\n\nAthing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:25)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:10)(cid:29)(cid:30)(cid:5)(cid:8)(cid:31) (cid:3)(cid:24)(cid:29)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_406-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/4-str-406-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":11},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_406-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_406-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/4-str-406-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_406-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:44:23.157724+00:00"}}