{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_392-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-12-17","aktenzeichen":"4 StR 392/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 392/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2002\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 22. Mai 2002, soweit es ihn\n\nbetrifft, im Maßregelausspruch aufgehoben; der Aus-\n\nspruch entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit Bedrohung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier\n\nJahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein einge-\n\nzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jah-\n\nren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil wendet sich der\n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materi-\n\nellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg; im\n\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Das Landgericht hat die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis\n\ndamit begründet, daß der Angeklagte sich dadurch, daß er sein Fahrzeug dazu\n\nbenutzt habe, um mit seinem Mittäter in die Nähe des Tatorts (die Wohnung\n\nder Eheleute G. ) zu fahren und diesen anschließend mit der Beute (Bargeld\n\nund Schmuck) wieder zu verlassen, als charakterlich unzuverlässig erwiesen\n\nhabe.\n\nDiese Erwägung trägt die Anordnung der Maßregel nicht. Zwar ist der\n\nrechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß § 69 Abs. 1 StGB nicht nur\n\nbei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafba-\n\nren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen\n\neines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde Eig-\n\nnung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt, zutreffend. Anders als bei Bege-\n\nhung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begrün-\n\ndet jedoch allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung\n\neiner Straftat benutzt hat, nicht bereits eine (Regel-)Vermutung für seine cha-\n\nrakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb hat in\n\ndiesen Fällen eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer um-\n\nfassenden Gesamtwürdigung zu erfolgen. Wie der Generalbundesanwalt in\n\nseiner Antragsschrift vom 25. September 2002 zutreffend ausgeführt hat, erge-\n\nben die Feststellungen den nach § 69 StGB erforderlichen - verkehrsspezifi-\n\nschen - Zusammenhang zwischen der abgeurteilten Straftat und dem Führen\n\ndes Kraftfahrzeuges nicht (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 5. November 2002 -\n\n4 StR 406/02). Solche Feststellungen sind auch in einer neuen Hauptverhand-\n\nlung nicht zu erwarten. Der Maßregelausspruch hat daher zu entfallen.\n\n2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den\n\nAngeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-\n\nstellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:24)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:25)(cid:0)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:10)(cid:30)(cid:4)(cid:5)(cid:8)(cid:31) (cid:3)!(cid:30)\n\n(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_392-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/4-str-392-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_392-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_392-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-17/4-str-392-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_392-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:51:26.050477+00:00"}}