{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_381-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"4 StR 381/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 381/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2002 gemäß §§ 349\n\nAbs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Verfall des sichergestellten Geldbetrages (750 DM)\n\nwird von der Verfolgung ausgenommen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Darmstadt vom 19. Juni 2002 dahin abge-\n\nändert, daß\n\na) \n\nim Fall II 2 die tateinheitliche Verurteilung wegen\n\nBedrohung entfällt und für diese Tat eine Freiheits-\n\nstrafe von drei Monaten festgesetzt wird,\n\nb) \n\nder Ausspruch über den Verfall des sichergestell-\n\nten Geldbetrages entfällt,\n\nc) \n\ndie Urteilsformel nach dem Satz \"Die Fahrerlaubnis\n\ndes Angeklagten wird entzogen\" wie folgt ergänzt\n\nwird: \"Sein Führerschein wird eingezogen.\"\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, gefährli-\n\nchen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung in zwei Fällen\n\nsowie Beleidigung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körper-\n\nverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, einen sichergestellten\n\nGeldbetrag in Höhe von 750 DM für verfallen erklärt, dem Angeklagten die\n\nFahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor\n\nAblauf von (weiteren) sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er\n\ndie Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der\n\nBeschlußformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Senat nimmt die – im Urteil nicht begründete - Anordnung des\n\nVerfalls mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Verfolgung aus,\n\nweil sie neben der Strafe nicht ins Gewicht fällt (§ 442 Abs. 1 i.V.m. § 430\n\nAbs. 1 StPO). Damit entfällt der Ausspruch über den Verfall des sichergestell-\n\nten Geldbetrages.\n\n2. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Sep-\n\ntember 2002 zutreffend ausgeführt hat, kann im Fall II 2 die tateinheitliche Ver-\n\nurteilung wegen Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) nicht bestehen bleiben, weil\n\nsich aus den Feststellungen nicht ergibt, daß der Angeklagte mit der Begehung\n\neines Verbrechens gedroht hat. Der Senat ermäßigt die vom Landgericht für\n\ndiese Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten auf die für die Be-\n\nleidigung im Fall II 1 verhängte Strafe, nämlich auf drei Monate Freiheitsstrafe.\n\nHierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Gesamtstrafe wird durch die\n\nHerabsetzung der Strafe im Fall II 2 nicht berührt; denn es ist im Hinblick auf\n\ndie insgesamt verhängten acht Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre und sechs\n\nMonate, ein Jahr und sechs Monate, zweimal sechs Monate, vier Monate, zwei-\n\nmal drei Monate und zwei Monate Freiheitsstrafe) auszuschließen, daß das\n\nLandgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als drei Jahre und neun Mo-\n\nnate verhängt hätte, wenn es im Fall II 2 statt fünf Monate nur drei Monate\n\nFreiheitsstrafe festgesetzt hätte.\n\n3. Weil die Strafkammer lediglich die Fahrerlaubnis des Angeklagten\n\nentzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung festgesetzt hat, bedarf\n\nder Urteilsspruch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führer-\n\nscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das kann der\n\nSenat nachholen (vgl. BGHSt 5, 168, 178 f.; BGH, Beschluß vom 9. Oktober\n\n2002 - 2 StR 326/02; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 69 Rdn. 16a).\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)\n\n(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:17)(cid:18)(cid:11)(cid:19)(cid:1)(cid:20)(cid:12)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:7)(cid:10)(cid:12)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:5)(cid:30)(cid:29)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_381-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/4-str-381-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_381-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_381-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/4-str-381-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_381-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:44:10.936127+00:00"}}