{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_345-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-10-22","aktenzeichen":"4 StR 345/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 345/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Paderborn vom 3. Juni 2002 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\na) \n\nsoweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge in drei Fällen verurteilt worden ist,\n\nb) \n\nim gesamten Rechtsfolgenausspruch.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen\n\nunerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt; außerdem hat es\n\neinen Bargeldbetrag von 2.418,51 DM, ein Handy mit SIM-Karte und 19,48 g\n\nKokain eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Fälle II. 5-7 der Urteils-\n\ngründe) verurteilt worden ist, hat das Rechtsmittel bereits mit der Sachrüge\n\nErfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.\n\nDas Gericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Ange-\n\nklagten in diesen Fällen allein auf die Angaben des Zeugen Maikl Y. . Der\n\nAngeklagte hat bestritten, mit Mengen von 50 oder 80 g Heroin gehandelt zu\n\nhaben; er hat lediglich eingeräumt, einmal mit Maikl Y. nach Hamm gefahren\n\nzu sein und dort 5 g Heroin erworben zu haben und in derselben Absicht auch\n\ndie Fahrt mit Y. , die mit seiner Festnahme endete, angetreten zu haben.\n\nIn einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entschei-\n\ndung allein davon abhängt, ob dem einzigen Belastungszeugen zu folgen ist,\n\nmuß die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung\n\nunterzogen werden. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß der Tat-\n\nrichter alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten\n\ndes Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, in seine Überlegungen einbe-\n\nzogen (st. Rspr., vgl. BGHSt 44, 153, 158, 159 m.w.N.; BGHR StPO § 261 Be-\n\nweiswürdigung 1, 13) und auch in einer \"Gesamtschau\" gewürdigt hat (BGHR\n\nStPO § 261 Beweiswürdigung 14).\n\nEine solche Glaubwürdigkeitsprüfung läßt das angefochtene Urteil ver-\n\nmissen.\n\na) Zu der Persönlichkeit des Zeugen Y. sind nur unzureichende Fest-\n\nstellungen getroffen. Für eine mögliche Verstrickung des Zeugen in das Dro-\n\ngenmilieu spricht die Tatsache, daß er \"aufgrund seiner eigenen Erfahrungen\n\nmit Heroin\" das Gewicht einer ihm gezeigten Menge richtig einzuschätzen ver-\n\nmag (UA 11). Auch ist dem Urteil zu entnehmen, daß gegen ihn ebenfalls ein\n\nStrafverfahren anhängig war, in dem er sich in Untersuchungshaft befand, aus\n\nder er auch gegen Sicherheitsleistung nicht entlassen wurde (UA 10). Die\n\nStrafkammer teilt aber weder mit, was Gegenstand dieses Verfahrens war,\n\nnoch, ob sich der Zeuge durch Aufdeckung weiterer Taten Vorteile im Sinne\n\ndes § 31 BtMG verschafft hat oder verschaffen wollte.\n\nb) Vor allem aber fehlt es an einer Wiedergabe der Aussagegenese des\n\nZeugen. Dies wäre deswegen von Bedeutung, weil er sich nach den Urteils-\n\nfeststellungen \"widersprüchlich zu den festgestellten Sachverhalten geäußert\"\n\n(UA 9) hat. Das Urteil teilt dazu mit, daß er nach seiner Festnahme zu den\n\nZeugen Nadine M. und Matthias D. gesagt habe, das in seinem Fahrzeug\n\nsichergestellte Kokain gehöre ihm (UA 9), während er im Verfahren gegen den\n\nAngeklagten bekundet hat, es sei Kokain des Angeklagten, das dieser zum\n\nErwerb von Heroin habe einsetzen wollen (UA 6). Das Argument der Straf-\n\nkammer, Maikl Y. sei gleichwohl glaubwürdig, weil er auch zugunsten des\n\nAngeklagten ausgesagt habe, indem er \"den Vorwurf der Anklage, der Ange-\n\nklagte habe ihm in zwanzig Fällen Heroin verkauft\" (UA 9), nicht bestätigt habe,\n\nträgt nicht. Das Gericht hätte in diesem Zusammenhang mitteilen müssen, wor-\n\nauf sich dieser Anklagevorwurf stützt und was der Zeuge möglicherweise früher\n\ndazu bekundet hat. Das weitere Argument, die Höhe der dem Angeklagten ent-\n\nstandenen Kosten für die Fahrten von Paderborn nach Hamm spreche für die\n\nRichtigkeit der Zeugenbekundung, wonach der Angeklagte jeweils größere\n\nMengen Heroin erworben hat bzw. erwerben wollte, berücksichtigt nicht, daß\n\ndie Höhe der Fahrkosten wiederum auf den Bekundungen des Maikl Y. be-\n\nruht. Schließlich spricht auch die Tatsache, daß der Angeklagte die Menge des\n\nim Fahrzeug des Y. sichergestellten Kokains richtig zu schätzen vermochte,\n\nnicht ohne weiteres dafür, daß es ihm - wie der Zeuge behauptet - auch ge-\n\nhörte.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von\n\nBetäubungsmitteln in vier Fällen (Fälle II. 1-4 der Urteilsgründe) wird von dem\n\nRechtsfehler nicht betroffen, denn sie beruht auf seinem glaubhaften Geständ-\n\nnis (UA 8). Hingegen können die insoweit verhängten Einzelstrafen keinen Be-\n\nstand haben. Das Urteil enthält, worauf die Revision zu Recht hinweist, keine\n\nFeststellungen zu der Menge und dem Wirkstoffgehalt des erworbenen Ko-\n\nkains. Ohne diese Angaben vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen, in-\n\nwieweit die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei bemessen sind, da die Wirkstoffmen-\n\nge einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung der Schwere der Tat und\n\ndie Bestimmung des Schuldumfangs darstellt (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzu-\n\nmessung 18 m.w.N.).\n\n3. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob der\n\nAngeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist.\n\nDie Erörterung dieser Frage drängte sich hier deswegen auf, weil der Ange-\n\nklagte seit 1991 Drogen konsumierte, und zwar zunächst Haschisch und dann\n\nHeroin. Er ist mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt und auch\n\ninhaftiert worden und hat alsbald nach seiner letzten Strafverbüßung wieder\n\nKokain erworben, um es gemeinsam mit seiner Freundin zu konsumieren. Daß\n\nnur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde einer Nachholung der Unter-\n\nbringungsanordnung nicht entgegenstehen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt\n\n37, 5).\n\nEr wird ferner zu beachten haben, daß eine Einziehung nach § 74 StGB\n\nnur dann zulässig ist, wenn die Gegenstände zur Begehung oder Vorbereitung\n\neiner Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand\n\nder Anklage bildete und vom Tatrichter festgestellt worden ist, oder wenn sie\n\ndurch eine solche Tat hervorgebracht worden sind (vgl. BGHR StGB § 74\n\nAbs. 1 Tatmittel 6; BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - 3 StR 251/02).\n\nFeststellungen dazu, daß das Mobiltelefon als Tatmittel verwendet worden ist,\n\nsind bisher nicht getroffen.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:25)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:26)(cid:0)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)(cid:10)(cid:31)(cid:4)(cid:5)(cid:8) !(cid:3)(cid:24)(cid:31)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_345-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-22/4-str-345-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_345-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_345-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-22/4-str-345-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_345-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:38:47.022121+00:00"}}