{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_343-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"4 StR 343/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 343/02\n\nUrteil\n\nvom\n\n12. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12.\n\nDezember 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwältin \n als Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Dortmund vom 20. März 2002 im\n\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbe-\n\nfohlenen in elf Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit\n\nmit Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen, wegen sexuellen Miß-\n\nbrauchs einer Schutzbefohlenen in 15 Fällen sowie wegen Erwerbs einer halb-\n\nautomatischen Selbstladekurzwaffe in Tateinheit mit Ausübung der tatsächli-\n\nchen Gewalt über diese Waffe und mit Erwerb von Munition zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde\n\ngestützten, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten und zu Un-\n\ngunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt\n\nvertreten wird, wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß die Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen kam es ab Anfang des Jahres 1999 zu einer\n\nAbkühlung der Beziehung des Angeklagten zu seiner zweiten Ehefrau, die se-\n\nxuelle Kontakte zum Angeklagten immer häufiger ablehnte. Er suchte deshalb\n\nseit dieser Zeit vermehrt \"Liebe und Zuneigung\" bei der am 20. Februar 1987\n\ngeborenen Tochter seiner Ehefrau, die im gemeinsamen Haushalt lebte und\n\nderen Erziehung ihm mitübertragen war. Ab Frühjahr/Sommer 1999 nahm der\n\nAngeklagte in sechs Fällen bei dem damals 12jährigen Mädchen unterschiedli-\n\nche sexuelle Handlungen vor, ab Juli 2000 bis Anfang Februar 2001 vollzog er\n\nbei der nunmehr 13Jährigen in zehn Fällen den Geschlechtsverkehr (Einzel-\n\nstrafen jeweils drei Jahre Freiheitsstrafe) und in einem Fall kam es zum Oral-\n\nverkehr (Einzelstrafe: zwei Jahre drei Monate Freiheitsstrafe). In weiteren\n\n15 Fällen führte er bis Juni 2001 mit dem mittlerweile 14jährigen Mädchen den\n\nGeschlechtsverkehr durch (Einzelstrafen je zwei Jahre Freiheitsstrafe). Die\n\nDuldung der sexuellen Handlungen erreichte der Angeklagte dadurch, daß er\n\nder Geschädigten immer wieder damit drohte, er werde sie zu ihrer Großmutter\n\nnach Rußland zurückschicken, wenn sie sich ihm nicht fügen oder sich einem\n\nDritten gegenüber offenbaren sollte. Kurz nachdem sich seine Ehefrau im Juni\n\n2001 von ihm getrennt und mit ihren beiden Kindern aus der ehelichen Woh-\n\nnung ausgezogen war, erwarb der Angeklagte - nach seinen Angaben in\n\nSelbstmordabsicht - eine funktionsfähige halbautomatische Selbstladepistole\n\nnebst Magazin, Schalldämpfer und scharfen Patronen, die er bis zu seiner\n\nFestnahme am 16. August 2001 in seinem Pkw aufbewahrte.\n\nDer Angeklagte ist vorbestraft. Er wurde im Jahre 1986 wegen Beihilfe\n\nzum versuchten Betrug zu einer Geldstrafe, 1988 wegen eines im September\n\n1986 begangenen Meineids zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung\n\nzur Bewährung ausgesetzt worden war, und im Jahre 1990 wegen Totschlags\n\nin Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer Schußwaffe und Ausübung der tat-\n\nsächlichen Gewalt über diese zu einer weiteren Freiheitsstrafe von acht Jahren\n\nverurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, daß der Angeklagte im März 1990\n\nseine erste Ehefrau, die sich von ihm trennen wollte, mit einem einige Wochen\n\nzuvor erworbenen Kleinkalibergewehr erschossen hatte.\n\n2. Obwohl nach den Feststellungen unter Beachtung des § 66 Abs. 4\n\nSatz 4 StGB die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung nicht nur nach § 66 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB, sondern auch\n\nnach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB vorliegen, hat das Landgericht\n\ndiese Maßregel nicht angeordnet, weil kein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB festzustellen sei. Es hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht,\n\ndaß es sich bei dem im Jahre 1986 begangenen Meineid, dem Tötungsdelikt\n\nvom März 1990 und den nunmehr abgeurteilten Sexualstraftaten um Taten\n\nhandelt, die für einen Hang des Angeklagten zur Begehung von Straftaten ex-\n\nemplarisch sind (vgl. hierzu BGHSt 21, 263 ff.; 24, 153, 156; 24, 243, 244; BGH\n\nNStZ 1984, 309). Die diesem Ergebnis zugrundeliegende Bewertung begegnet\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken, da sie wesentliche Umstände der Fall-\n\ngestaltungen nicht berücksichtigt hat.\n\nNicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Landge-\n\nrichts: Handelt es sich bei den Straftaten, die die formellen Voraussetzungen\n\nder Sicherungsverwahrung begründen (sog. Symptomtaten), um solche ganz\n\nverschiedener Art, die überdies unterschiedliche Rechtsgüter verletzen, ist ihr\n\nIndizwert für einen verbrecherischen Hang des Täters besonders sorgfältig zu\n\nprüfen und zu begründen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10). So begegnet\n\nauch die Begründung, mit welcher die Strafkammer es abgelehnt hat, den im\n\nJahre 1986 begangenen Meineid als symptomatisch für einen Hang des Ange-\n\nklagten zur Begehung erheblicher Straftaten anzusehen, keinen rechtlichen\n\nBedenken. Eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB\n\nscheidet deshalb aus (vgl. BGHSt 21, 263, 265). Bei seiner weiteren Prüfung\n\nhat das Landgericht allerdings maßgeblich darauf abgestellt, daß es sich bei\n\ndem Tötungsdelikt und den sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf seine\n\nStieftochter um auf einzigartigen und besonderen Lebensumständen beruhen-\n\nde Taten gehandelt habe; die Sexualdelikte seien überdies unter Ausnutzung\n\neiner \"Fülle günstiger Umstände\" begangen worden. Eine Sexualperversion\n\nliege beim Angeklagten nicht vor. Die Strafkammer hat sich hingegen nicht er-\n\nkennbar damit auseinandergesetzt, daß diese Straftaten, die als Symptomtaten\n\nfür eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 und 3 StGB in\n\nBetracht kommen, nach den getroffenen Feststellungen auf einer fest einge-\n\nwurzelten Neigung des Angeklagten (vgl. BGHR aaO Hang 4 und 8), im Rah-\n\nmen einer Beziehung schwere Straftaten zum Nachteil der jeweiligen Partnerin\n\nzu begehen, beruhen können.\n\nNach den Ausführungen des Sachverständigen besteht bei dem asthe-\n\nnischen und narzißtisch veranlagten Angeklagten eine dauerhafte, erhebliche,\n\ngleichwohl dessen Schuldfähigkeit in den vorliegenden Fällen nicht erheblich\n\nbeeinträchtigende Persönlichkeitsstörung, die zu einer Unfähigkeit, (eheliche)\n\nBeziehungen angemessen zu kontrollieren, geführt habe. Er könne sich aus\n\nBeziehungen, selbst wenn sie gescheitert seien, nicht lösen, sondern neige\n\ndazu, in seiner Eifersucht Besitz über die jeweilige Partnerin zu ergreifen. Es\n\nbestehe die Gefahr, daß der Angeklagte, falls er sich eine neue Partnerin su-\n\nche, auch künftig versuchen werde, eine aufgrund seiner mangelnden Bin-\n\ndungsfähigkeit gescheiterte Beziehung aufrecht zu erhalten und dabei auf-\n\ngrund seines Narzißmus und seiner Neigung zur Besitzergreifung straffällig zu\n\nwerden (UA 71 und 88).\n\nDiese abnorme charakterliche Neigung des Angeklagten war sowohl bei\n\ndem Tötungsdelikt als auch bei den Sexualstraftaten wesentliche Ursache für\n\nderen Begehung. So kam es zu der über mehrere Wochen hinweg geplanten\n\nTötung seiner ersten Ehefrau, als der Angeklagte erkannt hatte, daß der ihn\n\n\"völlig beherrschende Wunsch, sie zurückzugewinnen, endgültig gescheitert\n\nwar\". Diese Straftat war nach den Feststellungen auch von dem Gedanken ge-\n\ntragen, die Ehefrau zu bestrafen. Die vom Landgericht abgeurteilten Sexualde-\n\nlikte hat der Angeklagte begangen, weil er die Geschädigte mehr und mehr an\n\nStelle seiner Ehefrau als feste und dauerhafte Partnerin betrachtete, auf die er\n\nauch sein Sexualleben verlagerte. Er entwickelte, wie in der Beziehung zu sei-\n\nner ersten Ehefrau, eine derartige Eifersucht auf die Geschädigte, \"die er mög-\n\nlichst allein für sich besitzen wollte\", daß er sie überwachte, um zu verhindern,\n\ndaß sie Beziehungen zu anderen Jungen aufnehmen konnte. So hörte er etwa\n\nihr Telefon ab, las ihre Tagebücher, folgte ihr heimlich ins Schwimmbad und\n\nvernachlässigte schließlich sogar seine Arbeit, um zu Hause mit seiner Stief-\n\ntochter zusammen sein zu können. Auch nachdem seine Ehefrau mit ihren Kin-\n\ndern Mitte Juni 2001 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, ver-\n\nfolgte der Angeklagte sein Ansinnen, die Geschädigte zur Rückkehr zu bewe-\n\ngen, hartnäckig weiter. Gerade in diesem Zusammenhang gewinnt schon für\n\ndie Beurteilung eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB der zweifa-\n\nche Erwerb einer Waffe, die sich der Angeklagte jeweils in einer angespannten\n\nTrennungssituation verschaffte, und die er im vorliegenden Fall auch nach\n\nAufgabe seiner - nach Auffassung des Landgerichts als unwiderlegt erachteten\n\n- Selbstmordabsicht jederzeit greifbar in seinem Besitz behielt, an Bedeutung.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht Sicherungs-\n\nverwahrung gemäß § 66 Abs. 2, Abs. 3 StGB angeordnet hätte, wenn es sich\n\nmit diesen Umständen auseinandergesetzt hätte. Einer Gefährdung der Allge-\n\nmeinheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB stünde nicht entgegen, daß von\n\nder naheliegenden Gefahr erheblicher Übergriffe in erster Linie Menschen im\n\nsozialen Nahbereich des Angeklagten betroffen wären (vgl. BGHR aaO Ge-\n\nfährlichkeit 2). Deshalb verliert auch der Umstand, daß der Angeklagte noch\n\nkurz vor seiner Festnahme eine neue Beziehung anstrebte - worauf die Straf-\n\nkammer wesentlich abgestellt hat - an Gewicht, zumal dies ersichtlich nicht\n\nAusdruck der Bewältigung seiner partnerschaftlichen Probleme war, sondern\n\ndarauf beruhte, daß er \"große Angst vor dem Alleinsein\" hatte.\n\nDer Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenaus-\n\nspruchs des Angeklagten. Der Senat kann hier nicht ausschließen, daß das\n\nLandgericht auf andere Strafen erkannt hätte, hätte es auch die Sicherungs-\n\nverwahrung angeordnet.\n\nSollte der neue Tatrichter nicht hinreichend sicher die Voraussetzungen\n\ndes § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB feststellen können, wird er, da jedenfalls auch die\n\nformellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 StGB vorliegen, Gelegenheit ha-\n\nben zu prüfen, ob gemäß § 66 a Abs. 1 StGB (BGBl 2002 I 3344) i.V.m. § 2\n\nAbs. 6 StGB, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorzubehalten\n\nist.\n\nFür die erneute Prüfung der Frage, ob der Angeklagte infolge eines\n\nHanges für die Allgemeinheit gefährlich ist, wird es sich empfehlen, einen wei-\n\nteren psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_343-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/4-str-343-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_343-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_343-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-12/4-str-343-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_343-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:49:16.831627+00:00"}}