{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_339-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-10-22","aktenzeichen":"4 StR 339/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 339/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 14. Februar 2002, soweit es ihn\n\nbetrifft, im Maßregelausspruch über die Entziehung der\n\nFahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und\n\ndie Anordnung einer Sperrfrist aufgehoben; der Aus-\n\nspruch \n\nentfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zwei\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es\n\nihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und be-\n\nstimmt, daß die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von einem Jahr keine\n\nFahrerlaubnis erteilen darf. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit\n\nseiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das\n\nRechtsmittel hat nur zum Maßregelausspruch Erfolg.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der nicht ausgeführten Sachrü-\n\nge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden\n\nRechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Maßregelausspruch nach\n\n§§ 69, 69 a StGB kann hingegen nicht bestehen bleiben.\n\na) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Anordnung der Ent-\n\nziehung der Fahrerlaubnis begründet hat, erweisen sich in mehrfacher Hinsicht\n\nals rechtsfehlerhaft. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 69, 69 a\n\nStGB handelt es sich nicht – wie das Landgericht meint – um eine Nebenstrafe,\n\nsondern um eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Ihre Verhängung\n\nund Dauer hängen daher nicht von der Schwere der Tatschuld, sondern aus-\n\nschließlich von der Ungeeignetheitsprognose ab (BGHSt 15, 393, 397; BGHR\n\nStGB § 69 a Abs. 1 Dauer 2 und 3). Zudem begründet der Umstand, daß der\n\nTäter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits\n\neine „gesetzliche Regelvermutung“ für seine charakterliche Ungeeignetheit\n\nzum Führen von Kraftfahrzeugen. Nur bei Begehung einer der in § 69 Abs. 2\n\nStGB aufgeführten rechtswidrigen Taten ist er in der Regel als ungeeignet an-\n\nzusehen. Wird die Entziehung auf die Begehung anderer als der in § 69 Abs. 2\n\nStGB bezeichneten Straftaten – hier: nach §§ 249, 250 StGB – gestützt, so ist\n\nregelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich und die fehlende Eignung des\n\nTäters zum Führen von Kraftfahrzeugen näher zu begründen (st. Rspr., vgl. nur\n\nBGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 6).\n\nb) Der Entzug der Fahrerlaubnis wird im übrigen auch nicht von den ge-\n\ntroffenen Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat – anders als die frühe-\n\nren Mitangeklagten L. und T. – bei den Straftaten, dererwegen er ver-\n\nurteilt worden ist, zu keinem Zeitpunkt selbst ein Kraftfahrzeug geführt. Im er-\n\nsten Fall (Fall II.2.c der Urteilsgründe) wurde er zwar gemeinsam mit anderen\n\nMittätern zum Tatort gefahren, verließ diesen jedoch wieder zu Fuß. Im zweiten\n\nFall (Fall II.2.h der Urteilsgründe) bleibt nach den Feststellungen offen, wie der\n\nAngeklagte letztlich zum Tatort gelangt ist und auf welche Weise er diesen\n\nwieder verlassen hat. Damit erscheint bereits der in § 69 Abs. 1 StGB gefor-\n\nderte Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges fraglich. Darüber\n\nhinaus zeigen die Urteilsgründe in Bezug auf den Angeklagten, dessen Mitwir-\n\nkung an den Raubgeschehen von eher untergeordneter Bedeutung war, keine\n\nUmstände auf, die eine Ungeeignetheitsprognose zum Führen von Kraftfahr-\n\nzeugen rechtfertigen könnten. Der Senat schließt aus, daß sich noch Feststel-\n\nlungen treffen lassen, die den Maßregelausspruch tragen können. Dieser ent-\n\nfällt daher.\n\n2. Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlaß, den\n\nAngeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizu-\n\nstellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_339-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-22/4-str-339-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_339-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_339-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-22/4-str-339-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_339-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:36:53.530621+00:00"}}