{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_336-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-01-14","aktenzeichen":"4 StR 336/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 336/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Januar 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 20. März 2002 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Verstoßes gegen die Kon-\n\nkursantragspflicht in zwei Fällen, wegen Bankrotts und wegen pflichtwidriger\n\nVerwendung von Baugeldern\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\n\nausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines\n\nEingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es deshalb nicht.\n\nI.\n\n1. Die Verurteilung wegen vorsätzlich unterlassener Konkurs- oder Ver-\n\ngleichsantragstellung nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG i.d.F. vom 25. Juli 1994\n\ni.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 und 2 GmbHG i.d.F. vom 15. Mai 1986, Art. 103\n\nEGInsO hinsichtlich der B. GmbH (künftig: B. GmbH), deren\n\nalleiniger Geschäftsführer der Angeklagte bis zu seinem Ausscheiden im No-\n\nvember 1997 war, hat keinen Bestand. Der Verurteilung liegt die Annahme ei-\n\nner objektiven Überschuldung dieser Gesellschaft zugrunde. Die Feststellungen\n\ndes Landgerichts zum Überschuldungsstatus (vgl. BGHSt 15, 306, 309; BGH\n\nwistra 1987, 28) halten jedoch rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat für den Beginn einer fortdauernden Überschuldung\n\nder B. GmbH als Stichtag auf den 31. Dezember 1995 abgestellt und für die-\n\nsen Zeitpunkt eine Überschuldung in Höhe von rund 655.000 DM errechnet. Sie\n\nhat dabei das zum großen Teil aus (vier) Immobilien bestehende Vermögen der\n\nB. GmbH mit Liquidationswerten angesetzt. Als Ausgangspunkt der Berech-\n\nnung hat das Landgericht allerdings keine zum Stichtag ermittelten Verkehrs-\n\nwerte der Immobilien zugrundegelegt, sondern auf die Zerschlagungswerte ab-\n\ngestellt, die beim Verkauf der Grundstücke zu einem nicht näher bestimmten\n\nZeitpunkt während des Konkursverfahrens erzielt wurden. Dieses war jedoch\n\nerst seit dem 8. Juli 1998 eröffnet.\n\nDiese Berechnung der Überschuldung auf der Grundlage von Liquidati-\n\nonswerten (vgl. zu den Berechnungsmethoden: BGHZ 119, 201, 213 f.; Bieneck\n\nin Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. § 76 Rdn. 18 ff.,\n\n23; Tiedemann in LK 11. Aufl. vor § 283 Rdn. 154 m.w.N.) begegnet schon\n\ndeshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil zwischen der Tatzeit und\n\nder Veräußerung der verkehrswertvariablen Immobilien ein erheblicher Zeitab-\n\nstand lag. Die im Konkursverfahren für die Grundstücke erzielten Verkaufserlö-\n\nse können angesichts des Umstands, daß die Strafkammer keine nachvollzieh-\n\nbaren Feststellungen zur Wertentwicklung der jeweiligen Immobilie seit dem\n\n31. Dezember 1995 getroffen hat, dem Überschuldungsstatus nicht zugrunde\n\ngelegt werden. Es ist vielmehr nicht auszuschließen, daß die während des Kon-\n\nkursverfahrens erzielten Verkaufserlöse niedriger waren als die Verkehrswerte\n\nder Grundstücke zum Stichtag.\n\nSo hat die Strafkammer für die Hotelanlage „ “ in N. zum\n\nStichtag am 31. Dezember 1995 den im Konkursverfahren erlösten Kaufpreis in\n\nHöhe von 3,78 Mio. DM in Ansatz gebracht, ohne darzulegen, weshalb nicht\n\neinmal der damals bilanzierte Buchwert in Höhe von 4,8 Mio. DM, der die er-\n\nrechnete Überschuldung schon allein hätte ausgleichen können, im Falle der\n\nVeräußerung hätte erzielt werden können. Dies kann jedenfalls nicht mit der\n\npauschalen Begründung ausgeschlossen werden, der für die Hotelanlage ver-\n\neinbarte Mietzins sei von der Mieterin nicht vollständig bezahlt und im übrigen\n\ngestundet worden (UA 9).\n\nAuch bei den zwar nicht bilanzierten, jedoch der Gesellschaft als Eigentum\n\nzugerechneten Grundstücken in Be. und W. hat die Strafkammer nicht\n\nden zum Stichtag ermittelten jeweiligen Verkehrswert bei Berechnung der\n\nÜberschuldung angesetzt, sondern lediglich diejenigen Werte, die Jahre später\n\nzur Konkursmasse gezogen werden konnten. Bei der Bewertung des Grund-\n\nstücks in W. hat sie dabei insbesondere eine auf diesem Grundstück la-\n\nstende und bei der späteren Verwertung in Höhe von 500.000 DM valutierte\n\nGrundschuld bereits im Status zum 31. Dezember 1995 in Abzug gebracht, oh-\n\nne Gründe für deren Abzugsfähigkeit darzulegen.\n\nRechtlichen Bedenken begegnet auch die Feststellung der Strafkammer,\n\nbei keinem Grundstück der B. GmbH sei eine stille Reserve vorhanden ge-\n\nwesen. Soweit sie dies darauf stützt, die Grundstücke der B. GmbH seien\n\n„bis zur absoluten Grenze“ mit Grundpfandrechten für Verbindlichkeiten dieser\n\nGesellschaft belastet gewesen, verkennt sie, daß dingliche Belastungen auf\n\nGrundstücken, zumindest soweit sie für ohnehin passivierte Verbindlichkeiten\n\nder Gesellschaft bestellt wurden, nicht den Wert der Grundstücke mindern (vgl.\n\nKarsten Schmidt in Scholz GmbHG 9. Aufl. vor § 64 Rdn. 28, 22; Mül-\n\nler/Wabnitz/Janovsky, Wirtschaftskriminalität 4. Aufl. S. 163 Rdn. 49 aE).\n\nDarüber hinaus hat sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt,\n\nob in den auf der Passivseite des Vermögensstatus‘ der B. GmbH enthalte-\n\nnen, nicht weiter aufgeschlüsselten „sonstigen Verbindlichkeiten“ (vgl. § 266\n\nAbs. 1, Abs. 3 C Nr. 8 HGB) in Höhe von über 4,1 Mio. DM Verbindlichkeiten in\n\nHöhe von über drei Mio. DM gegenüber der Hü. Architekten- und Ingeni-\n\neure GmbH & Co KG enthalten waren. Da letztere als Hauptgesellschafterin mit\n\n99 von 100 Anteilen am Gesellschaftsvermögen der B. GmbH beteiligt war,\n\nhätten diese Verbindlichkeiten bei der Ermittlung der Überschuldung der B. \n\nGmbH zumindest dann nicht in Ansatz gebracht werden dürfen, wenn sie nicht\n\nnur eigenkapitalersetzend im Sinne des § 32a GmbHG (vgl. BGHZ 119, 201,\n\n206 f.), sondern – gemessen an der Rechtslage vor Inkrafttreten der Insolvenz-\n\nordnung – mit Rangrücktritt versehen waren (vgl. BGHZ 146, 264, 269 ff.; OLG\n\nDüsseldorf wistra 1997, 113; OLG München NJW 1994, 3112, 3114; Schmidt-\n\nLeithoff in Rowedder/Schmidt-Leithoff GmbHG 4. Aufl. § 63 Rdn. 63 ff. m.w.N.;\n\nSchaal in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, GmbHG § 84 Rdn. 15\n\na).\n\nAuf diesen unzureichenden Feststellungen zur Überschuldung der B. \n\nGmbH kann das Urteil beruhen, selbst wenn man berücksichtigt, daß das\n\nLandgericht auf der Grundlage seines fehlerhaften Berechnungsansatzes zu-\n\ngunsten des Angeklagten eine steuerliche Fördergebietsabschreibung in Höhe\n\nvon 1,8 Mio. DM den Aktiva zugerechnet hat. Hinzu kommt, daß angesichts der\n\nvom Landgericht zugrunde gelegten (geringen) Überschuldung der Gesellschaft\n\nin Höhe von rund 655.000 DM - dies entsprach am 31. Dezember 1995 lediglich\n\nca. 5,4 % der Summe der Gesamtverbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe\n\nvon insgesamt rund 12,2 Mio. DM - der Überschuldungsstatus schon bei relativ\n\ngeringfügigen Bewertungsänderungen von Aktiva oder Passiva zugunsten des\n\nAngeklagten ausgeglichen wäre. Der Schuldspruch kann auch nicht auf eine\n\nÜberschuldung zu einem späteren Zeitpunkt gestützt werden, da bisher keine\n\nausreichenden Feststellungen zur weiteren Vermögensentwicklung der Gesell-\n\nschaft bis zum Ausscheiden des Angeklagten aus der Geschäftsführung ge-\n\ntroffen worden sind.\n\nBei der neu vorzunehmenden Berechnung des Überschuldungsstatus'\n\nwird es sich empfehlen, auch einen Sachverständigen, der mit Fragen der Im-\n\nmobilienbewertung vertraut ist, hinzuzuziehen.\n\n2. Damit können auch die Schuldsprüche wegen vorsätzlichen Bankrotts\n\nnach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) StGB und wegen vorsätzlich unterlassener\n\nKonkurs- bzw. Vergleichsantragstellung gemäß §§ 130a Abs. 1, 130b Abs. 1,\n\n177a Satz 1 HGB, die sich auf die Hü. Architekten- und Ingenieure GmbH\n\n& Co KG (künftig: H. KG) beziehen, keinen Bestand haben.\n\nNach den Feststellungen war der Angeklagte auch alleiniger Geschäfts-\n\nführer der H. H. Beteiligungs GmbH, die als Komplementärin die H. \n\n(GmbH & Co) KG vertrat. Zum Stichtag am 31. Dezember 1995 bestanden nicht\n\ngeltend gemachte Forderungen der H. KG in Höhe von ca. drei Mio. DM gegen\n\ndie B. GmbH. Angesichts der festgestellten Überschuldung der B. GmbH\n\nist die Strafkammer der Auffassung, daß die Forderungen der H. KG gegen die\n\nB. GmbH in der Jahresbilanz 1995 einer Wertberichtigung (auf Null) hätten\n\nzugeführt werden müssen. Die fehlende Werthaltigkeit der Forderungen der H. \n\nKG gegen die B. GmbH habe zur Überschuldung der KG zum 31. Dezember\n\n1995 in Höhe von ca. 2,9 Mio. DM geführt.\n\nDie Überschuldung der H. KG steht deshalb in untrennbarem Zusam-\n\nmenhang mit der Überschuldung der B. GmbH. Da die Feststellungen zum\n\nÜberschuldungsstatus der B. GmbH bereits durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken unterliegen, kann auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Bank-\n\nrotts und wegen unterlassener Konkurs- bzw. Vergleichsantragstellung hinsicht-\n\nlich der H. KG keinen Bestand haben.\n\nII.\n\n1. Auch der Schuldspruch wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld\n\ngemäß §§ 5, 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (GSB)\n\nhält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen schloß die W. GbR als Bauherrin und Eigentü-\n\nmerin des zu bebauenden Grundstücks „Ha. “ am 3. April 1996 mit der\n\nspäter in Konkurs gefallenen H. KG einen Generalübernehmervertrag zur Er-\n\nrichtung eines Gebäudes ab. Die Vergütung sollte 6,94 Mio. DM zuzüglich Um-\n\nsatzsteuer betragen. Auf der Grundlage dieses Vertrages leistete die W. GbR\n\nin der Folgezeit Abschlagszahlungen in Höhe von rund 6,23 Mio. DM auf ein\n\nBaukonto der H. KG. Zur Finanzierung der Baukosten gewährte die Sparkasse\n\nG. der W. -GbR mit Vertrag vom 21. Mai 1997 ein grundpfandrechtlich ge-\n\nsichertes Darlehen über 6,94 Mio. DM. Bereits zuvor, nämlich zwischen dem\n\n18. September 1996 und dem 29. April 1997, nahm der Angeklagte als Ge-\n\nschäftsführer der H. KG von dem für die Baustelle \"Ha. \" eingerichteten\n\nBaukonto, auf welchem die Abschlagszahlungen der W. GbR eingegangen\n\nwaren, \n\nzur \n\nZahlung \n\nsonstiger, \n\nbaustellenfremder Verbindlichkeiten\n\n39 Kontoverfügungen in Höhe von insgesamt 1,88 Mio. DM (rechnerisch richtig:\n\n1,78 Mio. DM) vor, die er lediglich in Höhe von rd. 500.000 DM wieder ausglich.\n\nDiese Feststellungen belegen eine pflichtwidrige Verwendung von Bau-\n\ngeld gemäß § 5 GSB durch den Angeklagten nicht.\n\nZwar geht das Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtspre-\n\nchung zutreffend davon aus, daß die Strafnorm des § 5 GSB auf den Ange-\n\nklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der H. KG Anwendung finden\n\nkann (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die H. KG kann als Generalübernehmerin Bau-\n\ngeldempfängerin im Sinne des § 1 Abs. 1 GSB sein und daher der dort gere-\n\ngelten Baugeldverwendungspflicht unterliegen. Nach der bisherigen Rechtspre-\n\nchung sind Bauträger, Generalunternehmer und Generalübernehmer hinsicht-\n\nlich des Teils der ihnen als Vergütung gezahlten Beträge, die bei wirtschaftli-\n\ncher Betrachtung den ihnen nachgeordneten Unternehmen gebühren, einem\n\nTreuhänder angenähert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie darüber bestimmen,\n\nwie diese vom Bauherrn erhaltenen Gelder weiter verwendet werden und inso-\n\nweit die volle Verfügungsgewalt über das Baugeld zur Finanzierung der Hand-\n\nwerkerleistungen haben (vgl. BGHSt 46, 373, 378; BGH BauR 1982, 193, 194 f.\n\nund 1991, 96 f.; anders allerdings zum Teilunternehmer BGHZ 143, 301, 303 ff.\n\nunter Hinweis auf das Analogieverbot).\n\nJedoch ist nicht belegt, daß es sich bei den Abschlagszahlungen in Höhe\n\nvon 6,23 Mio. DM, auf die der Angeklagte unter Verstoß gegen § 5 GSB Zugriff\n\ngenommen haben soll, um Baugeld gehandelt hat. Baugeld im Sinne des § 1\n\nAbs. 3 GSB sind nur Geldbeträge, die zum Zwecke der Bestreitung der Kosten\n\neines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche\n\ndes Geldgebers eine Hypothek oder eine Grundschuld an dem zu bebauenden\n\nGrundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst\n\nnach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Nach den\n\nbisherigen Feststellungen kommt Baugeldeigenschaft nur denjenigen Beträgen\n\nzu, die seitens der Sparkasse G. an die W. GbR durch Darlehensgewäh-\n\nrung vom 21. Mai 1997 geleistet wurden. Ob auch die zuvor an die H. KG\n\nüberwiesenen Abschlagszahlungen auf ein grundpfandrechtlich gesichertes\n\nBaugelddarlehen zurückzuführen sind oder ob es sich dabei um Eigengeld der\n\nW. GbR handelte, ergeben die Urteilsgründe nicht. Diejenigen Geldbeträge,\n\ndie frühestens im Mai 1997 von der Sparkasse darlehenshalber gewährt wur-\n\nden, konnten im Tatzeitraum von September 1996 bis April 1997 vom Ange-\n\nklagten jedenfalls nicht zweckwidrig im Sinne des § 1 Abs. 1 GSB ausgegeben\n\nworden sein.\n\n2. Der Schuldspruch hätte jedoch auch dann keinen Bestand, wenn be-\n\nreits zur Tatzeit, also vor September 1996, ein entsprechender Darlehensver-\n\ntrag mit zumindest dinglicher Sicherungsabrede (vgl. BGH BauR 1988, 107,\n\n108; 1991, 237, 238) zwischen der Sparkasse und der W. GbR geschlossen\n\nworden wäre. Das Landgericht hätte dann seiner Entscheidung nicht\n\nausschließbar einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt.\n\nBaugeld im Sinne des § 1 GSB ist nämlich nicht notwendigerweise der ge-\n\nsamte Betrag eines anläßlich des Baus gewährten Darlehens. Aus dem jeweili-\n\ngen Darlehensvertrag kann sich vielmehr ergeben, daß das Geld teilweise nicht\n\nzur Bestreitung der Baukosten dienen, sondern andere Zwecke erfüllen soll\n\n(BGH BauR 1986, 115, 117). Außerdem sind für die strafbarkeitsbegründende\n\nZweckbestimmung im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB nur die im Darlehensvertrag\n\ngetroffenen Vereinbarungen maßgeblich (BGH BauR 1996, 709, 710).\n\nDas Landgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, daß es sich\n\nbei der Finanzierung rein grundstücksbezogener Leistungen wie der Herstel-\n\nlung der Außenanlagen oder der Anschaffung von Grundstückszubehör nicht\n\num Baukosten im Sinne des § 1 GSB handelt (vgl. BGHSt 46, 373, 377\n\nm.w.N.). Allerdings hätte der Baugeldanteil an den von der H. KG erlangten\n\nGeldern bei den jeweiligen Abschlagszahlungen der W. GbR jedenfalls anteilig\n\n(vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 789, 790) nicht nur für die Zubehörkosten\n\nsondern auch für die Herstellungskosten der noch nicht ausgeführten Außen-\n\nanlagen reduziert werden müssen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die\n\nausbezahlten Darlehensbeträge der Sparkasse an die W. GbR ausschließlich\n\ngebäudebezogenen Bauleistungen vorbehalten gewesen wären. Vereinbarun-\n\ngen allein zwischen dem Bauherrn und dem Generalübernehmer zur Zweckbe-\n\nstimmung einzelner Abschlagszahlungen sind für die Begründung der Baugeld-\n\neigenschaft grundsätzlich bedeutungslos (vgl. BGH BauR 1989, 758, 760 f.;\n\n1990, 241, 242).\n\nZwar stellt die Strafkammer fest (UA 31), daß zwischen den Gesellschaf-\n\ntern der W. GbR einerseits und der Sparkasse G. andererseits Einigkeit\n\ndarüber bestand, daß das gewährte Darlehen ausschließlich zur Bestreitung\n\nder Kosten des Baus gedient haben sollte. Dies besagt aber nichts darüber, ob\n\nnicht die zwischen der W. GbR und der H. KG im Generalübernehmervertrag\n\ngetroffene 6 %ige Vergütungsvereinbarung ebenfalls Grundlage eines Darle-\n\nhensvertrags mit der Sparkasse gewesen ist. Sollte eine entsprechende Ver-\n\neinbarung mit der Sparkasse G. bestanden haben, wäre der von der W. \n\nGbR zur Erfüllung dieser Vergütungsvereinbarung benötigte Geldbetrag von\n\nAnfang an nicht als Zahlungsmittel für Baugläubiger der H. KG anzusehen,\n\nsondern als Entgelt für die Generalübernehmerin selbst bestimmt gewesen\n\n(BGH BauR 1986, 115, 117; 370, 372; 1990, 244, 245). Sechs Prozent des an\n\ndie H. KG geleisteten Geldbetrages wären dann nicht im Sinne des § 5 GSB\n\nstrafbewehrt.\n\nNach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß in den\n\nbereits geleisteten Abschlagszahlungen der W. GbR an die H. KG der damals\n\ngültige 15 %ige Umsatzsteuerbetrag bereits mitenthalten war. Sollte ein solcher\n\nnicht einem dinglich gesicherten Rückzahlungsanspruch der Sparkasse im Sin-\n\nne des § 1 Abs. 3 Satz 1 GSB unterlegen haben, was bei einer Identität der\n\nDarlehenssumme mit der Nettosumme des Generalübernehmervertrages nahe\n\nliegt, wären auch diese Beträge als Drittmittelanteile der W. GbR nicht vom\n\nStraftatbestand des § 5 GSB umfaßt.\n\nDer neue Tatrichter wird deshalb auch unter Berücksichtigung dieser Ge-\n\nsichtspunkte zu prüfen haben, ob bzw. inwieweit es sich bei den vom Ange-\n\nklagten vom Baukonto \"Ha. \" abverfügten und nicht wieder ausgeglichenen\n\nGeldern überhaupt um Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB gehandelt haben\n\nkonnte.\n\nIII.\n\nIm Falle eines erneuten Schuldspruchs wird bei der Strafzumessung zu\n\nberücksichtigen sein, daß eine konkret zu bestimmende Strafmilderung wegen\n\nrechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK\n\nnicht nur bei der Gesamtstrafenbildung, sondern auch bei den ausgesproche-\n\nnen Einzelstrafen zu erfolgen hätte (vgl. BGH NStZ 2002, 589, 590).\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_336-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-14/4-str-336-02","cited_norms":[{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 177a","ref_norm":"177a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_336-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_336-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-14/4-str-336-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_336-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:59:25.535678+00:00"}}