{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_330-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-10-08","aktenzeichen":"4 StR 330/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 330/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n8. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stuttgart vom 25. April 2002 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur\n\nUnterbringung dieses Angeklagten \n\nin einer Entzie-\n\nhungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung, gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er in\n\nallgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es die Jugendkammer unterlassen\n\nhat zu prüfen, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-\n\nstalt anzuordnen ist (§ 64 StGB). Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen mißbrauchte der vielfach, u.a. wegen schwerer\n\nräuberischer Erpressung vorbestrafte Angeklagte seit seinem 13. Lebensjahr\n\nverschiedene Rauschmittel mit zunehmend verminderter Kontrollfähigkeit. Bei\n\nBegehung der schweren räuberischen Erpressung wies er eine Blutalkoholkon-\n\nzentration von 1,70 ‰ auf, hatte zuvor außerdem Haschisch oder Marihuana\n\nkonsumiert und eine Ecstasy-Tablette eingenommen. Das Landgericht ist\n\nsachverständig beraten zu dem Ergebnis gelangt, daß beim Angeklagten eine\n\nPolytoxikomanie vorliegt und ist davon ausgegangen, daß auch seine Drogen-\n\nabhängigkeit auslösend für die abgeurteilten Taten war.\n\nAngesichts dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu\n\nübermäßigem Rauschmittelkonsum und einen symptomatischen Zusammen-\n\nhang zwischen den Taten und der Abhängigkeit belegen, hätte der Tatrichter\n\nprüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht,\n\ndaß er auch künftig in Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten\n\nbegehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen,\n\nwenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Hiervon darf nicht abge-\n\nsehen werden, weil eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG\n\nins Auge gefaßt ist (vgl. BGH bei Holtz MDR 1992, 932; BGH, Beschluß vom\n\n16. Juni 1998 - 4 StR 235/98). Erwägungen zu § 64 StGB waren auch nicht\n\ndeshalb entbehrlich, weil die Jugendkammer von uneingeschränkter Schuldfä-\n\nhigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Für die Unterbringung in einer Ent-\n\nziehungsanstalt kommt es nicht darauf an, daß verminderte Schuldfähigkeit\n\ngemäß § 21 StGB besteht (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2; Trönd-\n\nle/Fischer StGB 50. Aufl. § 64 Rdn. 3). Es ist schließlich nicht ersichtlich, daß\n\nes bei dem Angeklagten an der erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht der\n\nUnterbringung mangelt (BVerfGE 91, 1 ff.). Dem steht schon entgegen, daß\n\nsich das Landgericht in den Urteilsgründen ausdrücklich positiv zu einer Zu-\n\nrückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG geäußert und\n\nangesichts der vom Angeklagten erklärten Therapiebereitschaft Chancen für\n\neinen Behandlungserfolg gesehen hat.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils, soweit\n\neine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in\n\neiner Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Strafausspruch wird hierdurch\n\nnicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß im Falle der Unterbringung\n\ngegen den einschlägig vorbestraften Angeklagten auf eine niedrigere Strafe\n\nerkannt worden wäre.\n\nDaß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung\n\neiner Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der\n\nBeschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatge-\n\nricht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).\n\nEine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitange-\n\nklagten, bei dem ebenfalls eine Drogenabhängigkeit festgestellt wurde (UA 33),\n\nder jedoch seine Revision zurückgenommen hat, scheidet aus, da die Ent-\n\nscheidung nach § 64 StGB bei jedem Angeklagten auf individuellen Erwägun-\n\ngen beruht (BGHR StPO § 357 Erstreckung 4 m.w.N.).\n\nDa sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ver-\n\nweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35,\n\n267).\n\nVorsitzende Richterin am Maatz Athing\nBundesgerichtshof Dr. Tepperwien\nist infolge urlaubsbedingter Orts-\nabwesenheit verhindert zu\nunterschreiben.\n\n Maatz\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_330-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-08/4-str-330-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_330-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_330-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-08/4-str-330-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_330-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:36:14.242613+00:00"}}