{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_316-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"4 StR 316/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 316/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. November 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bochum vom 2. April 2002 mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus angeordnet worden ist.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sieben\n\nFällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\n\nJahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Unterbringung des Angeklagten\n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist; im übrigen ist es\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet mit der auf § 265 Abs. 2 StPO ge-\n\nstützten Verfahrensrüge zu Recht, daß er weder in der Anklageschrift noch in\n\ndem Eröffnungsbeschluß auf die Möglichkeit seiner Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus hingewiesen worden ist und daß auch in der\n\nHauptverhandlung das Gericht einen solchen Hinweis nicht erteilt hat. Daß der\n\npsychiatrische Sachverständige in seinem in der Hauptverhandlung mündlich\n\nerstatteten Gutachten abweichend von seinem schriftlichen Gutachten das\n\nVorliegen einer Störung der Sexualpräferenz des Angeklagten bejaht hat, die\n\nals schwere andere seelische Abartigkeit einzuordnen sei und die wegen ihrer\n\nfortschreitenden und sich steigernden Tendenz und mit Rücksicht auf die Per-\n\nsönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten weitere gleichgelagerte Taten\n\nerwarten lasse, macht einen solchen in der Regel - von hier nicht in Betracht\n\nkommenden Ausnahmefällen abgesehen - vom Vorsitzenden in der Hauptver-\n\nhandlung vorzunehmenden Hinweis nicht entbehrlich (vgl. BGH NStZ-RR 2002,\n\n271; BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 6 m.w.N). Dies gilt auch, soweit\n\nStaatsanwaltschaft und Nebenklägerin die Anordnung der Maßregel des § 63\n\nStGB beantragt haben. Der nach § 265 Abs. 2 StPO erforderliche gerichtliche\n\nHinweis muß, wenn er seine Funktion erfüllen soll, dem Angeklagten in einer\n\nsolchen Form erteilt werden, daß dieser eindeutig erkennen kann, auf welche\n\nMaßregel das Gericht zu erkennen gedenkt (vgl. BGHR StPO § 265 Abs. 2\n\nHinweispflicht 6). Er kann daher nicht dadurch ersetzt werden, daß Verfah-\n\nrensbeteiligte die Frage einer Unterbringung ansprechen (vgl. BGHR StPO\n\n§ 265 Abs. 2 Hinweispflicht 4 m.N.).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Angeklagte bei pro-\n\nzeßordnungsmäßigem Verfahrensablauf, soweit es das Vorliegen der Voraus-\n\nsetzungen der Maßregel des § 63 StGB, insbesondere die Frage einer sicher\n\nfeststehenden erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten\n\nim Sinne des § 21 StGB, betrifft anders verteidigt und das Gericht die Maßregel\n\nnicht angeordnet hätte. Er hebt deshalb den Maßregelausspruch mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen auf.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:22)(cid:24)(cid:16)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:10)(cid:28)(cid:4)(cid:5)(cid:8)(cid:29)(cid:30)(cid:3)(cid:31)(cid:28)\n\n(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_316-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/4-str-316-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_316-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_316-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/4-str-316-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_316-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:44:35.605404+00:00"}}