{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_281-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-10-29","aktenzeichen":"4 StR 281/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB §§ 13 Abs. 1, 24 Abs. 1 Zum Rücktritt vom Versuch bei einem mehraktigen Unterlas- sungsdelikt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 281/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten E. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Rostock vom 7. März 2002, auch soweit es\n\nden Angeklagten K. betrifft, mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren\n\nGeschehensablauf – mit Ausnahme derer zum Rücktritt –\n\naufrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels der Angeklagten E. , an eine andere als\n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte E. wegen „versuchten Totschlags\n\ndurch Unterlassen in Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen durch\n\nUnterlassen und versuchter schwerer Körperverletzung durch Unterlassen“ zu\n\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer hiergegen eingelegten\n\nRevision rügt die Angeklagte E. die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insoweit\n\nverweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesan-\n\nwalts in seiner Antragsschrift vom 30. Juli 2002. Das Urteil ist jedoch auf die\n\nSachbeschwerde im Schuldspruch aufzuheben, da das Landgericht einen\n\nstrafbefreienden Rücktritt nach § 24 StGB hinsichtlich des versuchten Tot-\n\nschlags nicht rechtsfehlerfrei verneint hat.\n\n1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\nDie Angeklagte bewohnte mit dem Mitangeklagten K. , den sie Ende\n\nOktober 2000 kennengelernt hatte, und ihren beiden Söhnen Can und Pierre\n\neine gemeinsame Wohnung. K. fühlte sich durch das Schreien des am\n\n17. Februar 2001 geborenen Pierre extrem gestört und reagierte darauf\n\naggressiv. Obwohl der Angeklagten mehrere vorangegangene Mißhandlungen\n\ndieses Kindes durch den in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich einge-\n\nschränkten Mitangeklagten bekannt waren, schützte sie ihr Kind nicht vor wei-\n\nteren zu erwartenden Übergriffen. Insbesondere verwies sie K. , der mehrfach\n\nAuszugsabsichten geäußert hatte, nicht der Wohnung, weil sie nicht allein sein\n\nwollte.\n\nDeswegen kam es am 15. März 2001 zu weiteren Gewalttätigkeiten K. s\n\ngegenüber dem Säugling. Am Nachmittag dieses Tages schlug K. mindestens\n\nzweimal mit der flachen Hand gegen den Kopf und anschließend mit der Faust\n\nheftig gegen die Stirn des schreienden Kindes (UA 9); am Abend schüttelte er\n\nPierre, der nach den ersten Mißhandlungen eingeschlafen und dann unter\n\nSchreien erwacht war, mit beiden Händen am Hals, würgte ihn etwa eine halbe\n\nMinute, bis das Kind rot anlief, zappelte und keine Luft mehr bekam, und\n\nschlug ihm erneut mit der flachen Hand links und rechts ins Gesicht. Hierbei\n\nwar die Angeklagte E. jeweils anwesend, ohne schützend einzugreifen. Sie\n\nrechnete damit, daß ihr Kind ohne ärztliche Hilfe zu Tode kommen oder erheb-\n\nliche Dauerschäden erleiden könnte, fand sich damit aber ab (UA 9-10). An\n\ndiesem Tage unterließ sie es auch, ärztliche Hilfe zur Rettung ihres – wie sie\n\nerkannte – lebensbedrohlich verletzten Kindes herbeizuholen. Erst am Abend\n\ndes Folgetages, als Pierre nur noch röchelte, alarmierten der Mitangeklagte\n\nK. und die Angeklagte einen Notarzt.\n\nZwar überlebte Pierre E. mittels intensivmedizinischer Versorgung, er\n\nerlitt aber infolge der Mißhandlungen vom 15. März 2001 u.a. eine ausge-\n\ndehnte Gehirnquetschung sowie -schwellung und so massive Durchblutungs-\n\nstörungen des Gehirns, daß eine Hirnregion abstarb, was zu einer dauernden,\n\ndeutlichen Einschränkung der kognitiven und intellektuellen Fähigkeiten min-\n\ndestens im Grad einer Lernbehinderung führte. Ob diese Dauerfolge bei sofor-\n\ntiger ärztlicher Hilfeleistung noch am 15. März 2001 abwendbar gewesen wä-\n\nren, konnte nicht festgestellt werden (UA 10-11).\n\nDas Landgericht ist bei der Angeklagten E. von zwei versuchten Tötun-\n\ngen durch Unterlassen ausgegangen und hat ohne nähere Begründung zwar\n\neinen Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB von dem am Abend des 15. März 2001\n\nbegangenen Totschlagsversuch angenommen, diese Strafbefreiung jedoch\n\nnicht auf die vorangegangene versuchte Tötung am Nachmittag desselben Ta-\n\nges erstreckt. Angesichts der fortdauernden Mißhandlung von Schutzbefohlen-\n\nden mittels Quälens und rohen Mißhandelns durch Unterlassen hat die Straf-\n\nkammer hinsichtlich sämtlicher Tatbestände eine einheitliche Tat i.S.d. § 52\n\nStGB bejaht (UA 19-20).\n\n2. Die Verneinung des Rücktritts von dem am Nachmittag des 15. März\n\n2001 begangenen Totschlagsversuch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDer Rücktritt des Unterlassenstäters ist nach den Grundsätzen des be-\n\nendeten Versuchs beim Begehungsdelikt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.\n\nStGB zu beurteilen (vgl. BGH StV 1998, 369; NJW 2000, 1730, 1732). Gelingt\n\nes dem Täter, die Vollendung der Tat zu verhindern, kommt es nicht darauf an,\n\nwann er sich zur Rettung des Opfers entschloß, was er in der Zwischenzeit tat\n\noder unterließ und welche Vorstellungen oder Beweggründe insbesondere da-\n\nfür maßgeblich waren, daß er zunächst keine Rettungsmaßnahmen ergriff\n\n(BGH NStZ 1981, 388; vgl. auch StV 1983, 413; BGHR § 24 Abs. 1. S. 1 Frei-\n\nwilligkeit 14).\n\nBei einem mehraktigen Geschehen ist der Rücktritt hinsichtlich des er-\n\nsten Tatabschnitts nur dann ausgeschlossen, wenn dieser als ein bereits fehl-\n\ngeschlagener Versuch zu erachten ist (vgl. BGHSt 34, 53, 55; 41, 368, 369; 44,\n\n91, 94). Von einem solchen, auch durch spätere Handlungen nicht mehr rück-\n\ntrittsfähigen fehlgeschlagenen Versuch ist – bei aktivem Tun – nur dann aus-\n\nzugehen, wenn der Täter nach dem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs zu\n\nder Annahme gelangt, er könne die Tat nicht mehr ohne zeitliche Zäsur mit den\n\nbereits eingesetzten oder anderen bereitliegenden Mitteln vollenden, so daß\n\nein erneutes Ansetzen notwendig sei, um zum gewünschten Ziel zu gelangen\n\n(BGHSt 41, 368, 369 m.w.N.). Das Landgericht stellt jedoch fest, daß die An-\n\ngeklagte bereits aufgrund der erlittenen Mißhandlung am Nachmittag des\n\n15. März 2001 damit rechnete, ohne ärztliche Hilfe werde das Kind möglicher-\n\nweise sterben (UA 9). Für die Zeit zwischen den beiden Gewalthandlungen des\n\nMitangeklagten K. sind den Feststellungen keine Anhaltspunkte für einen\n\nFehlschlag in dem Sinne zu entnehmen, daß eine Unterbrechung der Gefähr-\n\ndungslage des Kindes eingetreten oder von der Angeklagten vorgestellt wor-\n\nden wäre. Dieses war zwar eingeschlafen und wieder erwacht, befand sich\n\naber weiterhin mit lebensgefährlichen Verletzungen ohne jede medizinische\n\nVersorgung schutzlos in ihrer Gewalt. Die Verletzungen durch den ersten Teil-\n\nakt waren demzufolge aus Sicht der Angeklagten nach wie vor geeignet, den\n\nTodeserfolg herbeizuführen, wobei die Verletzungen aus dem zweiten Teilakt\n\nnur geeignet waren, den Eindruck akuter Lebensgefährlichkeit im Sinne des\n\nnahen Erfolgseintritts zu verstärken (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 S. 1 Ver-\n\nsuch, beendeter 5). Selbst wenn die Angeklagte, als sie die Gewalttätigkeiten\n\nam Abend duldete, einen erneuten gleichartigen Tatentschluß gefaßt hätte,\n\nstünde dies einem Rücktritt nicht entgegen. Der Grund der Strafbefreiung wur-\n\nzelt in der freiwilligen Änderung der Verhaltensrichtung, solange der Täter alle\n\nunerlaubten Risiken noch in der Hand hat (BGH NJW 2000, 1730, 1732\n\nm.w.N.). Daher erstreckt sich ein Rücktritt auf sämtliche vorangegangene Tat-\n\nabschnitte, soweit er auf die Abwendung der durch diese geschaffenen, unge-\n\nhindert fortwirkenden Gefahren zielt.\n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Totschlags erfaßt\n\nauch die tateinheitlichen Schuldsprüche wegen Mißhandlung von Schutzbe-\n\nfohlenen und versuchter schwerer Körperverletzung nach § 225 Abs. 1 Nr. 1\n\nund Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2, § 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 22, § 23 Abs. 1,\n\n§ 13 Abs. 1 StGB.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird jedoch zu prüfen haben, inwie-\n\nweit eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Körperverletzung durch\n\nUnterlassen nach § 226 Abs. 1 Nr. 3, § 13 StGB in Betracht kommt. Denn an-\n\ngesichts des von K. am 12. März 2001 in Gegenwart der Angeklagten E. \n\nvorgenommenen kräftigen Schlages mit der flachen Hand gegen den Kopf des\n\nnoch keine vier Wochen alten Kindes, der daraufhin seitlich anschwoll (UA 7,\n\n8), liegt nahe, daß die Angeklagte E. nicht erst nach dem am 15. März 2001\n\nverabreichten Faustschlag mit weiteren Mißhandlungen i.S.d. § 225 Abs. 3\n\nStGB rechnete, sondern schon zuvor auch mit solchen Körperverletzungen,\n\ndenen nach Art, Ausmaß und Schwere die spezifische Gefahr der Folge einer\n\ngeistigen Krankheit oder Behinderung i.S.d. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB anhaftet\n\n(vgl. BGHSt 31, 96, 98 f.; 41, 113, 118; BGHR StGB § 226 Todesfolge 11). Da\n\nsie aufgrund solcher Kenntnisse verpflichtet gewesen wäre, für eine räumliche\n\nTrennung des K. von ihrem Sohn Sorge zu tragen, und um weitere Gewalttä-\n\ntigkeiten zu verhindern, unverzüglich einzuschreiten, als der Angeklagte den\n\nSäugling in ihrer Anwesenheit erneut angriff, würde es nicht mehr darauf an-\n\nkommen, ob durch eine sofortige ärztliche Hilfe die Dauerfolge der Gewalt-\n\nhandlungen vom 15. März 2001 objektiv hätte abgewendet werden können.\n\n4. Der sachlichrechtliche Fehler, der zur Aufhebung der Verurteilung der\n\nAngeklagten E. führt, betrifft auch die Verurteilung des nicht mehr revidieren-\n\nden Mitangeklagten K. , der wegen der genannten Taten neben der tateinheit-\n\nlichen Mißhandlung von Schutzbefohlenen und schweren Körperverletzung\n\nebenfalls wegen versuchten Totschlags unter Versagung eines strafbefreien-\n\nden Rücktritts hinsichtlich der Tat am Nachmittag des 15. März 2001 verurteilt\n\nworden ist. Denn die von der Strafkammer in der Reichweite verkannten Vor-\n\naussetzungen des Rücktritts bei der Angeklagten E. als Unterlassenstäterin\n\nbestimmen sich nach den gleichen Maßstäben wie beim Angeklagten K. als\n\nBegehungstäter eines beendeten Versuchs. Somit kann der Schuldspruch beim\n\nMitangeklagten K. nach § 357 StPO ebenfalls keinen Bestand haben.\n\n5. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei\n\ngetroffen und können mit Ausnahme derjenigen zum Rücktrittsgeschehen (UA\n\n10 Abs. 2 S. 4) bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, insbesondere\n\nzur bisher nicht festgestellten Freiwilligkeit des Rücktritts sowie zu dem Zeit-\n\npunkt, von dem an die Angeklagte mit schweren Körperverletzungshandlungen\n\ndes Mitangeklagten rechnete, sind möglich.\n\nTepperwien Kuckein So\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:3)(cid:18)(cid:11)(cid:6)(cid:19)(cid:20)(cid:1)(cid:22)(cid:21)\n\n Ernemann Sost-Scheible\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB §§ 13 Abs. 1, 24 Abs. 1\n\nZum Rücktritt vom Versuch bei einem mehraktigen Unterlas-\nsungsdelikt.\n\nBGH, Beschluß vom 29. Oktober 2002 - 4 StR 281/02 - Landge-\n\nricht Rostock","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_281-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-29/4-str-281-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_281-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_281-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-29/4-str-281-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2002/4_StR_281-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:37:31.929542+00:00"}}